Vorabbelastung: Hat der Eigentümer Erklärungen abgegeben oder nicht?

  • Ja, blöd gelaufen. "Augen auf beim Eierkauf!" fällt mir da nur noch ein. Die Kosten kann der Notar auf seine Kappe nehmen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hatte ich nicht ausdrücklich gebeten mir zu sagen, dass das so reicht? Aber nein, niemand hört, wenn ich was sage. :D

    Seufz, dann werde ich wohl mal wieder beanstanden müssen. Danke euch! :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Seufz, dann werde ich wohl mal wieder beanstanden müssen. Danke euch! :)

    Ich hab hier einen Notar, für den habe ich extra einen Beanstandungsbaustein, weil er (oder wer auch immer) zu forsch bei den Streichungen in den Bankvordrucken ist. Da muss dann auch nochmal nachgebessert werden.

    Im Übrigen schließe ich mich den Vorschreibern an.

  • ...Im Übrigen schließe ich mich den Vorschreibern an.

    Zu den „Vorschreibern“ gehören auch die Beiträge in #4, 5, 6 und 16.

    Meines Erachtens nach bedarf es keiner weiteren Erklärungen, weil nach dem Gesamtzusammenhang davon auszugehen ist, dass alle Erklärungen auch im Namen des Verkäufers abgegeben wurden.

    Mit dem umgekehrten Fall, für den angenommen wurde, dass es an Erklärungen des künftigen Erwerbers fehlt, hat sich der BGH im Beschluss vom 29.05.2008 - V ZB 6/08
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…429&pos=0&anz=1
    befasst. Der BGH führt in Rz.9 aus: „Allerdings wird, … allein der Eigentümer des Erbbaugrundstücks E. R. als „Besteller“ bezeichnet. Diese Bezeichnung lässt auf den ersten Blick erwarten, dass im Text der Urkunde mit „Besteller“ allein E. R. angesprochen wird. Dem entspricht aber der weitere Text der Urkunde nicht. In deren - einem Formularmuster der Gläubigerin - folgenden Abschnitten I. bis IV. werden sämtliche Erklärungen ausschließlich von dem „Besteller“ abgegeben. ….Die Beteiligten haben damit den ….zu erwartenden Sprachgebrauch aufgegeben und sind in dem anschließenden Teil der Urkunde, der dem Formular der Gläubigerin entspricht, wieder in den Sprachgebrauch des Formulars zurückgefallen. Danach ist Besteller nicht allein E. R. als Eigentümer des Erbbaugrundstücks, sondern jeder, der eine Belastung bestellen soll….Anhaltspunkte dafür, dass die
    Beteiligten ihm gerade in dem letzten Absatz des Abschnitts über die Bestellung der Grundschuld, der sich mit der dinglichen Vollstreckungsunterwerfung befasst, nicht folgen wollten, sind nicht ersichtlich. Die daran anschließenden Abschnitte der Urkunde erfassen im Gegenteil ebenso offensichtlich sowohl den Eigentümer des Grundstücks als auch die Schuldnerin. …“

    Das ist vorliegend nicht anders. Wenn die Erwerber "beide hier handelnd a) im eigenen Namen - nachstehend Besteller genannt -, als Bevollmächtigte für den in der Urkunde XYZ des Notars genannten Eigentümer des Pfandobjekts aufgrund Belastungsvollmacht..." handeln, dann wäre es mE widersinnig, nur die Grundschuldbestellung zur Eintragung bringen zu wollen, die Unterwerfung hingegen nicht. Die Formulierung "Der Besteller unterwirft den jeweiligen Eigentümer..." kann daher nur bedeuten, dass der Besteller für sich und den derzeitigen Eigentümer handelt, zumal nicht der jeweilige Eigentümer zu unterwerfen ist, sondern der derzeitige mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Wenn aber schon der „jeweilige“ Eigentümer unterworfen sein soll, dann fällt darunter auch der derzeitige Eigentümer, für den aufgrund Vollmacht gehandelt wird. Das Handeln in Vollmacht (auch bei Abgabe der Unterwerfungserklärung, für die die Eintragungsbewilligung ausreicht) ergibt sich daher mE eindeutig aus den Umständen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wer a) sagt, muss auch b) sagen :)

    Ich würde die Urkunde klarstellen lassen. Mitunter handelt es sich ja auch nur um einen Ausfertigungsfehler.

  • ...Im Übrigen schließe ich mich den Vorschreibern an.

    Zu den „Vorschreibern“ gehören auch die Beiträge in #4, 5, 6 und 16.

    Ich bezog mich auf die aktuelle Frage. Und die fing erst bei #19 an.

    Zum Inhalt:
    Wenn nach der Urkunde ausdrücklich der Erschienene nur als Besteller die Erklärung abgibt, reicht das m.E. eben nicht, da der Erschienene selbst entscheiden kann, ob er nur für sich oder auch in Vollmacht für andere (hier: den eingetragenen Eigentümer) handelt.
    Es ist schon ersichtlich, was gewollt ist, insofern könnte man sicher durch Auslegung zu dem gewünschten Ergebnis kommen. Ich finde es aber immer wieder erschreckend, welche Qualität aktuelle viele notarielle Urkunden haben. Daher verfüge ich in solchen Fällen zwischen.

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    Meines Erachtens nach bedarf es keiner weiteren Erklärungen, weil nach dem Gesamtzusammenhang davon auszugehen ist, dass alle Erklärungen auch im Namen des Verkäufers abgegeben wurden.

    Wenn aber schon der „jeweilige“ Eigentümer unterworfen sein soll, dann fällt darunter auch der derzeitige Eigentümer, für den aufgrund Vollmacht gehandelt wird. Das Handeln in Vollmacht (auch bei Abgabe der Unterwerfungserklärung, für die die Eintragungsbewilligung ausreicht) ergibt sich daher mE eindeutig aus den Umständen.[/QUOTE]

    Eben. Was sollte denn auch anderes gemeint sein ? Auslegen hilft...

  • Die Notargebühren sind einigermaßen üppig, sodass man dafür auch ein ordentliches Arbeiten erwarten kann. Das gilt sowohl für den vorbereitenden Sachbearbeiter im Notariat als auch für den Notar selbst, dem diese Dinge jedenfalls beim Vorlesen auffallen sollten.

    Wenn die eigenen Fehler dann im Verhältnis zu den Beteiligten auch noch auf das Grundbuchamt geschoben werden, wird die Sache ärgerlich.

  • Es steht dem Notar zudem frei, diese Schlamperei nach der entsprechenden Zwischenverfügung durch die "höher besoldete Einsicht" im Beschwerdeweg in seinem Sinne auslegen zu lassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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