Folgendes habe ich hier zur Überprüfung.
Eingetragen im Bestandsverzeichnis BV 1,2,3,4,5 und 6. Wirtschaftsart und Lage hinsichtlich BV 1 und 4 identisch, 2 und 5 identisch, 3 und 6 identisch.
Verkauft und aufgelassen werden BV 1 bis 6. BV peinlich genau aufgeführt im Vertrag, AV wird eingetragen zu 4,5 und 6
Aus der Rückseite ergibt sich aus Bestand und Zuschreibung: 4,5 und 6 aus Baulandumlegung entstanden.
Aus Abschreibungen ergibt sich: 1,2 und 3 in der Baulandumlegung untergegangen.
Der Käufer besteht darauf, Eigentümer von 6 gekauften Flurstücken zu werden.
Vom Bürovorsteher des Notars kam auf Anfrage die Antwort: Alles war im Grundbuch nicht gerötet (unterstrichen) ist, ist noch vorhanden. Die Rückseiten gucken wir uns nie an.
Halleluja! Liegt so ein ähnlicher Fall vor? Flurstück im BV nicht gerötet, Abschreibung ergibt sich nur aus Rückseite?
Nicht gerötet = noch vorhanden?
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Die untergegangenen Grundstücke sollten vom Grundbuchamt noch gerötet werden, meine ich.
Sich die Rückseiten nicht anzusehen, halte ich für bodenlosen Leichtsinn.
Ich meine aber, dass das mit dem Ausgangsfall nichts zu tun hat, und würde das Thema daher abspalten wollen. -
Selbst wenn der gute Mann sich die Rückseite angesehen hätte, wäre er nach eigenem Vortrag nicht zu dem Ergebnis gelang, dass BV 1, 2 und 3 nicht mehr existieren (- is ja nicht gerötet -).
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Ich denke dass aufgrund der Baulandumlegung und die nicht erfolgte Rötung das GB unrichtig ist. Die Aussage des Bürovorstehers ist ja wohl nicht sein Ernst. Der Käufer ist Eigentümer von 3 Flst geworden und nicht von 6. Als Einlage sind 6 Flst und als Ersatz 3 Flst im Umlegungsverfahren verwendet worden. Bestand demzufolge 3 Flst.
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Dummheit des Notars. Fehlende Rötung ist nicht schön, aber es liegt eine wirksame Eintragung vor. Die Eintragung wäre selbst dann wirksam, wenn sie versehentlich in der Abt. III erfolgt wäre.
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Aus dem Beck'schen Online-Kommentar von Hügel, Anm. 38 zu § 46 GBO:
Entscheidend für die Löschung ist allein der Löschungsvermerk. Wird ein Recht ganz gelöscht, so sind die Vermerke, die die Eintragung und die Veränderung des gelöschten Rechts ausschließlich betreffen, zu röten, § 17 Abs 2 S 1, 2 GBV (Bauer/v. Oefele/Knothe GBO § 46 Rn 12; Meikel/Böhringer GBO § 46 Rn 45). Bei jeglicher Rötung handelt es sich jedoch lediglich um ein buchungstechnisches Hilfsmittel zur übersichtlichen Gestaltung des Grundbuchs (KG HRR 1932 Rn 1657; Demharter GBO § 46 Rn 21; Bauer/v. Oefele/Knothe GBO § 46 Rn 12). Gegen die bloße Tatsache der Rötung findet kein Rechtsbehelf statt (KG DRZ 1931 Nr. 265).
knapp off topic:
Ich habe mein Studium noch mit einem "Einführungsmonat" bei einem Amtsgericht begonnen. Das Lesen eines Grundbuchs zur Gänze - also Haupt-und Nebenspalten oder untechnisch Vor- und Rückseiten einzüben, gehörte offenbar zu den Hobbies des Kollegen, der uns damals unterwiesen hat. DAS konnte ich also schon vor allem andern!!! Vielleicht sollten Bürovorsteher auch mal so einen "Einführungsmonat" machen.... -
Die in § 17 Absatz 2 GBV vorgeschriebene Rötung für sich allein führt die Wirkung der Löschung nicht herbei, umgekehrt ist ein Löschungsvermerk gültig und bewirkt die Löschung im materiellem Sinn, auch wenn keine Rötung vorhanden ist, vgl. Schöner/Stöber Rdnr. 281 dort auch vor allem die angegebenen Entscheidungen (wobei ich den letzten Satz dieser Rdnr. nicht weiter kommentieren werde ). Ergo, die Rötung (sowie die Nichtrötung) genießt keinen öffentlichen Glauben.
Zu der Aussage, der Bürovorsteher schaue nicht auf die Rückseite: Seitwann hat ein GB nur eine (Vorder)Seite :D?!
Edit (oder seit neuem auch Edith :D): Stimme Bee zu
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Auch off topic: Mir ist das Ganze mal in einer Klausur auf die Füße gefallen. Denn vorher waren in gefühlten 100 Grundbuchklausuren das Grundbuchblatt immer auf 2 getrennten Blättern kopiert, nur in der letzten(zum Glück nicht im Examen, da habe ich dann geschaut) waren Vor - und Rückseite auf einem Blatt. Na ja, ich war nicht die einzige die den Löschungsvermerk übersehen hatte.
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Vom Bürovorsteher des Notars kam auf Anfrage die Antwort: Alles war im Grundbuch nicht gerötet (unterstrichen) ist, ist noch vorhanden. Die Rückseiten gucken wir uns nie an.
Halleluja!
Hoffentlich kriege ich von dieser Konifere nie was auf den Tisch...
Das GB ist nicht unrichtig, es fehlen lediglich drei Rötungen. Da diese jedoch nur technisches Hilfsmittel sind, ist das insoweit unschädlich (kann nur im schlimmsten Fall zur Amtshaftung führen). Daß ein GB im Ganzen zu lesen ist, gehört zum Grundwissen. -
Meinst du eine Zitat: "Konifere" hat einen Grund sowas zu wissen
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Es gestaltet sich ziemlich schwierig, dem Käufer beizubringen, dass er nicht 6 Grundstücke gekauft hat, sondern nur 3.
Bee :daumenrau:daumenrau:daumenrau Ganz meine Meinung. Ein Pflichtkurs beim Grundbuchamt - wie lese ich ein Grundbuch - wäre nicht übel. -
Meinst du eine Zitat: "Konifere" hat einen Grund sowas zu wissen
Stimmt, heißt ja nicht ohne Grund Grundwissen. Braucht man halt einen Grund für... Wobei, jetzt hätte er ja einen. -
Dann lass ihn doch im Glauben, spätestens beim GBA (und wenn da nicht, dann eben später und weiter höher) wird er dann merken, dass er es wohl nur 3 Grundstücke gekauft hat. "Witzig" wirds nur, wenn er wirklich im Glauben war 6 gekauft zu haben und dafür auch den Kaufpreis hingelegt hat...
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Paßt vielleicht besser zu: "Sachen zum Lachen"
Nach "Einsicht" ins Grundbuch sagte mal ein antragstellender Anw... zu mir: Ja, warum können Sie dies denn so nicht eintragen? Alles was rot unterstrichen ist, ist doch besonders wichtig!...... -
Paßt vielleicht besser zu: "Sachen zum Lachen"
Nach "Einsicht" ins Grundbuch sagte mal ein antragstellender Anw... zu mir: Ja, warum können Sie dies denn so nicht eintragen? Alles was rot unterstrichen ist, ist doch besonders wichtig!......
Das ist ein Scherz, oder? -
Nein. Auch hier schon vorgekommen (ich glaub', das war eine Anwaltsgehilfin oder so).
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Paßt vielleicht besser zu: "Sachen zum Lachen"
Nach "Einsicht" ins Grundbuch sagte mal ein antragstellender Anw... zu mir: Ja, warum können Sie dies denn so nicht eintragen? Alles was rot unterstrichen ist, ist doch besonders wichtig!......DER HAT JA SO RECHT ! ! !
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Wahrscheinlich würde der genannte Bürovorsteher im Fall der Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare ein Testament für unwirksam halten, weil sich die Unterschrift auf der -wie üblich- ignorierten Rückseite der Testamentsurkunde befindet.
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Wahrscheinlich würde der genannte Bürovorsteher im Fall der Übertragung der Nachlasssachen auf die Notare ein Testament für unwirksam halten, weil sich die Unterschrift auf der -wie üblich- ignorierten Rückseite der Testamentsurkunde befindet.
Gilt aber nur für den genannten Bürovorsteher! Schert nicht alle über einen Kamm:strecker -
Gilt aber nur für den genannten Bürovorsteher! Schert nicht alle über einen Kamm:streckerNever, ever! Und für die Bürovorsteher in meinem "Beritt" gilt das sowieso nicht!
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