vorl. Verwalter und Masseverbindlichkeiten

  • @def

    es geht um beides: Bestimmung der "wahren" Berechnungsmasse, nach dem Motto, was wäre wenn der vIV diese Forderungen im vorläufigen Verfahren bedient hätte und Positionen nach § 60 InsO.

    Na das ist ja mal ne Aussage.

    Thema Berechnugnsmasse:

    Alles was der vorläufige Verwalter im Rahmen der Fortführung als Forderungen dem Rechtsgrunde nach angelegt hat, ist in die Berechnungsmasse einzurechnen, auch wenn die Forderungen erst nach Verfahrenseröffnung erfüllt werden. Allerdings sind die Fortführungsaufwendungen, die dem Rechtsgrunde nach in der vorläufigen Verwaltung angelegt, aber erst nach Eröffnung beglichen werden, von den Fortführungserlösen abzuziehen (hauptschülerlogik, sieht sogar der BGH so). Problemfeld: die "sowieso-Kosten" da sagt der BGH, auch diese sind zu saldieren, oki, seh ich anders (hautpschülerlogik) -> macht erfahrungsgemäß nicht so das riesen-teil aus, aber egal, Vergütung soll eh angemessen festgesetzt werden und die Angemessenheitsformel hat noch keiner erfunden :D

    Andere Sache ist: Insolvenzforderungen nach Eröffnung zu zahlen, ist Haftungstatbestand, unabhängig vom Thema Berechnungsmasse.

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  • Thema Berechnungsmasse:

    schon klar, nur muss genug Fortführungsmasse generiert worden sein. was machst Du mit den gezahlten Kosten, wenn nicht genug Fortführungsmasse vorhanden ist? Das ist ja die entscheidende Frage. Manja's Ansatz da finde ich nicht schlecht, hört sich nachvollziehbar an.


    Zu dem weiteren Thema: Ok Haftung, aber ich frage mich auch, was ist der Schaden? Aber nun gut.

    Gehen wir mal von den üblichen Kosten wie Strom, Telefon und meinetwegen Heizung für den Betrieb aus. Wie läuft das denn bei Euch? Fordern die Insolvenzverwalter beispielsweise die Telekom auf, eine Abrechnung für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung einen Tag vor Eröffnung herzureichen (wahrscheinlich ja mehrere Tage vorher, denn es muss ja überwiesen werden)? Oder wird die BFF ohne Telefone durchgeführt;)? Oder geben Eure Richter pauschal eine Einzelermächtigung für diese zukünftigen Kosten ?

    Angenommen, der Insoverwalter zahlt nun nach EÖ die Telekomkosten aus der vorläufigen InsoVerwaltung (ohne Einzelermächtigung). Beauftragt Ihr dann im Rahmen der Schlussrechnung einen Sonderinsolvenzverwalter? Oder gibt es bei Euch keine BFF mehr? Wie habe ich mir das alles praktisch vorzustellen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Oder geben Eure Richter pauschal eine Einzelermächtigung für diese zukünftigen Kosten ?

    Bingo!

    Ich dachte, bei der Einzelermächtigung müssen diese Sachen immer konkret und einzeln begründet, bezeichnet und dargelegt sein. Muss es das nicht?

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  • Oder geben Eure Richter pauschal eine Einzelermächtigung für diese zukünftigen Kosten ?

    Bingo!

    Ich dachte, bei der Einzelermächtigung müssen diese Sachen immer konkret und einzeln begründet, bezeichnet und dargelegt sein. Muss es das nicht?


    Muss es schon, aber ist - wie chick geschrieben hat - in der Regel nicht praktikabel. Bei uns wird daher üblicher Weise die Ermächtigung erteilt, Masseverbindlichkeiten gegenüber Energielieferanten, Warenlieferanten und dem Telefonanbieter zu begründen. Eventuell wird die Aufzählung bei Bedarf erweitert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Zu dem weiteren Thema: Ok Haftung, aber ich frage mich auch, was ist der Schaden? Aber nun gut.

    Gehen wir mal von den üblichen Kosten wie Strom, Telefon und meinetwegen Heizung für den Betrieb aus. Wie läuft das denn bei Euch? Fordern die Insolvenzverwalter beispielsweise die Telekom auf, eine Abrechnung für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung einen Tag vor Eröffnung herzureichen (wahrscheinlich ja mehrere Tage vorher, denn es muss ja überwiesen werden)? Oder wird die BFF ohne Telefone durchgeführt;)? Oder geben Eure Richter pauschal eine Einzelermächtigung für diese zukünftigen Kosten ?

    Angenommen, der Insoverwalter zahlt nun nach EÖ die Telekomkosten aus der vorläufigen InsoVerwaltung (ohne Einzelermächtigung). Beauftragt Ihr dann im Rahmen der Schlussrechnung einen Sonderinsolvenzverwalter? Oder gibt es bei Euch keine BFF mehr? Wie habe ich mir das alles praktisch vorzustellen?


    Bei uns geben die Richter grundsäztlich keine Einzelermächtigungen.

    Zum Thema Haftung kann ich nichts sagen, weil ich mir lediglich die Berechnungsmasse anschaue und da eingreife.
    Rechnungslegung vorl. IV wird bei uns nicht geprüft, weil wir der Meinung sind dass es keine Rechtspflegerzuständigkeit ist. Wie seht Ihr das?


  • Hihihi, so sieht#s auch bei uns aus, grundsätzlich keine Einzelermächtigung.

    Eigentlich muss man ja auch in der Schlussrechnung die masseverbindlichkeiten prüfen. und wenn man zu dem Ergebnis kommt, die hätten garnicht bezahlt werden dürfen ? naja, ich bin da auch immer (noch) hin- und hergerissen. Theoretisch hatte ich mal überlegt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu beauftragen, der dann natürlich sagen wird, kein Schadenersatz, da kein Schaden. naja, irgendwie plätschert dieses Thema vor uns hin ;).

    Die Rechnungslegung vV wird bei uns geprüft, zumindest das Treuhandkonto. Ich meine ja, das gehört dazu, wenn man jemanden beauftragt und der ein Treuhandkonto betreibt. Aber die Stimmen, die das nicht für notwendig halten, kenne ich auch. Hier im Forum gab's dazu mal eine längere Diskussion, ich glaube im Rahmen eines anderen Themas. Auch da ist es wie immer: jede Fraktion (Nichtprüfer und Prüfer) kämpfen mit Zähnen und Klauen für ihr Thema und kann die andere Seite nicht überzeugen. Aber zumindest sympathischer sind mir die Nichtprüfer ;)...

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  • Ich halte es für aberwitzig, keine Einzelermächtigungen zu erteilen, dann aber einen Sonderinsolvenzverwalter wg. Haftungsansprüchen zu bestellen. Ich hätte gern gewusst, wie man in diesem Spannungsfeld vernünftiger Weise während der vorläufigen Verwaltung eine Betriebsfortführung hinbekommen soll? Es kann doch nicht sein, dass der Insolvenzverwalter dann jedes Mal in die eigene Tasche greifen darf / muss.

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  • Ich halte es für aberwitzig, keine Einzelermächtigungen zu erteilen, dann aber einen Sonderinsolvenzverwalter wg. Haftungsansprüchen zu bestellen. Ich hätte gern gewusst, wie man in diesem Spannungsfeld vernünftiger Weise während der vorläufigen Verwaltung eine Betriebsfortführung hinbekommen soll? Es kann doch nicht sein, dass der Insolvenzverwalter dann jedes Mal in die eigene Tasche greifen darf / muss.

    Oh, Du hast mich, glaube ich, falsch verstanden. Der Sonderinsolvenzverwalter würde ja letztlich nur bestätigen, dass kein Schaden entstanden ist. Hier haben wir ja das Spannungsfeld zwischen Formalismus (es muss eine Einzelermächtigung her, die machen wir aber halt pauschal und wir prüfen auch nix; nur damit wir den Formalismus umgehen um neuen zu schaffen) und Pragmatismus zu tun. Ich bin voll auf Deiner Seite !!! Schon aus praktischen Erwägungen geht es m.E. garnicht anders. Wir haben hier z.B. einen Prüfer, der das immer wieder bemängelt: keine Einzelermächtigung, Insoforderung bezahlt, Haftung. Die Insoverwalter erwidern darauf natürlich, keine haftung da kein Schaden. Und wir als Rpfl stehen bei der Prüfung dazwischen. Formal hat der eine Recht, pragmatisch und vielleicht haftungstechnisch der andere. Also war meine Überlegung mal, nimm einen Sonderinsolvenzverwalter, der Dir sagt, haftung kann nicht geltend gemacht werden und Du(also ich;)) bist raus.

    Aber deshalb habe ich so nachgefragt: was machen die Kollegen, wenn der Verwalter dann im eröffneten Verfahren diese Zahlungen leistet? Nach deren formalen Ansicht sind es keine Masseverbindlichkeiten, ergo hätten die nicht bezahlt werden dürfen ergo müssen die zurückgefordert werden. Was der Verwalter wiederum wahrscheinlich nicht machen wird/kann. Und wie gehen die KollegInnen dann weiter vor? das wäre eben mal interessant.

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  • Das Dilemma mit den Einzelermächtigungen....Richter wollen nicht wirklich und wenn Du dann am Ende Deine Zertifizierung nach den GOI´s als Verwalter haben willst bekommste fette Punkte abgezogen :(
    Ich habe bisher immer nur die zu "Unrecht" geleisteten Zahlungen von der Berechnungsmasse abgezogen bekommen; in Anspruch genommen wurde ich als IV dafür bisher noch nie.

    Manja
    Ohhh für viele Verwalter wäre wohl eine "fehlende Prüfung" der vorläufigen Verwaltung sowas wie ein 6er im Lotto. Dann werden die ganzen Fremdanbieter, Interimsmanager und sonstige Scheinselbständige in der Zeit gezahlt und so es fällt keinem auf.......

  • Bei uns geben die Richter grundsäztlich keine Einzelermächtigungen.

    Weshalb nicht?

    Zum Thema Haftung kann ich nichts sagen, weil ich mir lediglich die Berechnungsmasse anschaue und da eingreife.
    Rechnungslegung vorl. IV wird bei uns nicht geprüft, weil wir der Meinung sind dass es keine Rechtspflegerzuständigkeit ist. Wie seht Ihr das?

    Rechnungslegung vIV wird bei uns auch nicht geprüft. Wenn man es prüfen wollen würde, wäre es nach Eröffnung meines Erachtens wohl schon Rechtspflegerzuständigkeit (wir setzen dann ja auch die Vergütung fest ;)). Warum wir es nicht machen, kann ich nicht sagen, da es schon immer nicht gemacht wurde. Evtl. vor dem Hintergrund, dass wegen Bestellung eines schwachen vIV noch Verfügungsbefugnis des Schuldners besteht. Ohne das geprüft zu haben: evtl. besteht dann ein Anspruch auf Rechnungslegung des Schuldners gegenüber dem vIV. :gruebel:

    Also war meine Überlegung mal, nimm einen Sonderinsolvenzverwalter, der Dir sagt, haftung kann nicht geltend gemacht werden und Du(also ich;)) bist raus.

    § 92 InsO setzt meines Erachtens voraus, dass ein Schadensersatzanspruch besteht. Daher denke ich, dass dazu schon im Bestellungsbeschluss Stellung genommen werden muss (also umgekehrt: ohne Schadensersatzanspruch keine Bestellung). Formal müsste man dann wahrscheinlich erst einen Sachverständigen bestellen, der die Dinge untersucht (was natürlich sehr schwer ist, da der Übergang zwischen Tatsachenfeststellungen und Rechtsfragen in diesem Bereich fließend ist). Ich musste - in einem anderen Kontext - erst einmal einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen und habe - nach eigenen Ermittlungen zum Sachverhalt - in dem Bestellungsbeschluss dazu Stellung genommen, dass nach meiner Ansicht vorliegend ein Schadensersatzanspruch besteht.

    Bei der hier diskutierten Frage kostet ein Sonderinsolvenzverwalter letztlich nur Geld und hat Feigenblatt-Charakter, da man in der Regel feststellen wird, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Schaden entstanden ist (wenn eine Einzelermächtigung beantragt und erteilt worden wäre). Das gilt zumindest dann, wenn es Einzelermächtigungen gibt. Sofern Anträge auf Erteilung einer Einzelermächtigung nicht gestellt werden bzw. nicht erwünscht sind, halte ich persönlich es für fragwürdig, wenn man sich dann auf die Suche nach einem Schaden begibt.

  • @BRE: Warum die Richter keine Einzelermächtigungen aussprechen? Ich vermute, dass die Insolvenzverwalter keine entsprechende Hinweise geben/Anträge stellen. Ich dachte bisher immer, dass die IV`s kein Interesse an einer Einzelermächtigung haben, weil es dann ja Unterschiede in der Haftung geben könnte, wie auch beim starken IV[FONT=Arial, Helvetica](Unterschiedliche Haftung je nachdem, ob Bestellung zu einem "starken" oder "schwachen" vorläufigen Verwalter: [/FONT]

    • [FONT=Arial, Helvetica]"starker" Verwalter gemäß § 22 Abs. 1 InsO: Haftung nach § 61 InsO für die Begründung von Masseverbindlichkeiten, da sein Handeln Masseverbindlichkeiten begründet gemäß § 55 Abs. 2 InsO [/FONT]
    • [FONT=Arial, Helvetica]Haftung des "schwachen" vorläufigen Verwalters gem. § 22 Abs. 2 S. 2 InsO: [/FONT]

      • [FONT=Arial, Helvetica]nur bei Verstoß gegen die ihm vom Gericht übertragenen Pflichten [/FONT]
      • [FONT=Arial, Helvetica]grundsätzlich nicht nach § 61 InsO, da sein Handeln keine Masseverbindlichkeiten begründet)[/FONT]


    [FONT=Arial, Helvetica]
    So sicher bin ich mir aber auch nicht, warum der Richter keine Einzelermächtigungen aussprechen.

    Wenn die Rechtspfleger stärker durchgreifen würden, würden bestimmt mehr Hinweise/Anräge ergehen. Ist irgendwie ein Teufelskreis, weil wird die RL ja gerade nicht prüfen.....
    Vorl. Verwaltervergütung setzten wir auch noch nicht fest..... Wenn wir es irgendwann machen sollten, würde ich aber auch die Rechnungslegung der vorl. IV prüfen.

    [/FONT]


  • Ohne das geprüft zu haben: evtl. besteht dann ein Anspruch auf Rechnungslegung des Schuldners gegenüber dem vIV. :gruebel:


    So könnte man das sehen:daumenrau.... Keine Verfügungsbefugnis- keine Überprüfungspflicht des Gerichts; Schuldner muss sich kümmern

    Naja, macht es ruhig so. Aber man darf nicht vergessen, Ihr (also Euer Gericht) hat den vorläufigen Verwalter beauftragt. Der wird also in Eurem Auftrag tätig. Und außerdem ist ja irgendwie auch § 21 I 1 InsO nicht zu verachten ;)...

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  • Ohne das geprüft zu haben: evtl. besteht dann ein Anspruch auf Rechnungslegung des Schuldners gegenüber dem vIV. :gruebel:


    So könnte man das sehen:daumenrau.... Keine Verfügungsbefugnis- keine Überprüfungspflicht des Gerichts; Schuldner muss sich kümmern

    Naja, macht es ruhig so. Aber man darf nicht vergessen, Ihr (also Euer Gericht) hat den vorläufigen Verwalter beauftragt. Der wird also in Eurem Auftrag tätig. Und außerdem ist ja irgendwie auch § 21 I 1 InsO nicht zu verachten ;)...

    Unser Gericht hat aber lediglich einen schwachen vorl. IV bestellt. Und das ist doch der Knackpunkt! Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist doch gerade nicht auf den vor. IV übergegangen. Muss das Gericht dafür gerade stehen, wenn der Verwalter mehr macht als er machen sollte?? Der vorl. IV hätte doch auch bei Gericht einen Antrag auf Einzelermächtigung stellen können.

  • Und außerdem ist ja irgendwie auch § 21 I 1 InsO nicht zu verachten ;)...

    Eine Rechnungsprüfung nach (Nicht-)Eröffnung kann aber auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vermögenslage vor Eröffnung verhindern.

    Wenn den vIV das THK leermacht und ein Onewayticket in ein Land ohne Auslieferungsabkommen mit Deutschland bucht, wird er bestimmt nicht noch vor dem Abflug eine Summen- und Saldenliste ans Gericht schicken. :wechlach:

    Und mal ernsthaft: Wenn ein (v)IV tatsächlich betrügt, wird das auch nicht mittels Rechnungsprüfung - zumindest nicht für uns, für einen WP sicher schon - ohne weiteres zu ermitteln sein, da da man erstmal durchsteigen muss, wo und wie die Belege frisiert sind.

  • ...Unser Gericht hat aber lediglich einen schwachen vorl. IV bestellt. Und das ist doch der Knackpunkt! Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist doch gerade nicht auf den vor. IV übergegangen. Muss das Gericht dafür gerade stehen, wenn der Verwalter mehr macht als er machen sollte?? Der vorl. IV hätte doch auch bei Gericht einen Antrag auf Einzelermächtigung stellen können.

    Naja, aber § 21 unterscheidet da ja nicht zwischen starkem und schwachen. Das gilt ja allgemein für den vorläufigen Verwalter. Und § 66 InsO, auf den verwiesen wird, betrifft ja ausschließlich die RL.

    Und außerdem ist ja irgendwie auch § 21 I 1 InsO nicht zu verachten ;)...

    Eine Rechnungsprüfung nach (Nicht-)Eröffnung kann aber auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vermögenslage vor Eröffnung verhindern.

    Wenn den vIV das THK leermacht und ein Onewayticket in ein Land ohne Auslieferungsabkommen mit Deutschland bucht, wird er bestimmt nicht noch vor dem Abflug eine Summen- und Saldenliste ans Gericht schicken. :wechlach:

    Und mal ernsthaft: Wenn ein (v)IV tatsächlich betrügt, wird das auch nicht mittels Rechnungsprüfung - zumindest nicht für uns, für einen WP sicher schon - ohne weiteres zu ermitteln sein, da da man erstmal durchsteigen muss, wo und wie die Belege frisiert sind.

    Auch da gebe ich Dir Recht. Nur das gleiche gilt für den Insolvenzverwalter und da prüft man ja auch ;)...


    Ich möchte Euch gerne folgen. Ich gebe sogar zu, ich hoffe das möglichst viele das nicht prüfen und es sommit vielleicht auch mal eine obergerichtliche Entscheidung dazu geben wird.

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  • Naja - ich meine, wenn der vIV ermächtigt wird, Forderungen des Schuldners auf ein TH-Konto einzuziehen, sollte man schon mal einen Blick auf dieses Konto werfen :cool:. Und ohne eine wie auch immer geartete Rechnungslegung und Prüfung des vIV fällt (okay: fiel) es mir schon schwer, die Vergütung des vIV festzusetzen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Naja - ich meine, wenn der vIV ermächtigt wird, Forderungen des Schuldners auf ein TH-Konto einzuziehen, sollte man schon mal einen Blick auf dieses Konto werfen :cool:. Und ohne eine wie auch immer geartete Rechnungslegung und Prüfung des vIV fällt (okay: fiel) es mir schon schwer, die Vergütung des vIV festzusetzen.


    Unser Problem: Der IV handelt ohne Einzelermächtigung.

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