@def
es geht um beides: Bestimmung der "wahren" Berechnungsmasse, nach dem Motto, was wäre wenn der vIV diese Forderungen im vorläufigen Verfahren bedient hätte und Positionen nach § 60 InsO.
Na das ist ja mal ne Aussage.
Thema Berechnugnsmasse:
Alles was der vorläufige Verwalter im Rahmen der Fortführung als Forderungen dem Rechtsgrunde nach angelegt hat, ist in die Berechnungsmasse einzurechnen, auch wenn die Forderungen erst nach Verfahrenseröffnung erfüllt werden. Allerdings sind die Fortführungsaufwendungen, die dem Rechtsgrunde nach in der vorläufigen Verwaltung angelegt, aber erst nach Eröffnung beglichen werden, von den Fortführungserlösen abzuziehen (hauptschülerlogik, sieht sogar der BGH so). Problemfeld: die "sowieso-Kosten" da sagt der BGH, auch diese sind zu saldieren, oki, seh ich anders (hautpschülerlogik) -> macht erfahrungsgemäß nicht so das riesen-teil aus, aber egal, Vergütung soll eh angemessen festgesetzt werden und die Angemessenheitsformel hat noch keiner erfunden
Andere Sache ist: Insolvenzforderungen nach Eröffnung zu zahlen, ist Haftungstatbestand, unabhängig vom Thema Berechnungsmasse.