Zwangshypothek: Fax-Eingang zur Rangwahrung ausreichend?

  • Ich habe vor ein paar Tagen einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek u.a. wegen der fehlenden Verteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO beanstandet und in der Verfügung darauf hingewiesen, dass es sich um keine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO handelt, da ein vollstreckungsrechtlicher Mangel vorliegt.

    Nun ging am 01.06. "vorab" ein Fax der Prozessbevollmächtigten des Gläubigers ein, mit dem die Hindernisse nun vollständig behoben wurden. Das Fax ist unterzeichnet.

    Am 02.06. reicht ein Notar einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld (aufgrund Belastungsvollmacht) ein.
    (Das Original zum Fax liegt bis jetzt noch nicht vor.)

    Frage:

    Hat die Zwangshypothek nun Vorrang vor der Grundschuld oder sind die Hindernisse mit dem Fax noch nicht ordnungsgemäß behoben worden, so dass ich die Grundschuld vorrangig einzutragen habe?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke, da für die Eintragung der ZwaSiHyp ein schriftlicher Antrag ausreicht, reicht auch die nachholung der Verteilung in dieser Form aus.
    Da mit Vorliegen des Faxes die Schriftform gewahrt bleibt, halte ich die Eintragung der ZwaSiHyp vor Eintragung der Grundschuld für richtig...

  • Der Antrag per Fax reicht aus , s. Demharter, GBO, § 13 Rn. 22 i.V.m. § 30 Rn. 5. Da der Antrag formgerecht gestellt ist, ist auch der Rang gewahrt. Dass der Gl. auf dem Fax "vorab" geschrieben hat, halte ich für unschädlich.

  • Ja, natürlich ist mir schon klar, dass auch Anträge per Fax gestellt werden können. Hier war ich nur unsicher, weil das Fax ja offensichtlich nur "vorab" geschickt wurde und damit m.E. nicht unbedingt schon "Antrags- bzw. Berichtigungscharakter" aufweist.

    Aber wahrscheinlich sehe ich da tatsächlich ein Problem wo keines ist, so dass das Wörtchen "vorab" wohl tatsächlich "unschädlich" sein dürfte.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir scheint es hier mehr um die alte Streitfrage zu gehen, ob die nachgeholte Verteilung eine teilweise Antragsrücknahme darstellt und deshalb nach § 31 GBO formbedürftig ist. Die Vollstreckungsrechtler verneinen dies überwiegend, während es die Grundbuchrechtler zu Recht bejahen.

  • Die Verteilung (Eingang per Fax) ist mE ausreichend, die Form ist gewahrt (Schriftform). Inwieweit darin eine teilweise Antragsrücknahme zu sehen sein soll erschließt sich mir nicht.*



    * Die bloße Verteilung der Forderung stellt keine teilweise Antragsrücknahme dar.

  • Stöber, ZVG Handbuch, 8. Auflage Rdn. 27:

    "Die Nachholung wurde früher manchmal als teilweise Antragsrücknahme behandelt und daher als formbedürftig nach §§ 31, 29 GBO. Richtig ist aber eine Ergänzung der Vollstreckungsvoraussetzungen und daher, wie schon die Verteilung im Antrag selbst, formlos gültig."

    Also wie Cromwell.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die fehlende Verteilung ist ein vollstreckungsrechtliches Hindernis (§ 867 II ZPO). Also bewegst Du Dich in der ZPO und kannst m.E. § 130 Ziffer 6 ZPO unmittelbar anwenden. Danach ist ein Fax mit kopierter Unterschrift ausreichend. Auf ein "Original" musst Du nicht warten (Zöller, ZPO, 24. Aufl. RN 18 zu § 130 ZPO). Die Zwangssicherungshypothek ist eintragungsreif.

  • Es war ursprünglich die Eintragung einer Gesamtzwangshypothek auf mehreren Grundstücken -also an allen Grundstücken für den vollen Betrag- beantragt. Nunmehr sollen die Grundstücke infolge Verteilung nur für die Einzelbeträge haften. Das ist im Verhältnis zum ursprünglichen Antrag eindeutig eine formbedürftige teilweise Antragsrücknahme i.S. des § 31 GBO. Dass die Vollstreckungsrechtler das anders sehen, weil für sie die gesamte GBO nicht existiert, muss das Grundbuchamt nicht interessieren.

  • Damit ich mich mit diesem Problem nicht rumärgern muss (vergl. Demharter, GBO, 26. Aufl., Anh. zu § 44 GBO, RN 69) betrachte ich meine entsprechende Aufklärungsverfügung als Zurückweisung der unzulässigen Gesamtzwangssicherungshypothek und lasse die Kosten gem. § 130 Abs. 5 KostO außer Ansatz. Das Telefax mit der Forderungsverteilung ist dann ein zulässiger Neuantag:D.

  • Rangrechtlich im vorliegenden wohl eher nicht, da vollstreckungsrechtliche Mängel zu keiner Rangwahrung führen, gleichgültig, ob zurückgewiesen wurde oder nicht...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Man sollte schon objektiv erkennen können, ob ein Antrag zurückgewiesen wurde oder nicht. Wie man am vorliegenden Fall sieht, hängt rangrechtlich davon einiges ab.

    Wenn ich schreibe, dass die begehrte Eintragung unzulässig ist, weil sie gegen das Gesetz verstößt, dürften keine Zweifel daran bestehen, dass ich dem Antrag nicht entsprechen werde und dass es auch keine Möglichkeit gibt, daran etwas zu ändern. Dies kann man m.E. nur als Zurückweisung auffassen. Rangprobleme gibt es auch nicht. In der Aufklärungsverfügung wird schließlich ausdrücklich daraufhingewiesen, dass der vorliegende Antrag keinen Rang wahrt, da vollstreckungsrechtliche Hindernisse bestehen.

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