Schlussrechnungsprüfer, Umfang der Beauftragung

  • Bei der Diskussion hier tun sich mir einfach zu viel Gräben auf. Insolvenzverwalter sind nicht fehlerfrei - weil Menschen. Aber wir versuchen, die Fehler auf ein Minimum zu reduzieren. Trotzdem und gerade deswegen habe ich es immer so empfunden, dass die Rechtspfleger und Insolvenzverwalter im gleichen Boot sitzen und man versuchen sollte, vertrauensvoll und gedeihlich zusammen zu arbeiten. Wenn eine Zwischenrechnung gewünscht wird, weil sie dem Rechtspfleger die Arbeit erleichtert, dann werden wir diese gern erteilen. Aber warum unangekündigt zur Kontrolle beim Insolvenzverwalter erscheinen :gruebel:. Weil man denen ohnehin allen nicht trauen kann. Ich bitte Euch!

    Und dann gibt es noch die Insolvenzverwalter die 200.000,00 € auf einem Konto der Ehefrau jahrelang parken und erst nach dem der 2. Schlussprüfer (weil der 1., preußische Schlussprüfer, nur stichprobenartig geprüft hat) fündig geworden ist, den Betrag zurückgezahlt hat.
    Von Insolvenzverwaltern, die die Klotzen schmeißen und uns auf mehr als 20 Verfahren sitzen lassen ganz zu schweigen. Die Arbeit zu erläutern, die wir mit Mahnen, Zwangsgeldandrohungen und die Nachfolger-IV mit Aufarbeiten hatten, würde diesen Rahmen sprengen.

    Liebe Gegs,

    bei allem Wohlwollen gegenüber Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern, das bei uns am Insolvenzgericht herrscht, kann und darf ich nicht die Augen ganz verschließen und immer davon ausgehen, es wird schon gut gehen.
    Leider sind Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter wie wir Rpfl auch nur Menschen, die sich gegen bestimmte geweckte Begehrlichkeiten nicht wehren können.
    Und deshalb werfen wir schon mal ein Auge darauf, ob das anvertraute Geld am richtigen Platz gelandet ist.
    Nicht mehr und nicht weniger. Und wir zeigen ihnen auch nicht wo der Hammer hängt, weil wir wissen, dass es nicht leicht ist, die Karre aus dem Dreck zu ziehen.

    Ansonsten werden die IV auch hier nicht alle über einen Kamm geschoren und ich glaube feststellen zu können, dass die Zusammenarbeit im Großen und Ganzen wirklich gedeihlich und vertrauensvoll ist. Und doch muss ich bei einigen Aufpassen, wenn ich sie begrüße, damit ich für die anderen noch den Rest meiner Hand habe.
    Das ist leider so und betrübt mich auch ein wenig, wirft aber kein schlechtes Licht auf die anderen.
    Und damit ich nicht mit dem IV in einem Boot sitze, wenn dieses mal Leck schlägt, nehme ich meine Aufgaben als Zahlmeister wahr und passe auf die Kasse auf.
    Dich würde ich nicht zu den "Anderen" zählen, sondern könnte Dir wahrscheinlich ohne Bedenken eine der ringelnatzigen Kacheln aus meinem Ofen schenken.

  • ... Leider sind Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter wie wir Rpfl auch nur Menschen, die sich gegen bestimmte geweckte Begehrlichkeiten nicht wehren können.
    Und deshalb werfen wir schon mal ein Auge darauf, ob das anvertraute Geld am richtigen Platz gelandet ist.
    Nicht mehr und nicht weniger...

    Vereinzelt wird die Bestellung verwechselt mit einer Einladung zu einem all you can eat Buffet. Da wird nach allen Regeln der Kunst die Masse klein gefeilt. Zuweilen stehen die Regeln der Kunst nicht in Einklang mit den Regelungen der InsO oder InsVV.

    Die Prüfung sollte so erfolgen, als ginge es um das eigene Vermögen. Ich will wissen, ob das ordentlich verwaltet wurde. Nicht mehr und nicht weniger.

  • Zuweilen stehen die Regeln der Kunst nicht in Einklang mit den Regelungen der InsO oder InsVV

    Derartigen Insolvenzverwaltern gehört natürlich auf die Fingerchen.

    Aber manchmal hat man den Eindruck, der Schlussrechnungsprüfer bemüht sich irgendwelche Vorwürfe zu konstruieren, nur damit er seinen Zweck erfüllt. Ob die mit InsO, InsVV und Rechtsprechung im Einklang stehen, ist egal. Man will schließlich wieder beauftragt werden.

    Fazit: Schwarze Schafe gibt es überall; Anwesende natürlich ausgenommen :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zuweilen stehen die Regeln der Kunst nicht in Einklang mit den Regelungen der InsO oder InsVV

    Derartigen Insolvenzverwaltern gehört natürlich auf die Fingerchen.

    Aber manchmal hat man den Eindruck, der Schlussrechnungsprüfer bemüht sich irgendwelche Vorwürfe zu konstruieren, nur damit er seinen Zweck erfüllt. Ob die mit InsO, InsVV und Rechtsprechung im Einklang stehen, ist egal. Man will schließlich wieder beauftragt werden.

    Fazit: Schwarze Schafe gibt es überall; Anwesende natürlich ausgenommen :D.

    Mit konstruierten Vorwürfen und gezählten Erbsen ist man weder beim IV noch dem Gericht gerne gesehen. Der falsch verstandene Ehrgeiz wird der natürlichen Selektion zum Opfer fallen.

  • ... Und doch muss ich bei einigen Aufpassen, wenn ich sie begrüße, damit ich für die anderen noch den Rest meiner Hand habe.Das ist leider so und betrübt mich auch ein wenig ...

    Dass es solche IV gelegentlich gibt, dürfte angesichts der schon in der Rechtsprechung aktenkundigen Fälle von Veruntreuungen, Manipulationen der Abrechnung etc. unstreitig sein. Was mich interessieren würde - wenn ich danach fragen darf: Führen Sie dann mal ein Gespräch mit Ihrem Insolvenzrichter, in dem die Frage der Auswahl von bestimmten Verwaltern thematisiert wird (was immer der oder die dann daraus auch macht), oder leiden Sie still weiter und zählen nur jedesmal Ihre Finger nach dem Händedruck?Mit freundlichen GrüßenAndreasH

  • Es gibt auch mal ein Gespräch auf dem Flur mit dem Richter. Bei uns wird das bei extremen Fällen auch mit Vorlage der Akte gemacht, teilweise auch ganz offiziell mit Verfügung. Es wurde auch von den Richtern gebeten, so "Ausreißer" mitzuteilen. Es ist aber so, dass die Richter persönlich unabhängig sind und bei der Auswahl der IV uns Rpfl. nicht in die Karten schauen lassen. Ob dann konkrekte Gespräche mit den IV geführt werden oder was ggfs. sonst erfolgt, haben wir bisher nicht erfahren. Ich glaube es hängt auch mit dieser "inoffiziellen Liste" zusammen, welche IV an den Gerichten genommen werden. Kann sein, dass der IV etwas weniger Verfahren bekommt. Ganz gestrichen wurde noch keiner. In einem Fall von mir war es so, dass der IV gleich wieder eingesetzt wurde, weil er ein zuvor nicht eröffnetes Verfahren desselben Schuldners bereits begutachtet hatte - war halt Sachzusammenhang.

  • ... Ich glaube es hängt auch mit dieser "inoffiziellen Liste" zusammen, welche IV an den Gerichten genommen werden.

    Vielen Dank für die Auskunft. Nur eine Ergänzung von mir: Die "inoffizielle Liste" ist eine ganz offizielle Liste, deren Führung das BVerfG den einzelnen Insolvenzrichtern aufgibt, um deren Auswahl transparenter zu machen, und in die man sich ggf. sogar einklagen kann. Mit freundlichen Grüßen AndreasH

  • Ich vermag an dem Prüfungsumfang gem. # 66 nichts zu erkennen, wofür man sich Sachkenntnis kaufen müsste, vielmehr geht es um Zeiteinkauf.

    Das erscheint mir noch freundlich formuliert.

    Meines Erachtens erstreckt sich der Auftragsumfang in unzulässiger Weise auch auf rechtliche Würdigungen und wirkt insgesamt so abgefasst, dass der Rechnungsprüfer doch bitte irgendwas finden soll.

    Einen etwas merkwürdigen Eindruck hinterlässt es auch, wenn die Verfasserin auf der einen Seite schreibt, dass sie sich mangels Unterweisung nicht kompetent in der InsO unter Berücksichtigung des ESUG ansieht und auf der anderen Seite offenbar recht klare einseitige Meinungen hat, wie sich Verwalter zu verhalten haben.

  • La Flor de Cano und BREamter:

    1. Der Sachverständige soll die Schlussrechnung auf Richtigkeit prüfen. Er soll so prüfen, wie es das Gericht machen würde, also in meinem Fall sorgfältig. Hierzu bedarf es einen konkreten Auftrag. Das hat doch nichts damit zu tun, dass der SV irgendwas finden soll.

    2. Im Rahmen des Steuerrechts habe ich Schulungsbedarf. Mein Wissen im Steuerrecht beruht auf meinen bisherigen Erfahrungen im Inso-Bereich, da Null Ausbildung im Steuerrecht. Bzgl. der Erläuterungsberichte habe ich eine Meinung, diese ist aber mit Sicherheit nicht einseitig. Zahlreiche Sachverständige vertreten auch diese Meinung. Im Übrigen war das auch nur ein Beispiel und sollte verdeutlichen dass die Inso-Rechtspfleger leider nicht top ausgebildet sind und man erst durch Erfahrung sein Wissen sammelt. Bei den Steuerberaterrechnungen und bei dem Umfang der Beauftragung eines Steuerberaters fällt mir die sachliche Prüfung nicht immer leicht.

  • ... Ich glaube es hängt auch mit dieser "inoffiziellen Liste" zusammen, welche IV an den Gerichten genommen werden.

    Vielen Dank für die Auskunft. Nur eine Ergänzung von mir: Die "inoffizielle Liste" ist eine ganz offizielle Liste, deren Führung das BVerfG den einzelnen Insolvenzrichtern aufgibt, um deren Auswahl transparenter zu machen, und in die man sich ggf. sogar einklagen kann. Mit freundlichen Grüßen AndreasH


    Ich gehe mal davon aus, dass hier tatsächliche eine "inoffizielle Liste" gemeint war. Dass es eine offizielle Liste geben muss, ist klar. Aber da steht sicher nicht drauf, welcher Verwalter wieviele Verfahren gekriegt hat und wer nach Richtermeinung als nächstes dran ist ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ... Und doch muss ich bei einigen Aufpassen, wenn ich sie begrüße, damit ich für die anderen noch den Rest meiner Hand habe.Das ist leider so und betrübt mich auch ein wenig ...

    Dass es solche IV gelegentlich gibt, dürfte angesichts der schon in der Rechtsprechung aktenkundigen Fälle von Veruntreuungen, Manipulationen der Abrechnung etc. unstreitig sein. Was mich interessieren würde - wenn ich danach fragen darf: Führen Sie dann mal ein Gespräch mit Ihrem Insolvenzrichter, in dem die Frage der Auswahl von bestimmten Verwaltern thematisiert wird (was immer der oder die dann daraus auch macht), oder leiden Sie still weiter und zählen nur jedesmal Ihre Finger nach dem Händedruck?Mit freundlichen GrüßenAndreasH


    Wir hatten mal viele Jahre einen Direktor, der zugleich der einzige Konkurs- und Insolvenzricher war.
    Dieser wohnte unweit der Insolvenzverwalterin in der gleichen Straße.
    Es gab zwar rechtspflegerseitige Versuche, die Dame nicht weiter zu bestellen, aber diese Versuche hatten von vornherein nicht den Hauch einer Chance.
    So dass erst die natürliche Selektion zu einem Ende führte.

    Inzwischen geben sich hier fast nur noch jüngere Richter und Richterinnen die Hand.
    Das Personalkarussel dreht sich permanent. Kaum einen hält es länger als 2 Jahre.

    Zugleich ist die Anzahl der neu bestellten (jüngeren) Insolvenzverwalter sprunghaft gestiegen.

    Offenbar liegt es daran, dass man seine Kommilotonen mit ins Boot holen will.
    Und ebenso Unliebsame ausbooten möchte.
    Daher sperren unsere Insolvenzrichter ihre Ohren schon mal auf, wenn wir uns bei maximal 2 im Jahr stattfindenden Treffen kritisch über den einen oder anderen Insolvenzverwalter äußern.

    Die Praxis der Insolvenzrichter führt dazu, dass viele, insbesondere die schon länger akkreditierten IV/TH, sich bzw. uns die Frage stellen, ob sie irgend etwas falsch gemacht haben, weil sie schon länger keine Aufträge bekommen haben.

    Diese indirekte Art Unsicherheit oder sogar Angst zu verbreiten, finde ich nicht in Ordnung.
    Aber dieses eventuelle Problem mögen die Verwalter mit ihren Richtern selber lösen.

    Uns Rechtspflegern gegenüber wurde die Auswahl neuer IV/TH damit begründet, dass man nicht mehr nur die bisherigen IV/TH beauftragen dürfe, sondern sich auch nach Außen öffnen müsse.

    Dagegen ist ja auch nichts einzuwenden. Die meisten "Neuen" machen ihre Arbeit ja auch gut, sogar sehr gut und teilweise besser als die eingefahrenen "Alten".


    Ansonsten gilt hier immer noch das Kasten-Prinzip.

    Die Richter eröffnen das Verfahren, aus die Maus und ab nach Haus´.

    Ich würde es wagen, nicht nur meine restlichen Finger zu opfern, sondern sogar meine Hand ins Feuer zu legen und behaupten, dass keiner unserer Insolvenzrichter sich jemals über den Ausgang eines von ihm eröffneten Verfahrens informiert hat.
    :mad:

  • Offenbar liegt es daran, dass man seine Kommilotonen mit ins Boot holen will.
    Und ebenso Unliebsame ausbooten möchte.

    Uns Rechtspflegern gegenüber wurde die Auswahl neuer IV/TH damit begründet, dass man nicht mehr nur die bisherigen IV/TH beauftragen dürfe, sondern sich auch nach Außen öffnen müsse.

    Vielleicht ist Letzteres aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG einfach nur zutreffend :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • hierzu ganz frisch: ZInsO 2015, Heft 25
    Die Übertragung der Schlussrechnungsprüfung auf Sachverständige
    von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner, Konstanz

    Anlass ist eine Verfassungsbeschwerde, Az. 2 BvR 212/15

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hätte aber mal eine andere Frage im Zusammenhang mit der externen Prüfung der Schlussrechnung:
    Was mache ich denn, wenn ich damit die Masse durchbringe oder gar noch die Vergütung des IV :wechlach:
    Bspw. Einstellung nach § 207 InsO - ich habe hier verschiedene Konstellationen - jeweils habe ich noch ein bisschen Geld auf dem Anderkonto - weniger wie 10 t€. Vorschüsse auf die Vergütung wurden aber schon ein paar genehmigt und entnommen.

    In beiden Fällen kann ich Haftungsansprüche nicht ausschließen.
    a) Der IV hat irgendwann in einem SB mal mitgeteilt, dass er 30 t€ aus eigener Tasche an einen MasseGl bezahlt hat
    b) Es gab wahnsinnig hohe jährliche Masseverbindlichkeiten (25 - 40 t € pro Jahr), die Masse von mehreren hunderttausend € ist einfach durch eine lange Verfahrensdauer abgeschmolzen....

    Bisher haben wir die Vergütung des Sachverständigen der Gerichtskostenrechnung hinzugesetzt und keinen Unterschied zwischen den einzelnen Gutachtern gemacht (Eröffnungsgutachten, Schlussrechnung o.ä.).
    Im Hamburger zu § 54 Rn. 4 heißt es allerdings, dass die weiteren vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen (z.B. für die Schlussrechnungsprüfung) hinter den Gerichtskosten, der Vergütung des IV und dem Gläubigerausschuss zurückbleiben.

    Also: Wovon bezahle ich das? Gerade in dem unter Lit. b geschilderten Fall habe ich noch überhaupt keine Unterlagen und würde daher eine Zwischenrechnungslegungsprüfung in Auftrag geben wollen.

  • Die SV-Kosten sind m.E. Teil der Verfahrenskosten und notfalls durch die Staatskasse zu verauslagen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ..Im Hamburger zu § 54 Rn. 4 heißt es allerdings, dass die weiteren vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen (z.B. für die Schlussrechnungsprüfung) hinter den Gerichtskosten, der Vergütung des IV und dem Gläubigerausschuss zurückbleiben...

    In meinem HamKo, 3. Auflage, steht unter § 54, Rn. 4 so etwas aber nicht, was mich auch verwundert hätte. Da steht nur etwas davon, dass die Verfahrenskostengläubiger absoluten Vorrang haben.

    Die Kosten des SRP sind Auslagen des Gerichts, die Verfahrenskosten werden bei Massearmut nach § 207 III InsO berichtigt.

    Und wenn der IV die Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO nicht beachtet und Masseverbindlichkeiten befriedigt hat, sollte er wenigstens die Gerichtskosten voll bezahlen.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In meinem HamKo, 3. Auflage, steht unter § 54, Rn. 4 so etwas aber nicht, was mich auch verwundert hätte. Da steht nur etwas davon, dass die Verfahrenskostengläubiger absoluten Vorrang haben.

    (Ich hoffe das mit zitieren funktioniert....)
    Ich habe eine druckfrische 5. Auflage ;) - Allerdings bin ich mir beim nochmaligen lesen nicht ganz sicher ob ich es richtig verstanden habe :confused:

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