Unterwerfungsklausel ins Grundbuch?

  • Guten Morgen,

    stehe so früh am Morgen ein bissi auf dem Schlauch... Ich habe eine Neuanordnung auf'm Tisch, wonach die Schuldner aufgrund Versäumnisurteils die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden haben. Ist es richtig, dass diese Verurteilung der Unterwerfungsklausel gem. § 800 ZPO entspricht und diese dann ins Grundbuch einzutragen ist??:gruebel:

    Vielen Dank!

  • ... ach ja, und dann noch ne Frage: Muss die Eintragungsmitteilung, falls (wie ich denke) die Unterwerfung ins Grundbuch eingetragen werden muss, mit dem Titel verbunden werden? Oder genügt einfach die Vorlage der Eintragungsmitteilung? Fragen über Fragen ....:gruebel:

  • Eher NEIN.
    Eine Grundbucheintragung, die nur Warn - und Hinweisfunktion für spätere Eigentümer haben soll, ist nicht notwendig und kann nicht verlangt werden, um jetzt dinglich gegen den im Urteil genannten Eigentümer vollstrecken zu können.
    (Ob man Dein Urteil gegen spätere Eigentümer umschreiben könnte, ist eine andere Frage....)

  • Eher NEIN.
    Eine Grundbucheintragung, die nur Warn - und Hinweisfunktion für spätere Eigentümer haben soll, ist nicht notwendig und kann nicht verlangt werden, um jetzt dinglich gegen den im Urteil genannten Eigentümer vollstrecken zu können.



    Sehe ich ebenso.
    Der AO-Beschluss kann daher sofort erlassen werden.

  • Ist es richtig, dass diese Verurteilung der Unterwerfungsklausel gem. § 800 ZPO entspricht und diese dann ins Grundbuch einzutragen ist??:gruebel:



    Zweimal Nein.

    Der Titel, der jetzt vorgelegt wird, ist genau der, den der Gläubiger erwirken muß, wenn schuldnerseits eine Vollstreckungsunterwerfung nicht erklärt ist.
    Einzutragen ist im übrigen auch nur die Unterwerfung, die gegen den jeweiligen Eigentümers wirken soll,
    s. § 800 I S. 2 ZPO.

  • Der Duldungstitel ersetzt die Unterwerfung nach § 800 ZPO. Wenn die Unterwerfung im Grundbuch eingetragen ist, braucht man ja ausnahmeweise keinen gesonderten Duldungstitel. Wenn keine Unterwerfung im GB drin steht, braucht man immer einen Duldungstitel nach § 1147 BGB. Aus diesem kann sofort (ohne vorherige GB-Eintragung) vollstreckt werden.

  • Hallo, nochmal nen Nachtrag.

    Habe ein nicht nach 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld.

    In einer nachträglichen Urkunde unterwirft sich der Eigentümer in der Weise, dass die Vollsteckung gg. den jew....... usw. Also Unterwerfungserklärung nach 800 ZPO.

    Aus diesem Recht soll jetzt betrieben werden. Muss vor Anordnung die Unterwerfung noch ins GB eingetragen werden oder reicht mir zum einen die zugestellte Grundschuldberstellungsurkunde und die zugestellte Unterwerfungsurkunde?

    Danke

  • Da die Vollstreckung gegen denjenigen erfolgen soll, der sich selbst unterworfen hat (und nicht gegen einen späteren Eigentümer), bedarf es m.E. keiner vorherigen Eintragung ins Grundbuch.



    :zustimm:, habe ich auch immer so gemacht.


    So seh ich das auch.


    Ich auch.

    Ich setz noch einen drauf: Ich auch.
    ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Da die Vollstreckung gegen denjenigen erfolgen soll, der sich selbst unterworfen hat (und nicht gegen einen späteren Eigentümer), bedarf es m.E. keiner vorherigen Eintragung ins Grundbuch.



    Vielleicht liege ich falsch, aber die Eintragung des Vermerks gem. § 800 ZPO ist doch nur dafür erforderlich, dass die Erwerbsurkunden für die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger nicht zugestellt werden müssen. Die Vollstreckung ist auch ohne die Eintragung -auch gegen einen Rechtsnachfolger- zulässig.

  • Vielleicht liege ich falsch, aber die Eintragung des Vermerks gem. § 800 ZPO ist doch nur dafür erforderlich, dass die Erwerbsurkunden für die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger nicht zugestellt werden müssen. Die Vollstreckung ist auch ohne die Eintragung -auch gegen einen Rechtsnachfolger- zulässig.



    auch wenns nicht die Ursprungsfrage war, darf man sich ja Gedanke darüber machen: die Vollstreckung ist auch ohne Eintragung gegen den Rechtsnachfolger zulässig, dann aber nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 800 ZPO (vgl. Zöller Rn 14 zu § 800 ZPO).

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