Kontopfändung und Insolvenz

  • Das VollstrG ist zur Abhilfe berechtigt.

    Und da die Erinnerung offensichtlich begründet ist, gibt es doch keinen Grund nicht abzuhelfen.

    Die Sachen kommen zumindest hier regelmäßig vor.

    Wenn du ein Muster brauchst sag Bescheid.

  • Das VollstrG ist zur Abhilfe berechtigt.

    Und da die Erinnerung offensichtlich begründet ist, gibt es doch keinen Grund nicht abzuhelfen.

    Die Sachen kommen zumindest hier regelmäßig vor.

    Wenn du ein Muster brauchst sag Bescheid.

    An einem Muster hätte ich auch Interesse.

    Kann ja sein, dass solche Fälle/Anträge in Zukunft auch am hiesigen Vollstreckungsgericht mal eingehen.

  • wenn der Antrag auf Eröffnung des InsO-Verfahrens weniger als einen Monat nach der Wirksamkeit des PfÜBs beim InsoGericht eingegangen ist, ist das Pfandrecht unwirksam geworden und der PfÜb ist im Wege der Abhilfe insgesamt aufzuheben, § 88 InsO.

    Das kann ich nicht beurteilen, in den Insolvenzbekanntmachungen finde ich aus irgendwelchen Gründen weder etwas zum Aktenzeichen noch zum Nachnamen. Da zwischen Pfüb-Erlass und IE nur etwa 2,5 Monate liegen, gehe ich aber davon aus, dass der Antrag schon zum Zeitpunkt des Erlasses gestellt worden war.

    Das VollstrG ist zur Abhilfe berechtigt.

    Und da die Erinnerung offensichtlich begründet ist, gibt es doch keinen Grund nicht abzuhelfen.

    Die Sachen kommen zumindest hier regelmäßig vor.

    Wenn du ein Muster brauchst sag Bescheid.

    Ein Muster würde ich gerne nehmen, vielen Dank!

  • Hallo zusammen,
    ich hätte nochmal eine Frage.
    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜB, gepfändet werden soll ein Konto.
    Titel ist ein Vollstreckungsbescheid vom 04.05.2022
    Die Hauptforderung ist in 5 Beträgen aufgeteilt. Es handelt sich um Prämien zur privaten Krankenversicherung für jeweils Oktober, November und Dezember 2021 und Januar und Februar 2022.

    Vorl. Insolvenzverwalter wurde am 08.11.2021 bestellt.
    Insolvenzeröffnung war am 01.01.2022.

    Ich hätte jetzt gesagt, dass der Pfänder so nicht erlassen werden kann, da 2 der Forderungen (Oktober und November; oder eventuell auch noch Dezember???) als Forderung eines Insolvenzgläubiger gelten.

    Aber für die Forderung Januar und Februar (und vielleicht noch Dezember???) wäre doch eine Pfändung möglich oder?

    Stehe gerade etwas auf dem Schlauch...

    So was habe ich jetzt auch.

    Antrag auf Kontopfändung. VB mit 7 Hauptfordderungen. 4 Rechnungsdaten vor InsO-Eröffnung und 3 danach.

    Aber dazu kommt jetzt:

    "Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner gegenüber erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung."

    Was bedeutet das für mich?

    Bei den Rechnungen wo der Gläubiger Insolvenzgläubiger ist kann nicht gepfändet werden und da wo er Neugläubiger ist darf er? Oder auch nicht, weil ich ja nicht weiß, ob das Konto freigegeben wurde? Aber auf das Konto geht doch bestimmt Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Hallo ich bins nochmal.

    Schuldner ist in Insolvenz. Habe eine Kontopfändung erlassen wegen Unterhaltsansprüche, die aber alle nach Eröffnung der Insolvenz gegen den Schuldner entstanden, also insolvenzfreie Forderungen sind.

    Ich habe gem. § 850d ZPO einen pfandfreien Betrag festgesetzt. Die Differenz zwischen meinem festgesetzten pfandfreien Betrag und dem Betrages nach § 850 c ZPO ist ja pfändbar. Das habe ich im Pfüb nicht extra erwähnt.

    Jetzt hat mir der Insolvenzverwalter den Eröffnungsbeschluss mit der Bitte um Beachtung geschickt. Ich weiß jetzt nicht, ob ich was veranlassen muss. Nach § 36 Abs. 4 InsO hat ja das Insolvenzgericht z. B. den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen und der Insolvenzverwalter ist antragsberechtig. Ist das bei einer Kontopfändung anders?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich habe gem. § 850d ZPO einen pfandfreien Betrag festgesetzt. Die Differenz zwischen meinem festgesetzten pfandfreien Betrag und dem Betrages nach § 850 c ZPO ist ja pfändbar. Das habe ich im Pfüb nicht extra erwähnt.

    Das hättest du aber machen sollen, wenn dir die Insolvenz bereits bekannt war. Ansonsten ist alles oberhalb des festgesetzten pfandfreien Betrages (§ 850d ZPO) gepfändet und aus Sicht des Drittschuldners an den Gläubiger auszuzahlen.

    Vermutlich wünscht der Insolvenzverwalter eine entsprechende Ergänzung des Pfüb?

  • Ich habe gem. § 850d ZPO einen pfandfreien Betrag festgesetzt. Die Differenz zwischen meinem festgesetzten pfandfreien Betrag und dem Betrages nach § 850 c ZPO ist ja pfändbar. Das habe ich im Pfüb nicht extra erwähnt.

    Das hättest du aber machen sollen, wenn dir die Insolvenz bereits bekannt war. Ansonsten ist alles oberhalb des festgesetzten pfandfreien Betrages (§ 850d ZPO) gepfändet und aus Sicht des Drittschuldners an den Gläubiger auszuzahlen.

    Vermutlich wünscht der Insolvenzverwalter eine entsprechende Ergänzung des Pfüb?

    :thumbup:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hier handelt es sich doch um eine Kontopfändung. Die ist doch gemäß § 89 II InsO garnicht zulässig. Der U-Gläubiger kann doch nur den Arbeitslohn pfänden. Nicht aber Kontoguthaben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hier handelt es sich doch um eine Kontopfändung. Die ist doch gemäß § 89 II InsO garnicht zulässig. Der U-Gläubiger kann doch nur den Arbeitslohn pfänden. Nicht aber Kontoguthaben.

    Das stimmt so nicht.
    §89 II S.1 InsO schließt für Neugläubiger nur die Pfändung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis aus.
    Daher ist §89 II S. 2 ZPO auch nur eine Ausnahme für Neu-Unterhaltsgläubiger davon.

    Ansonsten können Neugläubiger grundsätzlich unbeschränkt vollstrecken.
    Aber wegen §91 InsO können sie kein Pfändungspfandrecht an der Insolvenzmasse erwerben.
    Der Vorrechtsbereich des §850d ZPO/§906 I ZPO ist aber insolvenzfrei und daher taugliches Vollstreckungsobjekt.


    Vorliegend wurde aber ggf. auch in die Insolvenzmasse vollstreckt, weil auch der PfÜB vom Insolvenzbeschlag erfasstes Kontoguthaben nicht exkludiert.
    Daher ist m.E. das Schreiben des Insolvenzverwalters als Erinnerung auszulegen und der PfÜB aufzuheben, soweit er Beträge erfasst, die über die Freibeträge der §899,902, 906 II ZPO hinausgehen.

  • Ehrlicherweise beschränke ich in einem solchen Fall auch nicht betragsmäßig nach oben. Ich setze lediglich den Pfändungsfreibetrag nach § 850d ZPO fest, da ich im Zweifel ja auch überhaupt nicht weiß, wie hoch der "reguläre" Pfändungsfreibetrag des Schuldners ist. Dennoch bin ich mir des Problems bewusst.

    Schreibt ihr dann in einem solchen Pfüb, dass lediglich die Vollstreckung zwischen Betrag X und den Freibeträgen nach §§ 899, 902, 906 II ZPO zulässig ist? Noch komplizierter wird es dann ja, wenn noch weitere, unterhaltsberechtigte Kinder zu berücksichtigen sind.

  • Vielen lieben Dank!

    Ich schreibe dem InsoVerwalter m.d.B. zu erklären, ob das eine Erinnerung sein soll und wenn m.d.B. um Begründung dieser. Außerdem werde ich ihn fragen, ob das Konto von ihm aus der Insolvenz freigegeben wurde.

    :dankescho

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  • PS: Ich weiß ja gar nicht, ob überhaupt Einkommen auf das Konto geht. Bei einer Erinnerung sollte ich das wohl wissen. Werde daher auch beim InsoVerwalter nachfragen, was auf dem Konto ist und was drauf geht.

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  • Außerdem werde ich ihn fragen, ob das Konto von ihm aus der Insolvenz freigegeben wurde.

    :dankescho

    Was er im Zweifel nicht weiß, weil es ein P-Konto ist und somit nicht seiner Kontrolle unter- und obliegt. Der IV bekommt lediglich Mitteilung von der Bank, wenn das P-Konto überläuft und die Bank dann zu seinen Gunsten separiert. Und den Separationsbetrag will der IV zugunsten der Masse schützen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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