vorl. Verwalter und Masseverbindlichkeiten

  • Ich meine, dass es hier auch um die Interessen des Insolvenzverwalters geht. Wenn er seine Arbeit erledigt hat, hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ich habe Dich so verstanden, dass Du - sei es zu Gunsten der Masse - Dir etwas einfallen läßt, dass die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters zu Lasten der Vergütung des Insolvenzverwalters geht. Ich kann BREamter nur zustimmen, bei Euch scheinen die Insolvenzverwalter alle Verbrecher zu sein. Zumindest habe ich so den Eindruck.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich meine, dass es hier auch um die Interessen des Insolvenzverwalters geht. Wenn er seine Arbeit erledigt hat, hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ich habe Dich so verstanden, dass Du - sei es zu Gunsten der Masse - Dir etwas einfallen läßt, dass die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters zu Lasten der Vergütung des Insolvenzverwalters geht. Ich kann BREamter nur zustimmen, bei Euch scheinen die Insolvenzverwalter alle Verbrecher zu sein. Zumindest habe ich so den Eindruck.

    Die Insolvenzverwalter sind weder Verbrecher, noch stehen sie unter Generalverdacht. Der gerichtliche Auftrag ist doch die Überprüfung des Verwalters im Sinne der Gläubiger und deren Vermögen!!
    Es wäre doch schlimm, wenn ich die Abrechnungen nicht das eine oder andere Mal in Frage stellen würde. Das ist meine Arbeit!!!!

    Im Übrigen kann ich auch sagen, dass ich in der Tat viele Abrechnungen sehe, wo die Masse heruntergewirtschaftet wird, z.B. Steuerberaterleistungen für einfache Einkommensteuererkl., Verwertungen an Hilfspersonen des IV`s , RA-Kosten für einfache außergerichtliche Tätigkeiten u.s.w. .Das aber nur am Rande...

    Ich kann nicht verstehen, warum der Verwalter keinen Antrag auf Einzelermächtigung stellt, wenn er ganz genau weiß, dass er Masseverbindlichkeiten begründen muss. Sorry

  • Wenn nichts gefunden wird, müsste die Masse dafür aufkommen.

    Nein, mir fällt zu Gunsten der Masse was ein.
    Es geht hier einzig und allein um die Interessen der Gläubiger. Oder?

    Das ist irgendwo inkonsequent/widersprüchlich.

    Der gerichtliche Auftrag ist doch die Überprüfung des Verwalters im Sinne der Gläubiger und deren Vermögen!!

    Aber mit welcher Kontrolldichte? Was der Verwalter zum Zeitpunkt der Ausgabe für angemessen befunden hat und für angemessen befinden durfte, kann und sollte man doch nicht nachträglich in Zweifel ziehen, da es dann völlig unkalkulierbar wird, welches Haftungsrisiko der Verwalter sich z.B. mit einer Betriebsfortführung auflädt.

  • äh, irgdenwie konnte ich dem thread entnehmen, dass die Abrechnungen des VIV (bisher) nicht geprüft werden /wurden.... mit welcher Begründung denn dies, also das würde mich schon interessieren.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • äh, irgdenwie konnte ich dem thread entnehmen, dass die Abrechnungen des VIV (bisher) nicht geprüft werden /wurden.... mit welcher Begründung denn dies, also das würde mich schon interessieren.

    Hmmmm, die Begründung wird dich jetzt nicht vom Hocker reißen: Richterzuständigkeit. (Die Vergütung wird bei uns auch noch vom Richter festgesetzt. Die Richter wollen das auch nicht abgeben.)
    Naja, hatten da mal irgendwann irgendwas gelesen und das ist jetzt schon länger so....

    Weiterhin werden bei uns fast nur schwache vorläufige Verw. mit Zustimmunngsvorbehalt (ohne Einzelermächtigung) bestellt. Der Verwalter darf in diesem Fall ja gerade keine Verfügungen anstelle des Schuldners vornehmen.

    Nachdem ich mich aber mit dem vorl. IV ohne Einzelermächtigung beschäftigt habe, ist der Verzicht auf die RL des vorl.Verwalters wohl komplett falsch, da der vorl. schwache IV in der Regel auch ohne gerichtliche Ermächtigung tätig wird und z.B. Verbindlichkeiten eingeht. Das muss schon irgendwie geprüft werden und Einfluss auf das Insolvenzverfahren haben..... ob nun vom Richter oder Rechtspfleger...Im Zweifel wohl vom Rechtspfleger.

  • ...Weiterhin werden bei uns fast nur schwache vorläufige Verw. mit Zustimmunngsvorbehalt (ohne Einzelermächtigung) bestellt. Der Verwalter darf in diesem Fall ja gerade keine Verfügungen anstelle des Schuldners vornehmen. ...

    Und die kriegen auch die Betriebsfortführungen so hin? Ich meine, die zahlen alle Kosten in der vorläufigen Verwaltung ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...Weiterhin werden bei uns fast nur schwache vorläufige Verw. mit Zustimmunngsvorbehalt (ohne Einzelermächtigung) bestellt. Der Verwalter darf in diesem Fall ja gerade keine Verfügungen anstelle des Schuldners vornehmen. ...

    Und die kriegen auch die Betriebsfortführungen so hin? Ich meine, die zahlen alle Kosten in der vorläufigen Verwaltung ?

    Natürlich werden Verbindlichkeiten begründet und im vorl. Verfahren beglichen. Das geht ja gar nicht anders.... Wenn die Rechnungen nach Eröffnung kommen, dann werden die Kosten im lfd. Verfahren beglichen.... .Diese Verbindlichkeiten ziehe ich dann von der Teilungsmasse ab. Die Frage ist ja jetzt, ob das reicht oder SonderIV bestellt werden muss/soll.

  • Das muss schon irgendwie geprüft werden und Einfluss auf das Insolvenzverfahren haben.....

    Klingt nach dem Gesamten, was hier bisher so gesagt wurde, sehr danach, dass eine Baustelle aufgemacht werden soll, auf der fröhlich herumbeanstandet wird.

    Und die kriegen auch die Betriebsfortführungen so hin? Ich meine, die zahlen alle Kosten in der vorläufigen Verwaltung ?

    Im letzten Monat vor Eröffnung wird geschlossen und dann mit Eröffnung wieder aufgemacht. :wechlach:

    Die Frage ist ja jetzt, ob das reicht oder SonderIV bestellt werden muss/soll.

    Ein Sonder-IV, weil eine Rechnung erst im eröffneten Verfahren eingegangen und bezahlt worden ist? Der IV ist doch nicht dafür verantwortlich, wann er die Rechnungen erhält.

    Wenn man einen Sonder-IV bestellt, sollte man sich auch schon im Bestellungsbeschluss darüber auslassen, dass man die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzanspruchs bejaht. Was hier angedacht ist, geht doch eher in die Richtung, dass der Sonder-IV so lange suchen soll, bis er irgendwas findet.

    Diffus ist auch die Frage, wer das nun bezahlen soll.

  • ...Weiterhin werden bei uns fast nur schwache vorläufige Verw. mit Zustimmunngsvorbehalt (ohne Einzelermächtigung) bestellt. Der Verwalter darf in diesem Fall ja gerade keine Verfügungen anstelle des Schuldners vornehmen. ...

    Und die kriegen auch die Betriebsfortführungen so hin? Ich meine, die zahlen alle Kosten in der vorläufigen Verwaltung ?

    Natürlich werden Verbindlichkeiten begründet und im vorl. Verfahren beglichen. Das geht ja gar nicht anders.... Wenn die Rechnungen nach Eröffnung kommen, dann werden die Kosten im lfd. Verfahren beglichen.... .Diese Verbindlichkeiten ziehe ich dann von der Teilungsmasse ab. Die Frage ist ja jetzt, ob das reicht oder SonderIV bestellt werden muss/soll.

    ich dachte, da wärst Du eh schon drüber. Hatte das aus Deinem Thread ...

    ...Ich kann nicht verstehen, warum der Verwalter keinen Antrag auf Einzelermächtigung stellt, wenn er ganz genau weiß, dass er Masseverbindlichkeiten begründen muss. Sorry

    ...angenommen.

    naja, die, die Richter haben, die Einzelermächtigungen erteilen (Def) sagen, das geht garnicht und schicken ihr Erschießungskommando los. wahrscheinlich auch zu Recht, denn da scheint das ja einfach zu sein. Bei uns regen sich die Richter tierisch auf, was der Verwalter ihnen denn für Arbeit machen würde. Des Weiteren würden sie den Antrag natürlich eingehend prüfen, was so seine Zeit dauert. Was soll der vIV dann in dieser zeit machen? Der Telekom und anderen sagen, das wird schon, müssen nur ein bisschen warten? Das ist wohl unrealistisch. Ziehe Dir ruhig mal den o.a. Aufsatz. Der ist wirklich ganz gut zu dem Thema.
    Zum Thema Sonderinsolvenzverwalter: um so einen zu beauftragen muss ja erstmal ein Schaden entstanden sein. Und DAS ist meines Erachtens der Knackpunkt. Ist nun ein Schaden entstanden? Einerseits ja, denn wenn er diese Zahlungen nicht geleistet hätte, wäre die Kohle an alle Insogläubiger gegangen. Aber andererseits wäre nun mal ohne Strom und ohne Telefon etc. die Betriebsfortführung garnicht möglich gewesen, was wiederum zu einer viel kleineren Masse geführt hätte. Also: Ist ein Schaden entstanden?

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  • Der Schaden ist m.E. auch deshalb nicht entstanden, weil es absolut legitim und unverdächtig gewesen wäre, die Forderung 1 min vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begleichen (es sei denn, man will das dann auch bezweifeln und eine Zweckmäßigkeitskontrolle durchführen). 1 min nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens holt ihr das Erschießungskommando :alarm.

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  • Natürlich werden Verbindlichkeiten begründet und im vorl. Verfahren beglichen. Das geht ja gar nicht anders.... Wenn die Rechnungen nach Eröffnung kommen, dann werden die Kosten im lfd. Verfahren beglichen.... .Diese Verbindlichkeiten ziehe ich dann von der Teilungsmasse ab. Die Frage ist ja jetzt, ob das reicht oder SonderIV bestellt werden muss/soll.

    Sorry, ich muss jetzt noch mal nachfragen, weil ich Dir gerade nicht ganz folgen kann:
    Wenn der IV nach EÖ (Masse)verbindlichkeiten aus der Zeit der vIV begleicht, ziehst Du diese Beträge bei der Festsetzung seiner Vergütung von der Teilungsmasse ab? Wenn ja: Mit welcher Begründung?
    Ich habe ja auch schon Beträge von der vergütungsrelevanten Teilungsmasse abgezogen - aber da ging es um Masseverbindlichkeiten, die ich als Delegierung von Regelaufgaben angesehen habe.
    Das Thema "Einzelermächtigungen" scheint quer durch die Republik höchst streitig zu sein: Einige Richter haben kein Problem damit, andere halten es für absolut unzulässig. Wenn Letzteres: Wie soll gerade eine BFF in der vIV dann funktionieren? Kein Strom-, Gas-, Wasser- oder Telekomunikationsanbieter schafft es doch, am Tag vor EÖ mit Geschäftsschluss abzurechnen und die Rechnung zu erstellen, damit der vIV noch am selben Tag abends oder am nächsten Tag früh vor der EÖ noch zahlen kann :gruebel:. Da muss es letztendlich der (v)IV auf seine Kappe nehmen und das ohne formale Einzelermächtigung bezahlen, ansonsten kann er sich die nächste BFF mit denselben Dienstleistern gleich abschminken.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck


  • Sorry, ich muss jetzt noch mal nachfragen, weil ich Dir gerade nicht ganz folgen kann:
    Wenn der IV nach EÖ (Masse)verbindlichkeiten aus der Zeit der vIV begleicht, ziehst Du diese Beträge bei der Festsetzung seiner Vergütung von der Teilungsmasse ab? Wenn ja: Mit welcher Begründung?
    Ich habe ja auch schon Beträge von der vergütungsrelevanten Teilungsmasse abgezogen - aber da ging es um Masseverbindlichkeiten, die ich als Delegierung von Regelaufgaben angesehen habe.
    Das Thema "Einzelermächtigungen" scheint quer durch die Republik höchst streitig zu sein: Einige Richter haben kein Problem damit, andere halten es für absolut unzulässig. Wenn Letzteres: Wie soll gerade eine BFF in der vIV dann funktionieren? Kein Strom-, Gas-, Wasser- oder Telekomunikationsanbieter schafft es doch, am Tag vor EÖ mit Geschäftsschluss abzurechnen und die Rechnung zu erstellen, damit der vIV noch am selben Tag abends oder am nächsten Tag früh vor der EÖ noch zahlen kann :gruebel:. Da muss es letztendlich der (v)IV auf seine Kappe nehmen und das ohne formale Einzelermächtigung bezahlen, ansonsten kann er sich die nächste BFF mit denselben Dienstleistern gleich abschminken.

    Der schwache vorl. Insolvenzverwalter ohne Einzelermächtigung kann nach herrschender Rechtsprechung und Literatur keine Masseverbindlichkeiten eingehen, vgl. auch mit § 55 Abs.2 InsO. Diese Verbindlichkeiten (gerade keine Masseverbindlichkeiten) beziehen sich auf den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hätten nach Insolvenzeröffnung nicht gezahlt werden dürfen. Vor Eröffnung hätten diese Verbindlichkeiten jedoch gezahlt werden dürfen.
    Verstehst es jetzt?

  • [quote='Manja','RE: vorl. Verwalter und Masseverbindlichkeiten']
    ich dachte, da wärst Du eh schon drüber. Hatte das aus Deinem Thread angenommen.


    Ach Mosser, ich weiß es auch nicht. Es wäre viel leichter, wenn die Richter Einzelermächtigungen aussprechen würden. Woher soll ich jetzt den Rechtsgedanken des Richters herleiten. Für mich ist doch der Beschluss in der Akte maßgebend. Anderseits würde man sich natürlich mit der Bestellung des SonderIV`s viel Arbeit an sich ziehen, die Unmut der Verwalter auf sich ziehen und die Masse ausziehen;). Ich habe mir den Aufsatz kopiert und werde heute mal Hausaufgaben machen. :)


  • Sorry, ich muss jetzt noch mal nachfragen, weil ich Dir gerade nicht ganz folgen kann:
    Wenn der IV nach EÖ (Masse)verbindlichkeiten aus der Zeit der vIV begleicht, ziehst Du diese Beträge bei der Festsetzung seiner Vergütung von der Teilungsmasse ab? Wenn ja: Mit welcher Begründung?
    Ich habe ja auch schon Beträge von der vergütungsrelevanten Teilungsmasse abgezogen - aber da ging es um Masseverbindlichkeiten, die ich als Delegierung von Regelaufgaben angesehen habe.
    Das Thema "Einzelermächtigungen" scheint quer durch die Republik höchst streitig zu sein: Einige Richter haben kein Problem damit, andere halten es für absolut unzulässig. Wenn Letzteres: Wie soll gerade eine BFF in der vIV dann funktionieren? Kein Strom-, Gas-, Wasser- oder Telekomunikationsanbieter schafft es doch, am Tag vor EÖ mit Geschäftsschluss abzurechnen und die Rechnung zu erstellen, damit der vIV noch am selben Tag abends oder am nächsten Tag früh vor der EÖ noch zahlen kann :gruebel:. Da muss es letztendlich der (v)IV auf seine Kappe nehmen und das ohne formale Einzelermächtigung bezahlen, ansonsten kann er sich die nächste BFF mit denselben Dienstleistern gleich abschminken.

    Der schwache vorl. Insolvenzverwalter ohne Einzelermächtigung kann nach herrschender Rechtsprechung und Literatur keine Masseverbindlichkeiten eingehen, vgl. auch mit § 55 Abs.2 InsO. Diese Verbindlichkeiten (gerade keine Masseverbindlichkeiten) beziehen sich auf den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hätten nach Insolvenzeröffnung nicht gezahlt werden dürfen. Vor Eröffnung hätten diese Verbindlichkeiten jedoch gezahlt werden dürfen.
    Verstehst es jetzt?

    Den Tatbestand als solches schon. Ich kann offen gestanden nur den Ansatz, dieses Dilemma über einen Abzug von der Teilungsmasse zu lösen, nicht nachvollziehen.
    Ich bin der Meingung, wenn ich zu der Erkenntnis gelange, dass der IV Verbindlichkeiten aus der Masse gezahlt hat, die er nicht hätte zahlen dürfen, müsste ich es in der Konsequenz anders lösen - sei es a) über einen simplen Prüfungsvermerk (mögen sich die Gläubiger hierum kümmern), b) über die Aufforderung an den IV, die fraglichen Beträge zur Masse zurück zu erstatten (wobei sich dann die Frage stellt, was tun, wenn der IV nicht zahlt), c) die Bestellung eines SonderIV zwecks Prüfung und ggf. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder meinetwegen d) Abzug von der festzusetzenden Vergütung (nicht aber von der Teilungsmasse).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Bela: siehe auch #20: § 55 Abs. 2 S.2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen des schwachen vorl. IV`s anzuwenden, BGH vom 18.07.2002, IX ZR 195/01 und BGH vom 13.01.2011, IX ZR 233/09. § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV Umkehrschluss: Da es sich hier um kein Masseverbindlichkeiten handelt, sind die Beträge von der Teilungsmasse abzuziehen.
    Die Berechnungsgrundlage ist doch ganz eindeutig in § 1 InsVV geregelt.

  • Bela: siehe auch #20: § 55 Abs. 2 S.2 InsO ist grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen des schwachen vorl. IV`s anzuwenden, BGH vom 18.07.2002, IX ZR 195/01 und BGH vom 13.01.2011, IX ZR 233/09. § 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV Umkehrschluss: Da es sich hier um kein Masseverbindlichkeiten handelt, sind die Beträge von der Teilungsmasse abzuziehen.
    Die Berechnungsgrundlage ist doch ganz eindeutig in § 1 InsVV geregelt.

    oder vielleicht nach § 1 II Nr. 2 InsVV, wenn es denn passt :cool:........

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist ja gut - ich will mich nicht streiten :). Hier wird es anders gehandhabt, deswegen ist mir der Gedanke "Abzug von der Teilungsmasse" nie gekommen.

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  • Vlt. bin ich ja jetzt zu blöd, hab aber den Eindruck, hier gehen dann doch die Themen etwas durcheinander.

    1. Prüfung der Sequesterabrechnung (ja, ganz bewusst altes Konkursdeutsch gewählt !)

    Nach der KO konnte das Gericht ein allgemeines Veräußerungsverbot anordnen (da gab es aber noch nicht die mit dem allgemeinen Verfügungsverbot korrespondierenden Vorschriften zu den Masseverbindlichkeiten).

    Regelmäßig wurde ein Anderkonto eingerichtet und Forderungen eingezogen und wenn es denn nicht andes ging, schon "Masse" verwertet. Mit der InsO haben die Gerichte das feinchirurgische Instrumentarium bekommen. Soweit davon Gebrauch gemacht wird, wird denn auch regelm. Volllstreckungsverbot angeordnet, VIV bestellt, i.d.R. mit der Lizenz zum Forderungseinzug etc.
    Die Frage nach der Prüfung der Rechnungslegung des Sequesters ist uralt (und das völlig unabhängig von den Regelungen zur funktionalen Zuständigkeit.
    Einigkeit sollte wohl darüber herrschen, dass der Staat dann, wenn er einen Privaten mit der Verwaltung fremden Vermögens betraut, eine Aufsichts- und Kontrollpflicht hat. Auf einer Tagung (war die letzte an der ich teilgenommen hab, weil ich besseres zum tun hab) kam da so ein "argument" ja, die können wir ja nicht prüfen, weil wir ja dessen Anfangsbestände nicht kennen". Äh, hallo ! klar, mit dem Argument brauch ich die Schlussrechnung auch nicht prüfen, da ich ja in Ermangelung der Prüfung der Sequesterabrechnung dessen Endbestand nicht kenne, und damit nicht den Anfagsbestand der Schlussrechnung.......
    I.Ü. was den Anfangsbestand des Sequesters betrifft, gucke ich natürlich in die Angaben des Schuldners zu den Barmitteln und Kontenständen (das nennt sich Aktenstudium !) und ich erwarte natürlich da auch die Belege mit der Sequesterabrechnung.

    -> Ergebnis: Abrechnung des VIV ist naturalmente zu prüfen !

    2. Belgeichung von Forderungen im Sequestrationstadium

    Werden im Rahmen der vorläufigen Verwaltung Forderungen beglichen, ist stets darauf zu achten, ob dies anfechtbar ist (dafür muss aber nicht gleich der Sonderverwalter eingesetzt werden. Ist dem vIV klar, dass er Forderungen, die er z.B. zum Zwecke der Fortführung während des Antragszeitraums begründen muss, aber erst nach Insolvenzeröffnung zahlen kann, dann muss er sich eine Ermächtigung holen ! -> wo ist das Problem ?

    3. Begleichung von Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Verfahrens
    hier müssen wir nicht mehr über Anfechtung reden, sondern darüber, dass Insolvenzforderungen unzweifelhaft nicht außerhalb von Vorabverteilungen oder Schlussverteilungen bedient werden dürfen. Geschieht dies doch, ist es ein Haftungsfall.

    4. den Ansatz, dass Schadenersatzansprüche der Masse gegen den Verwalter von der Berechnungsgrundlage der Vergütung abzuziehen sind, den versteh ich nicht... (da grüble ich noch drüber)......

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  • zu 1) Völlig i.O. Kenne keinen Richter der die "Sequestration" prüft, daher wäre es ein Freifahrtschein für die Verwalter vielleicht Kosten da unterzubringen die da nicht hingehören. Ist ja auch meine Theorie warum einige Verwalter ein Anderkonto für die Sequestration und eins für das eröffnete Verfahren anlegen.
    zu 2) Meist sind die Richter das Problem...aber ich denke, dass sich das auch irgendwann mal ändern wird. Die Verwalter die nach den GOI´s zertifizieren wollen und müssen, müssen sich auch intensiv mit dem Thema der Einzelermächtigung beschäftigen - egal ob der Richter Lust hat oder nicht!
    zu 3) Ist wohl "leider" so und wird sich bei den Prüfern/Gerichten ggf. verbreiten!
    zu 4) Naja es sind nicht unbedingt die Schadenersatzansoprüche, sondern es wird doch nur schöner umschreiben. Es sind die Zahlungen die ich vor IE geleistet habe und nach IE erst bezahlt habe. Da sich ja nunmal landauf/landab eingebürgert diese zu "Unrecht" geleisteten Zahlen von der Teilungsmasse abzuziehen. Die Begründung fällt mir auch schwer; aus Verwaltersicht bevorzuge ich jedoch dieses Variante und blende Variante 3) mal "noch" aus!

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