Neue Liste 10 ab 01.01.2010

  • 1. Wie versteht Ihr Ziffer 24 Zahl der Titel, da verschiedene Eintragungen mgl.der Anlage zur Liste 10 (die bisher nur im Entwurf existiert...ohne Worte:daumenrun) im Vergleich mit Ziffer 26Nur ein Recht betroffen? Bin ich zu oft auf den Kopf gefallen? Die Logik erschließt sich mir nicht.

    2. Das X in der Anlage bedeutet wohl nicht unbedingt eine 1.Richtig Warum ist dann aber in Ziffer 2 der Anlage von "Anzahl der Urkunden" die Rede?Weil sich hier das X auf die Teilungserklärung, die "Anzahl der Urkunden" aber auf die vorgelegten Zustimmungsurkunden für die Verteilung der grundpfandrechte bezieht.

    Viele Grüße
    Dackel




    s.o.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hat eigentlich jemand die neuen Basiszahlen (also die Zahlen, die besagen, wie viele Geschäfte ein Pensum von 1,0 ergeben) und/oder die zugrunde gelegten Minuten pro Geschäft?

    :habenw

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hat eigentlich jemand die neuen Basiszahlen (also die Zahlen, die besagen, wie viele Geschäfte ein Pensum von 1,0 ergeben) und/oder die zugrunde gelegten Minuten pro Geschäft?

    :habenw



    Da diese Zahlen bei uns so behandelt werden wie ein Staatsgeheimnis kann ich dir leider keine Zahlen nennen. Würde mich auch interessieren wie die Statistik hingerechnet wird damits personalmäßig wieder passt.

  • Hmm, immerhin habe ich das und das (Seite 7) gefunden aber mich interessiert im Moment vor allem die Zahl für "besondere Verfahren" nach 4 b) der Liste.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hmm, immerhin habe ich das und das (Seite 7) gefunden aber mich interessiert im Moment vor allem die Zahl für "besondere Verfahren" nach 4 b) der Liste.




    Hmm keine Ahnung. Im Grunde wird es wieder so ablaufen:

    Satistik erheben, Personalzahl berechnen, feststellen dass wir zu wenig Personal haben, PebbsY zahlen so abändern, dass die vorhandene Anzahl an Personal reicht, dann feststellen oha, es scheiden ja auch welche aus dem Dienst aus wer hätte das gedacht und auch noch so schnell dass sich nienmand auf den "Personalschwund" einstellen bzw. vorbereiten kann, Resultat Statistik nochmal neu erheben und das SPiel geht von Vorne los:daumenrun:pff::sagnix:

  • Ein Fortführungsnachweis, der zusammen mit einem Teilungs-, Vereinigungs- oder Bestandteilszuschreibungsantrag des Eigentümers eingeht, soll unter 3a gezählt werden. Der Eigentümerantrag wird nicht gesondert erfaßt.
    Ein Fortführungsnachweis ohne einen der vorstehend aufgezählten Anträge wird unter 3 b erfaßt.
    Wie werden gesonderte Teilungs-, Vereinigungs- oder Bestandteilszuschreibungsanträge des Eigentümers gezählt, die ohne einen VN eingehen? Insbesondere, wenn keine weiteren Anträge gestellt und entsprechend keine weiteren Urkunden eingereicht werden.

    Keine Zählung??

    Und dann noch eine Frage:
    Eingetragen ist die A-Bank. Die C-Bank gibt die Löschungsbewilligung ab. Grundlage ist, daß zunächst das Vermögen der A-Bank bei Verschmelzung auf die B-Bank, und später das Vermögen der B-Bank bei Verschmelzung auf die C-Bank übergegangen ist.
    Wieviele Urkunden zähle ich? Eine Veränderung/Löschung Abt. II/III oder drei Urkunden (analog dem, was beim Eigentumswechsel gesagt ist, jeder Handelsregisterauszug zählt.)

  • Hier meine Auffassung dazu:

    1. Frage: Mangels weiterer Erläuterungen Zählung von Teilung, Vereingung, Bestandteilszuschreibung auch ohne beiliegenden VN in 3 a. Ich tendiere aber dazu, zumindest die Bestandteilszuschreibung in 2c zu zählen (Veränderung des Belastungsgegenstandes und damit Eintragung zu Abt. III).

    2. 3 Urkunden, da zwei Unrichtigkeitsnachweise.

    Gruß
    Dackel

  • In Sachsen-Anhalt ist man derzeit im MJ der Ansicht, dass in Spalte 3a überhaupt nichts zu zählen ist, da zu Vereinigungen, Bestandteilszuschreibungen und Teilungen ja gar keine Fortführungsnachweise eingereicht werden, sondern diese Eintragungen allein auf einem formgerechten Antrags des Eigentümers basieren. Nur in Niedersachsen soll es zu solchen Sachverhalten Fortführungsnachweise vom Katasteramt geben - wobei ich mich frage, wie die denn inhaltlich aussehen sollen. Derartige Eintragungen werden doch durch das GBA veranlasst und anschließend an das Katastermat übermittelt, damit sie dort in's ALB übernommen werden. - Auf alle Fälle ist es in Sachsen-Anhalt sozusagen "verboten", für derartige Eintragungen in Spalte 3a etwas zu zählen. Verschmelzungen, die ja nun tatsächlich aufgrund eines Fortführungsnachweises eingetragen werden, sind bei der Liste 10 ja dann sozusagen "vergessen" worden - denn die tauchen als zählbare Urkunde in Spalte 3a (oder sonst irgendwo) nicht auf. - Der UdG ist für Verschmelzungen nicht zuständig, also kann auch keine Zählung in Spalte 3b erfolgen.

    Zu Nr. 24 in Anlage 2: es kommt auf die Anzahl der Titel (= Urkunde) an, auf deren Grundlage eine Zwangshypothek engetragen werden soll - z.B. Urteil und KFB - dann zählen 2 Urkunden in 2c.
    Zu Nr. 26: Eine 10-köpfige Erbengemeinschaft bewilligt in 10 Einzelurkunden eine Dienstbarkeit. Es zählt nur 1 einzige Urkunde in 2c wegen Pkt. 5 Satz 1 und 2 (der Vorgang kann nur insgesamt bearbeitet werden).

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)



  • Und dann noch eine Frage:
    Eingetragen ist die A-Bank. Die C-Bank gibt die Löschungsbewilligung ab. Grundlage ist, daß zunächst das Vermögen der A-Bank bei Verschmelzung auf die B-Bank, und später das Vermögen der B-Bank bei Verschmelzung auf die C-Bank übergegangen ist.
    Wieviele Urkunden zähle ich? Eine Veränderung/Löschung Abt. II/III oder drei Urkunden (analog dem, was beim Eigentumswechsel gesagt ist, jeder Handelsregisterauszug zählt.)[/QUOTE]

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Und dann noch eine Frage:
    Eingetragen ist die A-Bank. Die C-Bank gibt die Löschungsbewilligung ab. Grundlage ist, daß zunächst das Vermögen der A-Bank bei Verschmelzung auf die B-Bank, und später das Vermögen der B-Bank bei Verschmelzung auf die C-Bank übergegangen ist.
    Wieviele Urkunden zähle ich? Eine Veränderung/Löschung Abt. II/III oder drei Urkunden (analog dem, was beim Eigentumswechsel gesagt ist, jeder Handelsregisterauszug zählt.
    Auch hierzu gibt es in Sachsen-Anhalt eine "einheitliche" Erklärung:
    Eine reine Umfirmierung (Firmen- oder Namensänderung), aber auch eine formwechselnde Umwandlung [nicht die Umwandlungen zu b)] und die Sitzverlegung (Schöner / Stöber, Grundbuchrecht, Rn 290) führen nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.v. § 22 GBO und geben nur zu einer bloßen Berichtigung der Bezeichnung des Berechtigten (= Richtigstellung) Anlass (Meikel, GBO, Rn 86 zu § 22). In diesen Fällen ist der HR-Auszug kein Unrichtigkeitsnachweis, so dass überhaupt keine Zählung erfolgt.

    Ergänzend: Das Wesen des Formwechsels liegt im Wechsel der Rechtsform bei Wahrung der Identität des Rechtsträgers (vgl. Kallmeyer, UmwG, Rn. 6 zu § 190); im Falle der lediglich formwechselnden Umwandlung daher keine Unrichtigkeit, sondern Richtigstellung à keine Urkunde.


    Andere Umwandlungsarten (außer des Formwechsels), z.B. durch Verschmelzung (§§ 2 ff UmwG), Spaltung (§§ 123 ff UmwG) und Vermögensübertragung (§ 174 f UmwG), sind mit einer Vermögensübertragung verbunden; die Identität des Rechtsträgers wechselt. Dadurch wird das Grundbuch unrichtig. Die als Beleg für den Vermögensübergang vorgelegten Nachweise sind – wenn es sich nicht um Urkunden i.S.v. Nr. 1 der Erläuterungen zur Liste 10 handelt – Unrichtigkeitsnachweise nach Nr. 6 der Erläuterungen zur Liste 10. Dies kann auch ein amtlicher HR-Auszug sein (§ 32 Abs. 1 Satz 3 GBO).
    Die Zählung des HR-Auszugs kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich die Gläubigerbezeichnung durch eine sonstige Umwandlung (nicht Formwechsel) geändert hat.


    Wird die Rechtsnachfolge (Verschmelzung/Umwandlung) jedoch in der Abtretungsurkunde gemäß § 21 BNotO bescheinigt, erfolgt ebenso keine Zählung in Spalte 2c - es zählt nur die Abtretung selbst.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Wieso erfasst man eigentlich nicht einfach die ins elektronische Grundbuch eingegebene Anzahl der Zeichen und errechnet daraus die Belastung ? :gruebel:

    Wäre einfacher als die Liste 10, für die man anscheinend einen Kommentar benötigt, und wahrscheinlich ebenso sachgerecht.

  • Hallo Grundbuchmaus!

    Wie zählst Du bei Dir denn
    1. Vereinigungsanträge, Bestandteilszuschreibungen und Teilungen?
    2. Grundbuchanlegungen?
    3. Ersuchen auf Löschung eines Hofvermerks?
    Du scheinst ja bereits weitere Erläuterungen zur Anwendung der neuen AktO haben.
    Ich habe noch keine.

    Grüße
    Dackel

  • Wie zählst Du bei Dir denn
    1. Vereinigungsanträge, Bestandteilszuschreibungen und Teilungen?
    2. Grundbuchanlegungen?
    3. Ersuchen auf Löschung eines Hofvermerks?
    Du scheinst ja bereits weitere Erläuterungen zur Anwendung der neuen AktO haben.
    Ich habe noch keine.

    zu 1. zählen in Sachsen-Anhalt gar nicht (weil kein Fortführungsnachweis
    vorhanden; auch keine "ersatzweise" Zählung des
    Eigentümerantrags möglich bzw. wird nach Maßgabe des MJ nicht zur
    Zählung zugelassen)
    zu 2. Grundbuchanlegungen zählen ebenfalls gar nicht, da Amtsverfahren
    (Beispiel 5 der Fallsammlung, Anlage 2 zu § 10 AktO)
    zu 3. - kommt in Sachsen-Anhalt nicht vor, aber: nach Anhang zu § 44 Rn.
    118 GBO (Demharter) erfolgt die Löschung des Hofvermerks
    aufgrund Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts. Das Ersuchen ist
    Urkunde im Sinne von Nr. 2 (Eingangsliste für GB-Sachen) und wird
    daher unter 2c erfasst.

    Die Anlage 2 zur Liste 10 (Fallbeispiele) soll doch eigentlich bundesweit gelten und auch schon allen zur Verfügung stehen. Ansonsten haben wir hier schon "Workshops" zur Liste 10 veranstaltet und hinreichend den Grundsatz der "Einmalzählung " von Urkunden vermittelt bekommen und das Motto "alles ist in den Basiszahlen enthalten" verinnerlicht bekommen.

    Und mach mal selber eine Statistik mit den neuen Zahlen - Du wirst "begeistert" sein. Die 20 - 30% (Pensenbelastung) weniger erreichen wir tatsächlich locker.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Gerade die Verschmelzung gehört doch zur Domäne des UdG, § 12 c Abs. 2 Nr.2 GBO.

    Die Ausführungen in Schöner/Stöber "Grundbuchrecht" 14. Aufl. Rn. 636 f., 596 führen meiner Ansicht dazu, dass ich Vereinigungen nicht wegen eventueller Verwirrungen oder einer später beabsichtigten Verschmelzung ablehnen kann. Meistens ist ja dem GBA nicht bekannt, aus welchem Grund eine Vereinigung erfolgen soll. Aber bei Verschmelzung (aus mehreren unterschieldich belasteten FLurstücken wird durch Verschmelzung ein einziges Flst.) muss ich schon prüfen, ob nicht spätestens dann "Verwirrung zu besorgen" ist. - Das kann der UdG wohl kaum.....siehe auch Demharter, GBO", § 5 Rn. 14......

    Ich weiß, dass es von Bundesland zu Bundesland mit der Zuständigkeit für Verschmelzungen unterschiedlich gehandhabt wird.

    Aber das sind ja wahrscheinlich die weniger weltbewegenden Fragen, die uns beherrschen.

    Da ist die Diskussion um PEBB§Y und das Heruntersetzen der Basiszahlen nebst Pensum wahrscheinlich doch dringender - wenn auch wenig erquicklich.
    Man hat ja im Prinzip die selbe Arbeit wie bisher auch - aber sie wird halt pensenmäßig weniger bewertet.
    Und an die Anträge, die "Masseneinträge" nach sich ziehen (1 Auflassung, 500 betroffene Grundbücher), ist wieder nicht gedacht. - Die zählen nämlich nicht bei den besonderen Verfahren (4b), sondern nach wie vor 1x in 2c. - Da weiß doch jeder, dass man das nicht in 50 Minuten schaffen kann.
    Genauso wenig, wie der UdG in 100 Grundbüchern einen InsO-Vermerk einträgt, die Nachrichten erstellt, Wohnungsblätter anlegt.... - das soll er jedoch in 10 min. schaffen....

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Oha, nicht das noch der Eindruck entsteht in Sachsen-Anhalt gibt es keine Höfe :D, nur weil sie vllt nicht so bezeichnet sind, wie sie es sein sollten, heißt noch lange nicht, dass es keine gibt ;)!

    Zu deinen Ausführungen in #31 meine ich, war das vorher nicht anders, bzw. wenn der Notar nach § 21 BNotO bescheinigt, kannst du auch nichts zählen.

    Die Flurstücksverschmelzungen zählen deshalb in der Spalte nicht, da sie (zumindest haben wir das immer so gehandhabt) extra gezählt und gemeldet werden, eine Basiszahl wurde allerdings nicht bestimmt, warum auch bei ca. 500 Rückständen in "Fortführungen" der Flurstücke (Verschmelzungen etc.), macht ja den Kohl ja auch nicht mehr fett :teufel:. Daher denke ich nicht mal im Traum daran Flurstücksverschmelzungen selbst vorzunehmen und wenn es anscheinend nun gar keine Berücksichtigung mehr findet... So richtig verstehe ich allerdings nicht, warum die elektronischen Änderungsmitteilungen im ALB keine Fortführungsnachweise sein sollen? :gruebel:

    Im Übrigen wurde vom OLG auf die Anfrage hin, wie Änderungen im ALB im Allgemeinen (Nachtrag von Eigentümern, Änderung der aktuellen Nummern in Abt. I etc.) statistisch zu behandeln sind, mit der lapidaren Antwort "gar nicht!" ebenfalls abgeschmettert.

    Was meinst du eigtl mit GB-Anlegung, vllt die Umschreibung "alter eingescannter Grundbücher"?

  • Zitat:"Oha, nicht das noch der Eindruck entsteht in Sachsen-Anhalt gibt es keine Höfe :D, nur weil sie vllt nicht so bezeichnet sind, wie sie es sein sollten, heißt noch lange nicht, dass es keine gibt ;)!"
    AW: ...mir ist zumindest hier noch kein "Hofgrundbuch" untergekommen...:), was natürlich nicht heißt, dass es in Sachsen-Anhalt nicht doch welche gibt......

    "So richtig verstehe ich allerdings nicht, warum die elektronischen Änderungsmitteilungen im ALB keine Fortführungsnachweise sein sollen? :gruebel:"
    AW: ...natürlich sind die elektronischen Änderungsmitteilungen im ALb die Fortführungsnachweise, aber zugegebenermaßen gibt es die doch nur für "normale" katasterberichtigungen (Sp. 3b) oder für Verschmelzungen - die ja in 3a ja dann tatsächlich wohl nicht gezählt werden dürf(t)en....

    "Im Übrigen wurde vom OLG auf die Anfrage hin, wie Änderungen im ALB im Allgemeinen (Nachtrag von Eigentümern, Änderung der aktuellen Nummern in Abt. I etc.) statistisch zu behandeln sind, mit der lapidaren Antwort "gar nicht!" ebenfalls abgeschmettert."
    AW: Das ist umso ärgerlicher , weil in letzter Zeit sozusagen über Nacht im ALB Dinge geschehen, die eindeutig nicht vom Grundbuchamt und vom Datenaustausch herrühren....da wird aus einer Gemeinde (als Eigentümer) auf einmal die übergeordnete Verwaltungsgemeinschaft Eigentümer ....und das GBA muss dann wiederum das ALB berichtigen - weil das Katasteramt ja nicht für die Eigentümer zuständig ist.......

    "Was meinst du eigtl mit GB-Anlegung, vllt die Umschreibung "alter eingescannter Grundbücher"
    ;) ...nein, natürlich nicht, sondern die Anlegung von Grundbüchern für nicht gebuchte Grundstücke (gemeindeeigene) - die Umschreibung eingescannter Grundbücher zählt in Liste 10 nicht, aber irgendwie werden wohl vom OLG zumindest 30 min pro umgeschriebenes GB angerechnet, so dass wenigstens diese Tätigkeit personaldbedarfsmäßig Berücksichtigung findet.
    Allerdings wird der Wunsch des OLG's nach noch mehr Umschreibungen von Grundbüchern wegen der in Ferne anstehenden Einführung von "Re-Design" wohl solange weiterhin Wunschdenken bleiben müssen, solange wir mit unserer "normalen" Arbeit nun pensenmäßig heruntergerechnet werden und deshalb demnächst noch Personal abgezogen bekommen. ;)

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • AW: Das ist umso ärgerlicher , weil in letzter Zeit sozusagen über Nacht im ALB Dinge geschehen, die eindeutig nicht vom Grundbuchamt und vom Datenaustausch herrühren....da wird aus einer Gemeinde (als Eigentümer) auf einmal die übergeordnete Verwaltungsgemeinschaft Eigentümer ....und das GBA muss dann wiederum das ALB berichtigen - weil das Katasteramt ja nicht für die Eigentümer zuständig ist.......


    Die können bei Euch die Eigentümer ändern? Sagenhaft! Da würde ich an Eurer Stelle einen Bericht an das Ministerium verfassen (über den Dienstweg natürlich - ja, sag nichts, ich weiß, dass PEBB§Y dafür auch nichts vorsieht). Jetzt, gleich und sofort. Es geht ja hier nicht um Adressen oder Vergleichbares. Wozu führt Ihr das ALB, wenn irgendjemand anderer dann die Rechtsverhältnisse ändern kann?

    Wir ärgern uns ja schon über die permanente Adressenänderei, weil dann oft nur ein Datensatz geändert wird und die Eigentümeradresse in zehn anderen Blattstellen unverändert bleibt - mit dem Ergebnis, dass iemend mehr weiß, welche Adresse eigentlich aktuell ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!