Lebensversicherungen zur Nachlassmasse?

  • Ich bitte um Verzeihung, denn ich muß mich hinsichtlich meines Beitrages #13 berichtigen. Der Passus steht nicht in den AGB´s sondern im Versicherungsvertragsgesetz ( bei dieser Versicherung aber auch 1:1 im "Kleingedruckten").

    Ich hab noch mal in meinen Unterlagen geblättert und folgendes Schreiben der Aachener und Münchener in meinen Unterlagen gefunden, nachdem diese aufgefordert wurden, den Betrag auszukehren und für die unbekannten Erben zu hinterlegen:

    ...Nach Informationen des AG Pusemuckl haben die Erben des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen.

    Da demnach keine Erben vorhanden sind, können wir die Leistung nicht auszahlen, sondern nur zinslos reservieren.
    Der Anspruch auf die Leistung verjährt in diesem Fall nach § 12 Abs. 1 des Versicherungsvertraggesetzes nach fünf Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig war.

    Einmal editiert, zuletzt von CCM (20. November 2009 um 15:05)

  • Die Versicherung muss an einen nach § 1913 BGB bestellten Pfleger für die unbekannten gesetzlichen Erben auszahlen. Ich hätte kein Problem damit, wenn die Nachlasspflegerin beide Ämter ausübt. Die Nachlasspflegschaft betrifft den Nachlass und die Pflegschaft nach § 1913 BGB eben nicht. Vergütungsrechtlich heißt dies Vergütung aus der Staatskasse nach § 3 VBVG bei der Nachlasspflegschaft und höhere Stundenvergütung aus dem Pflegschaftsvermögen.

  • Moment mal. Die Erbausschlagung ist egal für das Bezugsrecht. Das ist zwar eine Auslegungsfrage, es dürfte aber irgendwo Entscheidungen dazu gegeben haben. Bezugsberechtigt sind diejenigen, die gesetzliche Erben gewesen wären (ohne Ausschlagung). Es muss also darauf geachtet werden, dass der Abwesenheitspfleger auch diejenigen vertritt, falls sie wirklich abwesend sind.

  • Ich wollte zu meiner Frage keinen eigenen thread eröffnen und denke, dass es hier gut reinpasst:

    Thema: Leistungen einer Sterbegeldversicherung

    Ich habe in letzter Zeit des Öfteren den Fall, dass im Wertfragebogen unter Nachlassverbindlichkeiten - Unterpunkt: Todesfallkosten - Leistungen einer Sterbegeldversicherung angegeben werden.

    Überprüft ihr in diesem Fall, ob diese wirklich in den Nachlass fällt?

    Ich gehe davon aus, dass bei den meisten Sterbegeldversicherungen ein Bezugsberechtigter angegeben ist und diese Leistungen somit nicht in die Nachlassmasse fallen.

    Im Fragebogen wird aber nicht darauf hingewiesen, dass die Versicherung nur angegeben werden muss, sofern Sie in den Nachlass fällt (also kein Bezugsberechtigter angegeben ist).

    Setzt ihr den Wert ohne Prüfung voll an oder wird nach Einreichung nochmals nachgehakt?

    Danke

  • Wir haben für die Abrechnung besonders geschulte Kostenbeamte des mittl. Dienstes und die setzen diese Werte bei Angabe (trotz des ausdrückl. Hinweises, dass die Angabe nur erfolgen soll, wenn kein Bezugsrecht besteht), m.E. bei der Kostenerhebung an.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich steige da nicht ein, denn Sterbegeldversicherungen belaufen sich in aller Regel auf eine Höhe die maximal einen Gebührensprung nach oben oder nach unten ausmacht. Für die Testamentseröffnung sind das genau 3 (i.W. drei) Euro. Es gibt sinnvolleres mit seiner Zeit anzustellen.

  • :eek::eek::eek: Au weia..... Wie soll das denn gehen???
    Man kann doch nicht den Erblasserwillen ( hier Bezugsberechtigung ) im Nachhinein ändern. Das wäre ja so, als wenn der Nachlasspfleger nach dem Tod des Erblasssers ein neues Testament in seinem Namen schreibt.....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Nö wäre es nicht. Bei Verträgen zugunsten Dritter kann der Erbe diese ja auch widerrufen, wenn der Begünstigte diesen nicht gegengezeichnet hat. Zumindest hat mir das mal mein Bänker gesagt. Und da es sich dabei ja nicht um Testament sonder um Verfügung unter Lebenden (mit nur Bedingung=Tod) handelt hat das auch wenig mit letztem Willen und Testament ändern zu tun. Wie das aber bei einer Begünstigung in der LV aussieht das weiß ich nicht.

    Edith sagt nach ein bischen rumgugeln:
    Die Erben können tatsächlich das Bezugsrecht widerrufen, wenn der Erblasser dem Bezugsberechtigten die Begünstigung nicht mitgeteilt hat, da dann noch kein Schenkungsvertrag entstanden ist und die Erben das Schenkungsangebot als Rechtsnachfolger einseitig widerrufen können.
    Die Erben können sodann die Auszahlung der vollen Versicherungssumme an den Nachlass verlangen, OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 465.

  • Man muss differenzieren.

    Wenn im Valutaverhältnis bereits ein (formloser) Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten vorliegt, wird der Formmangel mit dem Ableben des Erblassers durch den Erwerb des Anspruchs geheilt und die Erben können nichts mehr gegen den Vollzug der Schenkung in der Form eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall unternehmen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann noch ein Widerruf durch die Erben erfolgen, wobei es dann darauf ankommt, ob die Erben mit dem Widerruf oder der Begünstigte mit der Annahme schneller ist.

    Einzelheiten: Palandt/Grüneberg § 331 Rn.5 und Palandt/Weidlich § 2301 Rn.17-19 m.w.N.

  • :eek::eek::eek: Au weia..... Wie soll das denn gehen???
    Man kann doch nicht den Erblasserwillen ( hier Bezugsberechtigung ) im Nachhinein ändern. Das wäre ja so, als wenn der Nachlasspfleger nach dem Tod des Erblasssers ein neues Testament in seinem Namen schreibt.....



    Nein, ganz im Gegenteil. Wenn es der NLPfleger unterläßt, die Versicherungsleistung durch einen Widerruf zum Nachlass zu ziehen, macht er sich zu 100 % haftbar. Völlig klare Sache und sollte jedem guten Berufspfleger bekannt sein. Also nix mit Erlasserwillen oder sowas...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dann hab ich da mal wieder etwas dazugelernt. Vielen Dank! Das war mir wirklich nicht bekannt. :oops:
    Finde ich aber trotzdem komisch. Wenn der Erblasser jemanden als bezugsberechtigt eingesetzt hat und es SEIN Wille war, dass dann jemand anders dem widersprechen bzw. widerrufen kann...
    Finde ich im Ergebnis total blöd. Ich setze jemanden ein, dem ich das geld zukommen lassen möchte und meine Erben bzw. der Nachlasspfleger kann das unterbinden.... Naja, es gibt schon komische Sachen....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wenn, dann muss ich dem Bezugsberechtigten die Schenkung ggü. auch gleich vollziehen. Dann kann der Pfleger nichts mehr machen.

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  • Ich finde es trotzdem komisch, dass der Wille des Erblassers missachtet wird.....Auch nach dem Lesen der Fundstelle.... Aber das ist wohl Geschmackssache. ;)

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    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zunächst geht es hier nicht um ein erbrechtliches, sondern um ein lebzeitiges rechtsgeschäftliches Handeln des Erblassers, der sich -wie jeder andere auch- an der geltenden Rechtsordnung zu orientieren hat. Er hat -wie beschrieben- die Möglichkeit, den Erwerb durch den Begünstigten im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall "sicher" oder "unsicher" zu gestalten. Gestaltet er ihn unsicher und kommt es demzufolge zum möglichen Widerruf durch die Erben, verwirklicht sich damit nur die Gefahr, die der Erblasser willentlich geschaffen hat. Von einer "Missachtung" seines Willens kann somit keine Rede sein.

  • Ja, ich hab es kapiert....Danke.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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