Schlussrechnungsprüfer, Umfang der Beauftragung

  • Ist irgendwie blöd: In der L prüfe ich jährlich, in der IK-WP prüfe ich ("eingebürgert") auch jährlich, weil der Bericht und Vorschussantrag kommt, obwohl ich in den meisten Fällen gar nicht "prüfen" müsste. Der Bericht "weiter SGB II" kommt halt in der Regel wg. des Vorschusses, aber bei einem großen Mietwohn- und Geschäftshaus in der IK im laufenden InsO-Verfahren warte ich also ggf. sechs Jahre auf die logischerweise "etwas fetter" ausfallende Schlussrechnung. - ist leider ein übernommenes Verfahren. Vergleichsweise hätte ich hier zur erträglichen Prüfungsstreckung ohne weiteres aus Eigennutz jährliche Zwischenrechnungen angeordnet.

  • (Ich lese weiter mit, danke für die bisherigen Meinungen, wo gibt es SR-Bestellungs-Muster?)

    Z.B. bei Riedel/ Frege: Handbuch der Rechtspraxis: Insolvenz und Heyrath/Reck...: Schlussrechnungsprüfung

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ist irgendwie blöd: In der L prüfe ich jährlich, in der IK-WP prüfe ich ("eingebürgert") auch jährlich, weil der Bericht und Vorschussantrag kommt, obwohl ich in den meisten Fällen gar nicht "prüfen" müsste. Der Bericht "weiter SGB II" kommt halt in der Regel wg. des Vorschusses, aber bei einem großen Mietwohn- und Geschäftshaus in der IK im laufenden InsO-Verfahren warte ich also ggf. sechs Jahre auf die logischerweise "etwas fetter" ausfallende Schlussrechnung. - ist leider ein übernommenes Verfahren. Vergleichsweise hätte ich hier zur erträglichen Prüfungsstreckung ohne weiteres aus Eigennutz jährliche Zwischenrechnungen angeordnet.

    Äh, irgendwie steh ich auf dem Schlauch.

    Was ist "L." ?, was ist eine "eingebürgerte IK-WP" ? Anordnung in der WVP gibt es nicht; es ist jährlich auszuschütten, wenn was reinkommt.

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Was ist "L." ?, was ist eine "eingebürgerte IK-WP" ? Anordnung in der WVP gibt es nicht; es ist jährlich auszuschütten, wenn was reinkommt.

    "L" = Zwangsverwaltung, "eingebürgerte IK-W(V)P": es wird überflüssigerweise jährlich ein Bericht gefertigt, obwohl ein Bericht zum Ende der WVP völlig ausreichend ist.

    Die weiteren Zuschriften in diesem Thread finde ich zum Teil sehr erstaunlich. Es erstaunt vor allem, wie hier die Begrifflichkeiten "Aufsicht" und "Kontrolle" über den IV betont werden. Sicherlich ist es nicht Aufgabe im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung, dass man dem IV zeigt, wo der Hammer hängt und was er anders hätte machen können/müssen/sollen (vielleicht vorher auch nicht wusste, aber dann bei der Schlussrechnungsprüfung belehrend aufgezeigt bekommt).


  • Die weiteren Zuschriften in diesem Thread finde ich zum Teil sehr erstaunlich. Es erstaunt vor allem, wie hier die Begrifflichkeiten "Aufsicht" und "Kontrolle" über den IV betont werden. Sicherlich ist es nicht Aufgabe im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung, dass man dem IV zeigt, wo der Hammer hängt und was er anders hätte machen können/müssen/sollen (vielleicht vorher auch nicht wusste, aber dann bei der Schlussrechnungsprüfung belehrend aufgezeigt bekommt).

    Erstaunlich ist auch, das das in einem anderen Zusammenhang gemeint war. Was meinst Du, was die Prüfung der Schlussrechnung sonst ist? Im Übrigen bin ich nicht so krass unterwegs, dass ich dem IV unbedingt zeigen will, wo der Hammer hängt und ich kann auch zugeben, dass ich Sachen die ich nicht verstehe mir auch von Seiten der IV zu m allgemeinen Verständnis erklären lasse -- siehe auch die Beiträge mit Gegs (schwarze Schafe gibt es überall). Mehr muss dazu nicht gesagt werden. Wer es anders verstehen will, kann ich dann auch nicht ändern.

  • Hey TJ, hier unser Anschreiben an den SV (Beschluss über Bestellung ergeht gesondert)

    in oben genannter Sache übersende ich Ihnen in der Anlage die ..... Bände umfassende Verfahrensakte, die die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Belege und Kontoauszüge (..... Ordner) sowie den Beschluss des Amtsgerichts .......über die Bestellung Ihrer Person zum Sachverständigen mit der Bitte um gutachterliche Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters.

    Bei der Auftragsbearbeitung wollen Sie bitte auf die nachfolgenden Punkte unbedingt eingehen:
    1.
    Das Gutachten soll Angaben darüber enthalten, ob Regelaufgaben, die in jedem Normalverfahren anfallen und die vom Verwalter nicht höchstpersönlich wahrzunehmen sind, auf Dritte delegiert wurden und der dafür erforderliche und marktübliche Aufwand zu Lasten der Masse abgerechnet wurde. Unter Regelaufgaben des Verwalters versteht das hiesige Gericht insbesondere die Durchführung von gerichtlichen Mahnverfahren, einfache Zahlungsaufforderungen an Drittschuldner, die Anmeldung von Forderungen des Gemeinschulders in anderen Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren und die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie von Umsatzsteuerjahreserklärungen, soweit keine besonderen steuerrechtlichen Probleme aufgetreten sind. Sofern Regelaufgaben auf Dritte delegiert worden sind und diese zu Lasten der Masse gesondert abgerechnet haben, ist die konkrete Massebelastung anzugeben.
    2.
    Das Gutachten soll weiterhin beinhalten, ob die verausgabten Gelder zu Recht vorab ausgezahlt worden sind, §§ 53 - 55 InsO. (Hat der Insolvenzverwalter die Gläubiger richtigerweise als Massegläubiger eingeordnet?)
    3.
    Desweiteren soll das Gutachten darüber Auskunft geben, ob die an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrten Beträge ordnungsgemäß ermittelt worden sind.
    4.
    sachliche und rechnerische Richtigkeit
    5.
    Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit aller Belege
    6.
    lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle
    7.
    Vollständigkeit der Masseverwertung
    8.
    Prüfung der gezahlten Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Gebührensätze
    9.
    Sollte im Verlaufe des Verfahrens Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 InsO angezeigt worden sein, so wird auch um Ausführungen zu der Frage gebeten, ob die Rangfolge des § 209 InsO eingehalten worden ist. Hätte die Masseunzulänglichkeit schon früher erkannt werden können?


    Das Gericht geht davon aus, dass die Prüfung innerhalb einer Frist von ...Monaten von Ihnen durchgeführt werden kann. Falls sich die Erstellung des Gutachtens verzögern sollte, bitte ich um einen kurzen Hinweis.
    Die Abrechnung Ihrer Tätigkeit erfolgt nach dem JVEG. Der übliche Stundensatz der Honorargruppe beträgt € .

  • Ich musss BREamter zustimmen.

    Sicherlich gibt es schwarze Schafe, aber das allgemeine Misstrauen, welches den Insolvenzverwaltern hier entgegen schwappt, halte ich nicht für angebracht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Obacht! 30 Ordner, wenn ich das richtig in Erinnerung habe.

    Die Punkte 5 und 6 des Beschlussvorschlags könnte man ohne Probleme als konkreten Auftrag für eine Vollprüfung verstehen. Dann wird's teuer.

    Wenn man jeweils 'aller' durch 'der' ersetzt, ist es an dem SV, sinnvolle Stichproben zu wählen. Bei den Immobilien dürfte man es zum Teil mit regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zu tun haben. Da macht es keinen Sinn, ALLE monatlichen Abrechnungen der Einheit zu prüfen. Wir hatten letztes Jahr einen Fall mit einem Ordner voll nur Grundbuchauszügen des Insolvenzschuldners. Auch diese Objekte wurden bis zum Verkauf durch den IV weiter bewirtschaftet. Eine Vollprüfung aller dort angetroffenen Abrechnungen hätte sicher die GA-Kosten vervielfacht.

    Um unangenehme Überraschungen mit neuen SV zu vermeiden, empfehle ich noch, den Gutachter zu fragen, ob er so etwas schon mal geprüft hat und ein Budget einzubauen:

    Bei Überschreitung der Gutachtenkosten von X € soll dem Gericht Zwischenbericht erstattet werden mit Abschätzung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Gutachtens.

  • [...]

    Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie von Umsatzsteuerjahreserklärungen, soweit keine besonderen steuerrechtlichen Probleme aufgetreten sind. Sofern Regelaufgaben auf Dritte delegiert worden sind und diese zu Lasten der Masse gesondert abgerechnet haben, ist die konkrete Massebelastung anzugeben.

    [...]

    Hier kann man schon geteilter Meinung sein, ob die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen zu den Regelaufgaben des IV gehört.

  • [...]

    Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie von Umsatzsteuerjahreserklärungen, soweit keine besonderen steuerrechtlichen Probleme aufgetreten sind. Sofern Regelaufgaben auf Dritte delegiert worden sind und diese zu Lasten der Masse gesondert abgerechnet haben, ist die konkrete Massebelastung anzugeben.

    [...]

    Hier kann man schon geteilter Meinung sein, ob die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen zu den Regelaufgaben des IV gehört.

    Der Nebensatz "soweit keine besonderen steuerlichen Probleme aufgetreten sind" relativiert das Ganze. Wenn der IV ein besonderes Problem darstellen will, kann er das tun. Ich habe schon kreative Umschreibungen gesehen, wie man aus einer Mücke einen Elefant macht. Die Beurteilung ist letztlich Sache des Gerichts.

  • Ich vermag an dem Prüfungsumfang gem. # 66 nichts zu erkennen, wofür man sich Sachkenntnis kaufen müsste, vielmehr geht es um Zeiteinkauf.

    Dem muss ich widersprechen:
    z.B. Steuerberaterleistungen
    Man sollte wissen, dass die meisten Rechtspfleger auf dem Gebiet des Steuerrechts keine Ausbildung erhalten haben. Der BGH hat mit Beschluss vom 11.11.2004 - IX 48/04 festgestellt, dass Steuerberatungsleistungen delegationsfähig sind (immer Einzelfallprüfung!). Der BGH hat aber sicherlich nicht gemeint, dass die Leistungen in der Form delegiert werden können, dass der Rahmen gem. Steuerberatergebührenverordnung (StGeBV) bis ans Limit ausgeschöpft wird und das Gebührenpositonen abgerechnet werden, die gar nicht abzurechnen sind. Schnell geht es um Zahlungen von einigen tausend €! Abweichungen vom Mittelsatz sind vom Steuerberater eingehend zu begründen. Diese Begründung sucht man in den meisten Fällen aber vergeblich.
    Genauso kritisch muss die Abrechnung von Erläuterungsberichten betrachtet werden. Weder Inso-Rechtspfleger noch Finanzamt fordern derartige Berichte. Trotzdem werden diese erstellt und zu lasten der Masse abgerechnet.

    Der Inso-Rechtspfleger weiß in der Regel nicht, welcher steuerrechtlicher Auftrag notwendig ist. Das kann aber der Sachverständige in schwierigen umfangreichen Großverfahren klären. Insoweit wird sich schon Sachkenntnis erkauft.

    3 Mal editiert, zuletzt von Manja (24. September 2013 um 13:02)

  • :
    z.B. Steuerberaterleistungen
    Der BGH hat aber sicherlich nicht gemeint, dass die Leistungen in der Form delegiert werden können, dass der Rahmen gem. Steuerberatergebührenverordnung (StGeBV) bis ans Limit ausgeschöpft werden und das Gebührenpositonen abgerechnet werden, die gar nicht abzurechnen sind. Schnell geht es um Zahlungen von einigen tausend €! Abweichungen vom Mittelsatz sind vom Steuerberater eingehend zu begründen.

    Das was nicht abzurechnen ist, kann natürlich auch nicht abgerechnet werden. Ausgangspunkt war die USt.-Jahreerklärung. Um da auf mehrere tausend EUR Differenz zu kommen, benötigt es schon erheblicher Umsätze, um überhaupt auf eine Mittelgebühr von 1.000,- EUR zu kommen.

    :
    Genauso kritisch muss die Abrechnung von Erläuterungsberichten betrachtet werden. Weder Inso-Rechtspfleger noch Finanzamt fordern derartige Berichte. Trotzdem werden diese erstellt und zu lasten der Masse abgerechnet.

    Ja, ja. Führen manche Schlussrechnungsprüfer gern pauschal an und haben andere damit geimpft, haben sich aber zwischenzeitlich belehren lassen müssen und gehen da vorsichtiger ran:

    Mag sein, dass dies der Rechtspfleger nicht fordert. Mal abgesehen davon, dass es Finanzämter gibt, die das völlig anders sehen: vielleicht gibt es ja auch noch eine gesetzliche Verpflichtung ?! Ich biete mal § 71 GmbHG an, für die Genossenschaft und die AG die jeweiligen Äquivalente.

    Vielleicht sollte man das als InsO-Rechtspfleger gerade dann fordern, wenn der Verwalter eine Betriebsfortführung durchführt. Wie man dann feststellen will, ob der Verwalter die Masse verwertet hat ? §§ 151ff InsO ist da nicht mehr hilfreich.

    Für die Insolvenzgläubiger mag es auch egal sein, jedoch soll die Publizitätsverpflichtung auch die Neukontrahierer schützen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [...]

    Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie von Umsatzsteuerjahreserklärungen, soweit keine besonderen steuerrechtlichen Probleme aufgetreten sind. Sofern Regelaufgaben auf Dritte delegiert worden sind und diese zu Lasten der Masse gesondert abgerechnet haben, ist die konkrete Massebelastung anzugeben.

    [...]

    Hier kann man schon geteilter Meinung sein, ob die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen zu den Regelaufgaben des IV gehört.

    Der Nebensatz "soweit keine besonderen steuerlichen Probleme aufgetreten sind" relativiert das Ganze. Wenn der IV ein besonderes Problem darstellen will, kann er das tun. Ich habe schon kreative Umschreibungen gesehen, wie man aus einer Mücke einen Elefant macht. Die Beurteilung ist letztlich Sache des Gerichts.

    Dazu muß man die "besonderen steuerlichen Probleme" erst einmal erkennen. Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, dann ist es zu spät mit dem Deckel.

  • La Flor de Cano:
    Was die Ust.-Jahreserklärung betrifft, gebe ich dir Recht. War in meinem Beitrag nicht bei der Umsatzsteuererklärung sondern bei der Aufstellung eines Jahreabschlusses mit einem Gebührenvolumen von 1 Mio. € (Differenz von 25/10 bis 40/10 Geb. ca. 1.300,00 €).

    Mit den Erläuterungsberichten bekommst du mich allerdings nicht. Unser Finanzamt hat bestätigt, dass die an den Erläuterungsberichten überhaupt nicht interessiert sind. Und wieso sollte der Rechtspfleger die Erläuterunsberichte anfordern? Da bestelle ich doch lieber einen Sachverständigen, dass ist im Vergleich zu den Kosten der Erläuterungsberichte wesentlich günstiger.:wechlach:


  • 1. (Differenz von 25/10 bis 40/10 Geb. ca. 1.300,00 €).
    2. Unser Finanzamt hat bestätigt, dass die an den Erläuterungsberichten überhaupt nicht interessiert sind.

    1. was für sich genommen ersteinmal nicht verwerflich ist, fragt sich aber erst einmal für welches Jahr nach IE? Da gab es auch solche,die wollten lediglich die Mindestvergütung ansetzen.

    2. War es der Pförtner, die Küchenfrau oder der Sachgebietsleiter? Wir haben die Erfahrung gemacht, dass bei Jahresabschlüssen ohne entsprechende Erläuterungen zu wesentlich höheren Kosten führt, weil es zu Nachfragen geführt hat. Die gesetzlichen Verpflichtungen lassen wir mal außen vor.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • War es der Pförtner, die Küchenfrau oder der Sachgebietsleiter? Wir haben die Erfahrung gemacht, dass bei Jahresabschlüssen ohne entsprechende Erläuterungen zu wesentlich höheren Kosten führt, weil es zu Nachfragen geführt hat. Die gesetzlichen Verpflichtungen lassen wir mal außen vor.

    Wahrscheinlich gibt es in ganz Deutschland einen einsamen Finanzbeamten tief im Humidor, der Erläuterungsberichte anfordert;).
    Zumindestens für kleine Unternehmen i.S.d. § 267 HGB, die die Regelinsolvenzfälle sind, sieht das HGB einen Erläuterungsbericht nicht vor.
    Die Frage war doch aber, ob wir Inso-Rpfl. uns "Sachkenntnis kaufen".
    Ob die Erstellung eines Erläuterungsberichtes nun erforderlich ist oder nicht, kann ich nicht einschätzen. Hier verlasse ich mich auf den Sachverständigen, welcher im übrigen auch Steuerberater ist bzw. Mitarbeier hat, die Steuerberater sind.

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