Es wird lediglich die Eintragung einer Hypothek an erster Rangstelle vom Eigentümer bewilligt und beantragt.
Vorgelegt wird eine Pfandfreigabeerklärung eines Gläubigers (betrifft das Grdst., auf dem die Hypothek eingetragen werden soll), eine Rangrücktrittserklärung eines Gläubigers und eine Rangrücktrittserklärung eines Berechtigten in Abt. II.
Der Notar stellt nur den Antrag auf Eintragung der Hypothek.
Reicht das?
Grosszügige Auslegung?
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Wenn außer der Hypothek nichts beantragt ist, kannst Du m. E. außer der Hypothek nichts machen.
Ob die wiederum eintragbar ist, richtet sich danach, ob die in der Hypothekenbestellung enthaltene Rangbestimmung dinglich oder schuldrechtlich ist. Wenn sie dinglich ist, gibt es eine Zwischenverfügung. -
Da gibt es m.E. nichts auszulegen. Die Erklärungen sind eindeutig: Es soll die Hypothek (an rangbereiter Stelle) eingetragen werden. Mehr nicht.
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Wahrscheinlich sind die Anträge auf Eintragung der Pfandfreigabe und der Rangrücktritte nur versehentlich nicht gestellt worden. Ich würde daher beim Notariat anrufen und hierauf aufmerksam machen. Bezüglich des Rangrücktritts in Abt.III gehe ich davon aus, dass die hierfür erforderliche Eigentümerzustimmung vorliegt bzw. in der Hypothekenbestellungsurkunde enthalten ist.
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Da gibt es m.E. nichts auszulegen. Die Erklärungen sind eindeutig: Es soll die Hypothek (an rangbereiter Stelle) eingetragen werden. Mehr nicht.
Zustimmung:daumenrau
Hatte gerade ähnlichen Fall, in der Urkunde war auch der Antrag auf Rangrücktritt enthalten, alle Bewilligungen lagen bereits vor, aber im Antrag nach 15 GBO wurde der Rangrücktritt der vorgehenden Rechte eben nicht gestellt. Lustige Reaktion des Notariats als ich nur die Grundschuld rangbereit eingetragen habe. Wenigstens haben sie sofort den Antrag für die zurücktretenden Rechte nachgeschoben. -
So etwas lässt sich vermeiden, wenn man gleich nachfragt. Jedem kann einmal ein Versehen unterlaufen.
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Da gibt es m.E. nichts auszulegen. Die Erklärungen sind eindeutig: Es soll die Hypothek (an rangbereiter Stelle) eingetragen werden. Mehr nicht.
Ich blick´s nicht. Nach der Darstellung zu #1 ist doch beantragt worden, das Grundpfandrecht an erster Rangstelle einzutragen. Das setzt -falls das vorgehende Recht nicht gelöscht werden soll- den Vollzug der Rangänderung voraus. -
Stimmt. Das habe ich tatsächlich überlesen.
Dann kommt es wohl - wie Andreas schon sagt - darauf an, wie das genau in der Bewilligung formuliert ist; also ob das nur eine schuldrechtliche Rangbestimmung ("soll an folgender Rangstelle eingetragen werden") oder eine dingliche Rangbestimmung ist.
Im ersten Fall bleibe ich bei meiner Aussage, im zweiten Fall sind die Rangrücktritte usw. dann aber wohl als gestellt anzusehen, obwohl der Notarantrag diese nicht ausdrücklich nennt. -
Das kann im Sachverhalt aber auch nur unglücklich formuliert sein. Es könnte auch bedeuten, dass der Eigentümer dies alles nur in der Bewilligung erklärt hat und jetzt nur ein "nackter" Notarantrag vorliegt.
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Es wird lediglich die Eintragung einer Hypothek an erster Rangstelle vom Eigentümer bewilligt und beantragt.
(...)
Der Notar stellt nur den Antrag auf Eintragung der Hypothek.
Daher bleibe ich bei #2. Wenn ich anfinge, alles machen zu wollen, was zwar die Beteiligten in der Urkunde, nicht aber der Notar in seinem Antrag beantragt hat, hätte ich angesichts nicht weniger Kaufverträge und Messungskäufe im Anschluss Zwischenverfügungen sonder Zahl (ich erwähne nur Lastenfreistellungsanträge und Dienstbarkeiten).
Eine andere Frage mag sein, ob man beim Notariat anruft und nachfragt, ob das ernst gemeint ist. Das ist aber keine Rechtsfrage, sondern eine Frage des (mitunter sehr individuellen) Verhältnisses zu ebendiesem Notariat(ssachbearbeiter). -
Das ist sicher richtig.
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Der Antrag eines Beteiligten z.B.in notarieller Urkunde ist doch genauso da wie der Antrag des Notars in seinem Anschreiben nach § 15 GBO auf Eintragung z.B. der Grundschuld (oder so formuliert, auf Eintragung aller noch nicht vollzogenen Anträge in der Urkunde), also sind doch beide Anträge zu bearbeiten.
Anders sehe ich das nur in den Fällen, in denen der Notar im Anschreiben klarstellt: es gelten nur meine Anträge, die Anträge der Beteiligten gelten als nicht gestellt -oder so ähnlich formuliert-
Antrag ist Antrag -egal wer ihn stellt
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Wenn in der Urkunde der Rangrücktritt der betroffenen Rechte erklärt wurde, alle notwendigen Urkunden dafür eingereicht sind, ist m.E. der Antrag auf Eintragung an erster Rangstelle vollzugsfähig. Diese Antragstellung ist sicher selten, ich würde es jedoch nach längerer Betrachtung vollziehen.
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Der Antrag eines Beteiligten z.B.in notarieller Urkunde ist doch genauso da wie der Antrag des Notars in seinem Anschreiben nach § 15 GBO auf Eintragung z.B. der Grundschuld (oder so formuliert, auf Eintragung aller noch nicht vollzogenen Anträge in der Urkunde), also sind doch beide Anträge zu bearbeiten.
Anders sehe ich das nur in den Fällen, in denen der Notar im Anschreiben klarstellt: es gelten nur meine Anträge, die Anträge der Beteiligten gelten als nicht gestellt -oder so ähnlich formuliert-
Antrag ist Antrag -egal wer ihn stellt
Wäre ich vorsichtig, da die Antragsstellung des Notars gemäß § 15 GBO die Beteiligtenanträge verdrängt, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich erklärt wird, vgl. Bauer / von Oefele § 15 Rdnr. 8 mit Verweis auf Klawikowski in Rpfleger 2005, 14. Es ist also genau der umgekehrte Fall, den du geschildert hast
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