. Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung für den Ausfall feststellt, kann er sie natürlich auch nicht ins SV aufnehmen, wenn die Gläubigerin keinen Ausfall mitteilt:D. Das der Insoverwalter vielleicht haftbar gemacht werden kann, ist natürlich eine ganz andere Sache.
Unabhängig der Frage, ob überhaupt eine Ausfallforderung bestanden hat: Ein Ausfallgläubiger braucht nur dann seinen Ausfall mitteilen, wenn er nicht selbst zur Verwertung berechtigt ist, § 190 III InsO.