Ich habe ein Problem mit einer Abrechnung. Der Schein wurde direkt in der RAST erteilt für die Angelegenheit: Auseinandersetzung mit Familienkasse bezüglich d. Änderung des Empfangsberechtigten d. Kindergelds für das mdj. Kind xy.
M.W. ist für Kindergeldsachen doch der Finanzrechtsweg eröffnet, so dass BerH hier nicht erteilt werden kann (gem. § 6 II Nr. 6 AO i. V. m. § 33 I Nr. 1 FGO).
Der Schein ist in der Welt, der Anwalt rechnet jetzt natürlich in gutem Glauben die Gebühren nach 2503 ff. VV RVG ab.
Und nu?
Nur Beratung oder gar nix? Wie weit geht der Bestandsschutz des Anwalts?
Geltendmachung von Kindergeld = Finanzrechtsweg?
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Im Kostenfessetzungsverfahren ist m.E. nicht zu prüfen, ob der Schein zu Recht erteilt worden ist. Daher würde ich die 2503 festsetzen.
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Auf die Beratungsgeb. hat er m. E. im jeden Fall einen Anspruch (wg. "Bestandsschutz"), auf die "Vertretungs"Gebühr nur insoweit die Vertretung erforderlich war.
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Auf die Beratungsgeb. hat er m. E. im jeden Fall einen Anspruch (wg. "Bestandsschutz"), auf die "Vertretungs"Gebühr nur insoweit die Vertretung erforderlich war.
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Was die grundsätzliche Frage von li_li nicht beantwortet.
Ich muss ehrlich gestehen, dass mir das bislang unbekannt war . -
Was die grundsätzliche Frage von li_li nicht beantwortet.
Ich muss ehrlich gestehen, dass mir das bislang unbekannt war .
Die grundsätzliche Frage war doch, ob der RA die Gebühren bekommt, obwohl der Schein eigentlich nicht hätte erteilt werden dürfen. Dass für die Geltendmachung von Kindergeld keine BerH zu gewähren ist, scheint li_li nicht in Frage zu stellen. Ich bin mir sicher, dass wir das auch schonmal ausführlicher hatten, finde aber im Moment nur das hier. -
Richtig. Dass es in Kindergeldangelegenheiten keine BerH gibt, war mir schon klar. Nur der Kollegin in der RAST anscheinend nicht...
Meine Frage beruhte ausschließlich in Bezug auf den Vergütungsantrag und die ist mit #2 und#3 beantwortet.
Danke an euch alle! Ich werde mal komplett auszahlen und der Kollegin einen Tipp geben. -
Ich habe es doch gefunden: hier.
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bisschen spät, aber vielleicht interessiert es noch:
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen richtet sich das Kindergeld nach EStG, also im Ergebnis Finanzgerichtsbarkeit.
Bei allen anderen richtet es sich nach BKKG, bei Streitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig (§ 15).
aber so oder so Behördenberatung... -
Ich habe es doch gefunden: hier.
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Ich habe zu der Kindergeldsache noch eine Frage:
Es liegt hier ein Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe vor für die Angelegenheit "Anspruch auf unmittelbare Auszahlung des Kindeergeldes an den Antragsteller (und nicht an seine Eltern als Berechtigte)"
Auf meine Zwvfg. teilt mir der RA mit, dass eine direkte Auszahlung nur in Ausnahmefällen erfolgt, u.a. nur dann wenn eine bestätigende Erklärung der Eltern vorgelegt wird.
Durchzusetzen war somit die Kindergeldauszahlung ohne Einverständniserklärung der Eltern gegenüber der Familienkasse. -
Andere Art der Hilfe nach § 1 I 2 BerHG:
- Vormundschaftsgericht
- Familienkasse
da ist m.E. erst nachzuweisen, dass diese Stellen NICHT helfen konnten.....
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Der Antrag auf Änderung der Kindergeldbezugsberechtigung ist doch bei dem Vormundschaftgericht zu stellen, oder?
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Der Antrag auf Änderung der Kindergeldbezugsberechtigung ist doch bei dem Vormundschaftgericht zu stellen, oder?
Yes! -
Moment, das VormG ist mit im Boot, wenn keine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die bestimmung des Bezugsberechtigten zu erwarten ist. Dann prüft die Kindergeldkasse schön vor, teilt mit, wer als Empfangsberechtigter in Betracht kommt und wir entscheiden anhand dessen, wer mehr Unterhalt leistet etc (§ 64 EStG).
Wenn das Kind das Geld direkt will, stellt es einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse, was über § 74 EStG auch klappen sollte, sofern keiner der Eltern Unterhalt leistet und das Kind in einem eigenen Haushalt lebt.
@ Eve: in deinem Fall würde ich notfalls über den Weg gehen Beratunghilfe zu bewilligen zur "Prüfung und ggf. Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Eltern auf Abgabe entsprechender Willenserklärung gegenüber der Kindergeldkasse (im Zusammenhang mit Prüfung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind)", oder?
Aber das VormG selbst entscheidet nicht darüber, dass das Geld an das Kind direkt gezahlt wird. -
Wenn das Kind das Geld direkt will, stellt es einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse, was über § 74 EStG auch klappen sollte, sofern keiner der Eltern Unterhalt leistet und das Kind in einem eigenen Haushalt lebt.
Nur zur Klarstellung:
Auch in diesem Fall brauche ich zunächst einen Bezugsberechtigten und das kann, wie Du schon richtig sagst, nicht das Kind selbst sein (außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen), der - sofern sich die Eltern nicht einigen können - vom Vormundschaftsgericht zu bestimmen ist. -
Wenn das Kind das Geld direkt will, stellt es einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse, was über § 74 EStG auch klappen sollte, sofern keiner der Eltern Unterhalt leistet und das Kind in einem eigenen Haushalt lebt.
Nur zur Klarstellung:
Auch in diesem Fall brauche ich zunächst einen Bezugsberechtigten und das kann, wie Du schon richtig sagst, nicht das Kind selbst sein (außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen), der - sofern sich die Eltern nicht einigen können - vom Vormundschaftsgericht zu bestimmen ist.
Das ist aber wenig sinnvoll, da das betreffende Kind dann immer noch kein Kindergeld hat.
Und wen sollte ich zum Bezugsberechtigten bestimmen, wenn beide Elternteile keinen Unterhalt leisten? -
Wenn das Kind das Geld direkt will, stellt es einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse, was über § 74 EStG auch klappen sollte, sofern keiner der Eltern Unterhalt leistet und das Kind in einem eigenen Haushalt lebt.
Nur zur Klarstellung:
Auch in diesem Fall brauche ich zunächst einen Bezugsberechtigten und das kann, wie Du schon richtig sagst, nicht das Kind selbst sein (außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen), der - sofern sich die Eltern nicht einigen können - vom Vormundschaftsgericht zu bestimmen ist.
Das ist aber wenig sinnvoll, da das betreffende Kind dann immer noch kein Kindergeld hat.
Und wen sollte ich zum Bezugsberechtigten bestimmen, wenn beide Elternteile keinen Unterhalt leisten?
Einen der beiden Elternteile. Ist auch nur eine reine Formalität, damit der Abzweigungsantrag nach § 74 EStG greifen kann, denn auch der setzt einen Kindergeldberechtigten voraus. -
Da häng ich mich gleich mal mit meinem Problem ran:
Mir liegt ein Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe vor für: Abwendung einer unbegründeten Forderung der Familienkasse und Jobcenter.
Der Rückforderungsbescheid durch die Familienkasse ist bereits erlassen, hiergegen wäre nur der Weg über das Finanzgericht möglich, wofür Beratungshilfe zu versagen wäre.
Nun prüft die Familienkasse wohl in welcher Höhe das Jobcenter zur Rückerstattung beitragen kann.
Irgendwie versteh ich das Ganze nicht so recht. Letztlich ist Grundlage der Forderung doch der Rückforderungsbescheid gegen den gegebenenfalls vorgegangen werden müsste. Da dafür das Finanzgericht zuständig wäre, müsste ich ablehnen, oder ?
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