Vertretungsmacht Prokurist

  • wenn diese vollmachten in einer urkunde aufgenommen wurden wären, würde ich auch zweifeln, warum nicht auch A und B vollmacht bekommen.

    aber wenn einem nur die vollmacht des a zum vollzug des rectsgeschäfts vorliegt würde man doch eintragen.

    ist alles irgendwie komisch.

  • Vielleicht liege ich ja daneben, aber für mich stellt sich bei einer Vertretung immer die Frage, für wen handelt der Vertreter? Im Ausgangsfall ist das die Firma, vertreten durch den Vorstand. Handelt damit nicht der Prokurist im Rahmen seiner Vollmacht? Für mich ja!

  • Für die Bank unterschreiben zum einen eine Person A aufgrund Vollmacht (zusammen mit weiterem Bevollmächtigten, Prokuristen oder Vorstandsmitglied) und zum anderen ein Prokurist B. Die Notarbescheinigung zur Vertretung enthält die Aussage, dass B als gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigter Prokurist eingetragen ist.



    Und wenn die Notarbescheinigung nur die Aussage enthielte, dass B Prokurist ist und Punkt? Dann würdet Ihr doch eintragen, oder? :gruebel:

  • Für die Bank unterschreiben zum einen eine Person A aufgrund Vollmacht (zusammen mit weiterem Bevollmächtigten, Prokuristen oder Vorstandsmitglied) und zum anderen ein Prokurist B. Die Notarbescheinigung zur Vertretung enthält die Aussage, dass B als gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigter Prokurist eingetragen ist.



    Und wenn die Notarbescheinigung nur die Aussage enthielte, dass B Prokurist ist und Punkt? Dann würdet Ihr doch eintragen, oder? :gruebel:



    Ja, denn dann hätte B Einzelprokura und A müsste überhaupt nicht mehr handeln.

  • Nicht zwingend; die Notarbescheinigung enthält nur keine weiteren Angaben zu B.



    Ich hoffe, es gibt nicht viele Notar, die schreiben "wird aufgrund Einsichtnahme ... bestätigt, dass B Prokurist ist". Richtigerweise geht die Vertretungsbescheinigung ja weiter "und allein zur Vertretung berechtigt ist".
    Wenn ich also Zweifel an der Einzelprokura habe, wird eben nachgefragt.

  • Dann wäre die dem A erteilte Vollmacht aber vollkommen sinnlos.

    Ja, aber es gibt immer wieder sinnlose Vollmachten und Vertretungsregelungen (z.B. letzte Woche gehabt: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer wurde erteilt, alle Geschäftsführer sind aber einzelvertretungsberechtigt --> eigentlich auch sinnlos).

    könnten wir nicht einen moderator bitten, diesen thread in das forum registersachen zu verschieben. die wissen es bestimmt, ob a und b ordnungsgemäß vertreten können. hoffe ich :)


    Ich bin aus den Registerforum, weiß es aber auch nicht 100%ig :oops: (bin aber wie gesagt der Meinung, dass es nicht reicht).

    Nicht zwingend; die Notarbescheinigung enthält nur keine weiteren Angaben zu B.


    Dann taugt die Notarbescheinigung nichts, weil sie nicht die Vertretungsbefugnis enthält. Schreibt der Notar z.B. nur, dass X Geschäftsführer ist, was er aufgrund Einsicht bescheinigt, weiß ich doch auch nicht, ob X allein vertreten darf.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Oh Mann, hätten nicht gedacht, dass dieser Fall zu solch einer Diskussion führt. Hatten allerdings gehofft, dass es eine eindeutige Antwort gibt, auf die wir nur nicht selbst gekommen sind. Aber anscheinend ist das echt Ansichtssache.
    Wir sind mittlerweile kurz davor, das ganze zur Entscheidung ans Landgericht zu geben.

    Zu #25:
    Das Problem habe ich mittlerweile leider zusätzlich. Ich habe durch Zufall von der gleichen Bank eine Abtretung, unterschrieben von einem Bevollmächtigten und einem anderen Prokuristen. Beglaubigt hat sie ein anderer Notar. Der bestätigt nur, dass der Unterzeichnende Prokurist ist.
    Ich weiß allerdings ja von meinem ersten Fall, dass er nur zusammen mit einem Vorstandsmitgleid vertretungsberechtigt ist.
    Was nun? Hätte ich den ersten Fall nicht, hätte ich selbstverständlich eingetragen, denn die Notarbestätigung reicht ja, die überprüfe ich nie.

  • Der bestätigt nur, dass der Unterzeichnende Prokurist ist.
    Ich weiß allerdings ja von meinem ersten Fall, dass er nur zusammen mit einem Vorstandsmitgleid vertretungsberechtigt ist.
    Was nun? Hätte ich den ersten Fall nicht, hätte ich selbstverständlich eingetragen, denn die Notarbestätigung reicht ja, die überprüfe ich nie.



    Die Bescheinigung, dass jemand Prokurist ist, gnügt nur, wenn auch noch festgestellt wird, dass der Prokurist alleine vertreten darf.

    In Deinem Fall reicht es aber, weil die Vollmacht für A ja nur verlangt, dass irgend ein Prokurist mitwirkt und es auf die Gestaltung der Prokura des B überhaupt nicht ankommt. Und damit fangen wir das Thema wieder von vorne an........

  • Für die Bank unterschreiben zum einen eine Person A aufgrund Vollmacht (zusammen mit weiterem Bevollmächtigten, Prokuristen oder Vorstandsmitglied) und zum anderen ein Prokurist B. Die Notarbescheinigung zur Vertretung enthält die Aussage, dass B als gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigter Prokurist eingetragen ist.
    B handelt ja aber gerade nicht mit einem Vorstandsmitglied, sondern nur mit einem Bevollmächtigten. Von dieser Seite aus passt die Vertretung der Bank also nicht.



    Ich schätze, diese Bank hatte ich auch schon ein paar Mal. Zunächst hatte ich mir die gleiche Frage gestellt, aber dann habe ich die Vertretungsmacht als gegeben angesehen, weil A (in meinem Fall) von zwei Vorstandsmitgliedern bevollmächtigt wurde. Daher handelt er ja anstelle eines Vorstandsmitglieds, weshalb m.E. auch die Vertretungsmacht in Bezug auf den Prokuristen B passt.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Ich schätze, diese Bank hatten wir alle schon mal. Ich stimme ebenfalls HorstK, Moni, Tarzan, Seestern und Sandy zu. Für die Vetretungsmacht des A reicht es aus, wenn er zusammen mit einem Prokuristen handelt, und das tut er.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich stimme ebenfalls HorstK, Moni, Tarzan, Seestern und Sandy zu.


    Ich auch. Und damit stimme ich auch Mola zu. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe zu dieser Frage einen ähnlichen Fall und bin jetzt verwirrt.

    AG (Eigentümerin) soll einen Löschungsantrag zur Löschung einer Grundschuld abgeben. Vertreten wird AG durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen.

    Nun liegt eine Vollmacht vor, in der der Vorstand A dem weiteren Vorstandsmitglied B eine Vollmacht erteilt. B würde also einerseits als Vorstandsmitglied und andererseits zugleich aufgrund Vollmacht für das Vorstandsmitglied A handeln. Geht das denn?

  • Ich bezweifle, dass A den B für Tätigkeiten, die A kraft seiner Position als Vorstand der AG vornimmt, überhaupt wirksam bevollmächtigen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In § 78 Abs. 4 S. 1 AktG steht: "Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen."

    Und jetzt stellt sich eben für mich die Frage, ob ich für die Vollmacht zwei Vorstandsmitglieder brauche, also z. B. Vorstandsmitglied A und Vorstandsmitglied C, die dann das Vorstandsmitglied B bevollmächtigen, oder ob A und B als Vertreter der AG auftreten müssen, um B zu bevollmächtigen (was für sich für mich jetzt völlig blödsinnig anhört, da B sich ja dann selbst bevollmächtigen würde) oder ob - wie im Ausgangsfall - es ausreicht, wenn A den B bevollmächtigt.

    Wie du siehst, ich bin verwirrt. Übrigens, vielen Dank, dass du zu so später Stunde noch ein Ohr für mich hast.

  • Eher ein Auge ... ;)

    Also eine dem § 25 III GenG entsprechende Vorschrift? Was es alles gibt ... Diese Vorschrift kenne und verstehe ich aber so, dass die so bevollmächtigten Vertreter dann die Genossenschaft und nicht die Vorstandmitglieder vertreten.

    B vertritt hier aber den A, wenn ich das richtig verstanden habe, und das geht meiner Ansicht nach nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe da noch was Nettes gefunden, im DNoti-Report 2000, Seite 49:

    "III. Rechtslage
    1. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht neben einer gleichzeitig bestehenden organschaftlichen (gesetzlichen) Vertretungsmacht
    a) Die Frage, ob einem organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person gleichzeitig auch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht endgültig geklärt. Relevant ist dieses Problem namentlich für die Ermächtigung einzelner von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Mitgliedern des Vertretungsorgans einer juristischen Person oder einer Gesamthand.
    Gesetzlich geregelt ist eine solche Ermächtigung für Personenhandelsgesellschaften in § 125 Abs. 2 S. 2 HGB, für Aktiengesellschaften in § 78 Abs. 4 AktG sowie für Genossenschaften in § 25 Abs. 3 S. 1 GenG. Analoge"

    Also danach müsste es gehen. Oh Jessas, ich weiß es einfach nicht.

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