Hallo,
bei der elektronischen Erfassung eines Grundbuchs A ist hier folgendes aufgefallen:
In dem Grundbuch A ist in Abt. II ein Wegerecht eingetragen. Berechtigte sind die Eigentümer verschiedener angrenzender Grundstücke.
Das Recht lastet nur auf dem Flurstück 1.
Dieses Flurstück wurde 1987 abgeschrieben nach dem Grundbuch B. Das Wegerecht wurde nicht auf das Grundbuch von B übertragen.
Das Wegerecht ist also in A eingetragen ohne Belastungsgegenstand.
M.E. ist das Recht durch Nichtübertragung erloschen.
Den diversen Berechtigten wurde mitgeteilt, dass das Wegerecht von Amts wegen in dem Grundbuch A bei der Neufassung gelöscht werden soll.
Dagegen gab es natürlich Widersprüche seitens der Berechtigten.
Beabsichtige nun durch einen Beschluss nach § 87 c GBO festzustellen, dass das Recht gegenstandslos ist.
Hat jemand Erfahrungen damit bzw. gibt es noch eine andere Möglichkeit, wie ich dieses Recht aus dem Grundbuch bekommen?
Die Berechtigten hätten gerne, dass das Recht von Amts wegen in das Grundbuch B nachgetragen wird.
Denke nicht, dass das zulässig ist. Zudem wurde in das Grundbuch von B nach der Abschreibung noch eine GS eingetragen, die nun vorrangig ist.
Was meint ihr dazu?