Tabellenauszug als vollstreckbare Ausfertigung

  • . Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung für den Ausfall feststellt, kann er sie natürlich auch nicht ins SV aufnehmen, wenn die Gläubigerin keinen Ausfall mitteilt:D. Das der Insoverwalter vielleicht haftbar gemacht werden kann, ist natürlich eine ganz andere Sache.

    Unabhängig der Frage, ob überhaupt eine Ausfallforderung bestanden hat: Ein Ausfallgläubiger braucht nur dann seinen Ausfall mitteilen, wenn er nicht selbst zur Verwertung berechtigt ist, § 190 III InsO.

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  • auch wenn ich nur der mensch für's Grobe bin (also mit so rein formellem Recht, wie Grundbuch stand ich immer auf Kriegsfuß, da fehlt mir irgendwie was): das formelle Insolvenzrecht schützt das Gericht und ggfls. auch den Verwalter. Ich bin Mosser's Auffassung. Der Gläubiger kann sich anhand des bei Gericht ausgelegten Schlussverzeichnisses davon überzeugen, ob dies ordnungsgemäß ist. Ist dies aus seiner Sicht nicht, hat er die Möglichkeit des Einwendungsdurchgriffs, der jedoch nur dann Sinn hat, wenn er innerhalb der Präklusionsfristen der 189 ff. tätig geworden ist. Diese Vorschriften hat der InsO-Gesetzgeber ja nicht aus Sektlaune aus der KO übernommen.
    Zugegeben, problematisch ist, dass lt. InsO der "Ausfallgläubiger" nicht automatisch einen Tabellenauszug erhält, da dessen Forderung nicht bestritten ist. Hat er in der Tat nicht unter Berufung auf ein Absonderungsrecht angemeldet, dann kann er davon ausgehen, dass seine Forderung nicht bestritten ist /und da Absonderungsrecht nicht geltend gemacht wurde, uneingeschränkt festgestellt wurde. Da ist der Verwalter - so wenn denn da Mist gebaut - nicht mehr geschützt. Der Schaden läge im Quotenschaden, mehr auch nicht. Da aber unsere fleißigen Sozialkassen ohnehin alle drei Wochen einen Auszug anfordern (oki, etwas übertrieben) ..... viel raum für gedanken.

    Zu einem ähnlichen Fall muss ich leider heut auch noch einen thread aufmachen und bin da mal gespannt auf die wirklich hochgeschätzte Meinung des Plenums.

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  • Ich störe die Diskussion nur ungerne, aber nach der mir bekannten und vorliegenden Fassung der ZPO ist der UdG für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen zuständig. Wieso soll sich in Insolvenzsachen scheinbar d. Rpfl. damit befassen müssen?

  • . Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung für den Ausfall feststellt, kann er sie natürlich auch nicht ins SV aufnehmen, wenn die Gläubigerin keinen Ausfall mitteilt:D. Das der Insoverwalter vielleicht haftbar gemacht werden kann, ist natürlich eine ganz andere Sache.

    Unabhängig der Frage, ob überhaupt eine Ausfallforderung bestanden hat: Ein Ausfallgläubiger braucht nur dann seinen Ausfall mitteilen, wenn er nicht selbst zur Verwertung berechtigt ist, § 190 III InsO.

    Meine Aussage bezog sich nur auf den Eintrag in die Tabelle. Wie, wann,warum und wieso die Forderung möglicherweise für den Ausfall festgestellt wurde, hat mich da nicht beschäftigt ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hab´s erst mal dem IV zur Stellungnahme geschickt.
    Der Gläubiger behauptet auch, er habe erst durch mein zuletzt abgesandtes Schreiben davon erfahren, dass die Forderung für den Ausfall festgestellt sei. Das kann aber eigentlich nicht stimmen, da wir so nett sind, dem Gläubiger einer Ausfallforderung nach Prüfung derselben einen Tabellenauszug mit einem Merkblatt zu schicken. Ob das angekommen ist, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis.
    Im Übrigen so wie Rainer: Bei uns wird erst mal alles dem RPfl. vorgelegt, insbesondere wenn wie hier Quotenzahlungen erfolgt sind.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich glaube, dass da ein Missverständnis besteht. Es geht bei der Erteilung des Tabellenauszugs nicht um das Schlussverzeichnis.
    Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 InsO). Die Eintragung in dieser Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO).

    Ist eine Forderung im Schlussverzeichnis in Höhe des Ausfalls festgestellt, erstreckt sich die Rechtskraft des Tabellenauszugs nichtsdestoweniger auf die gesamte Forderung (Uhlenbruck-Sinz § 178 Rn 36; MK-Schumacher § 178 Rn 64). Grds. kann folglich nach Verfahrensaufhebung und Erteilung der Vollstreckungsklausel die Vollstreckung hinsichtlich der Forderung in voller Höhe betrieben werden (Hamb. Komm. zum Insolvenzrecht, 4 Aufl., Rn 7a zu § 201). Auf das Schlussverzeichnis kommt es also nicht an. Dieses regelt nur die Verteilung der Masse und wird daher auch Verteilungsverzeichnis genannt. Es gilt sowohl für die Abschlags-, Schluss und Nachtragsverteilung (Hamb.Komm. Rn 2 zu § 188).

  • Vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen: ja. Berichtigung Tabelle: nein, ist ja bereits festgestellt. Berichtigung SV: nein, wenn seinerzeit ordnungsgemäße VÖ erfolgte und 2-Wo-Frist abgelaufen. (Wieso kann ich hier plötzlich keinen Absatz mehr setzen, häh?)

  • Ich möchte gern noch eine Frage zum Ausgangsthema hier loswerden. Die Insolvenztabelle muss ja im Parteibetrieb zugestellt werden. Solange der Schuldner im Inland ist, geht das unproblematisch über den Gerichtsvollzieher.

    Wir haben jetzt einen Antrag hier, die Tabelle im Ausland zuzustellen. M. E. ist keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts hierfür ersichtlich. Weiß jemand, wie das funktioniert. Kann die Zustellung direkt vom für Auslandssachen zuständigen Rpfl veranlasst werden. Laut Zöller Randnr. 4 zu § 191 ZPO ist ein Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts erforderlich (also wohl Zivilrichter), aber woraus ergibt sich diese Zuständigkeit? Hab leider nichts weiter gefunden. Bei notariellen Urkunden wird einfach § 797 III ZPO analog angewandt, dass ist das einzige was ausdrücklich kommentiert ist.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Gläubiger (= Krankenkasse) beantragt vollstreckbaren Tabellenauszug wegen vbuH. Ich stelle fest, dass der Gläubiger nicht an der Schlussverteilung teilgenommen hat, weil er bis zum Verfahrensende für den Ausfall festgestellt war. Daraufhin habe ich dem Gläubiger mitgeteilt, dass er keinen vollstreckbaren Tabellenauszug kriegt. Wie ich festgestellt habe, müsste ich aber wegen § 201 InsO einen erteilen (obwohl ich das sehr seltsam finde, da der Gläubiger auch nicht an der Schlussverteilung teilgenommen hat). Wie dem auch sei, jetzt kommt die Krankenkasse mit einem RA um die Ecke gebogen und beantragt nachträgliche Berichtigung des Schlussverzeichnisses, da sie nie abgesonderte Befriedigung geltend gemacht hat und möchte nunmehr als uneingeschränkt festgestellt in das Schlussverzeichnis und in die Tabelle aufgenommen werden (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
    Gleichzeitig wird Erinnerung gegen meine Entscheidung, keinen Tabellenauszug zu erteilen, eingelegt (ich hab das lediglich formlos mitgeteilt). Zudem wird Berichtigung nach § 319 ZPO beantragt. Was nun? Ich könnte jetzt einfach vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen, so wie er ist, aber ich fürchte, das wird die KK nicht sonderlich zufrieden stellen. Wie weiter?


    Ich zitiere mich mal selber, da mir jetzt die Stellungnahme des IV vorliegt. Der IV teilt mit, dass die Forderung zu Unrecht für den Ausfall festgestellt wurde und bietet der Gläubigerin die Zahlung der in der Schlussverteilung gezahlten Quote an.
    Daraufhin beantragt die Gläubigerin nun noch einmal Berichtigung der Tabelle und des SV.
    Ich würde jetzt eigentlich am liebsten ohne Berichtigung den Auszug mit Vermerk der Zahlung erteilen (lassen). Ansonsten müsste ich zumindest die Änderung des SV förmlich zurückweisen, da Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ja nicht erhoben wurden. Tabellenberichtigung scheidet aber doch irgendwie jetzt auch aus oder nicht, denn sonst würde ich ja nachträglich das SV unrichtig machen. Bin verwirrt :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Noch mal ein kleines Update: Ich habe weder Tabelle noch SV berichtigt, sondern nunmehr vollstreckbaren Tabellenauszug erteilt (hat natürlich die Geschäftsstelle gemacht, ich hab´s nur verfügt). Gläubigerin hat Höhe der Zahlung durch den IV mitgeteilt. Also alles paletti :) Danke noch mal für die Hilfe!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Tabellenauszug ist Vollstreckungstitel aus dem vollstreckt werden kann, aber Zustellung muss m. E. noch erfolgen und dies hat der Gläubiger selbst vorzunehmen.

    Entschuldigt bitte, daß ich eine blöde Frage stelle :oops::
    Ich dachte, wenn das Verfahren mit einer Versagung der RSB beendet wurde und der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt hat, könne er versuchen, seine Forderung über eine Zwangsvollstreckung zu bekommen.

    Meines Wissens bekommt er doch auf Antrag nur eine vollstreckbare Ausfertigung vom InsoGericht.

    Wie soll er denn jetzt eine Zustellung an den Schuldner und gleichzeitig eine ZV veranlassen?
    Müßte er einen Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung mit der Bitte um Zustellung an den Schuldner versehen oder seinen Antrag auf zwei Exemplare richten?

  • Danke erstmal für den Link! Aber so richtig schlau wurde ich dort auch nicht :oops:

    Rainer schreibt dort:

    Zitat

    Weil die Tabelle als Titel den alten Titel aufzehrt und mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist, § 201 Abs. 2 S. 1 InsO. Diese neue Vollstreckungsklausel muss dann dem Schuldner erneut zugestellt werden, § 750 Abs. 1 S. 1 InsO.

    Das heißt für mich: Zustellung ja. Aber wie, wenn ich nur eine einzige vollstreckbare Ausfertigung habe?

  • Danke erstmal für den Link! Aber so richtig schlau wurde ich dort auch nicht :oops:

    Rainer schreibt dort:

    Zitat

    Weil die Tabelle als Titel den alten Titel aufzehrt und mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist, § 201 Abs. 2 S. 1 InsO. Diese neue Vollstreckungsklausel muss dann dem Schuldner erneut zugestellt werden, § 750 Abs. 1 S. 1 InsO.

    Das heißt für mich: Zustellung ja. Aber wie, wenn ich nur eine einzige vollstreckbare Ausfertigung habe?

    Die hast Du doch beim "regulären" Vergleich etc. auch nur. Wie machst Du das da?

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    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (2. September 2013 um 16:09) aus folgendem Grund: verschrieben

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