Kontofreigabe - bei Nachzahlung eines Betrages

  • Ich will das nochmal kurz aufwärmen.
    Bei mir ging es allerdings um eine Lohnnachzahlung. Schuldner bekam am 1.3. den Lohn für Dezember und Januar - nach eigenen Angaben musste er sich im Januar und Februar Geld leihen, um zu überleben.
    Natürlich bekam er nun statt der monatlichen 950 € auf einen Schlag 1900 €. Und bei einer Entscheidung nach 850k IV iVm 850c ergibt sich bei 1900 € im März ja ein ordentlicher pfändbarer Betrag. Wäre der Lohn kontinuierlich gezahlt worden, hätte sich in keinem Monat ein pfändbarer Betrag errechnet.

    Ich bin nun am Überlegen, ob ich stur nach der ersten Variante entscheide (also höherer Lohn im März, also auch pfändbarer Betrag) oder fiktiv die Situation so bewerten muss, als ob der Lohn laufend gezahlt worden wäre, dann hätte man nämlich alles pfandfrei. Der Schuldner kann letztlich ja nicht dafür, wenn sein AG so zahlt. Man kann sich da ja auch auf eine analoge Anwendung von 850i berufen (unregelmäßige Zahlung, z.B. Fall der "Abfindung", was dann auf ensprechende Zeiträume zu "verteilen" ist).

    Wie wird denn der Fall von anderen gesehen ?

  • Ich würde (bei entsprechendem Nachweis) den Lohn auf die Monate aufteilen! Und dann für jeden Monat einzeln den pfändbaren Betrag bestimmen!

  • Ich würde auch den pfändbaren Betrag durch Umlegung der Nachzahlung auf den Zeitraum, für den der Lohn bestimmt war, ermitteln.
    Wäre der Lohn direkt gepfändet worden, würde auch nicht anders verfahren (so auch Stöber in meinem Uralt-Kommentar, 12. Auflage, Forderungspfändung, Rnr. 1042)
    D.h. den gezahlten Betrag auf die Monate umlegen, für den der Lohn gelten soll und dann schauen, ob er pro MOnat über dem Sockelbetrag liegt.
    Wenn nicht, den Gesamtbetrag einmalig über 850 IV "freigeben".



  • Wie Babs und:

    Bei dem AE handelt es sich nicht um Zahlungen nach § 850i ZPO, weil das AE monatlich fällig ist und der Pfändungsschutz auf den Lohnzahlungszeitraum abstellt.

    Stöber, Rdn. 1042 ist eigentlich eine klare Sache für die Berücksichtigung nach dem Entstehungsprinzip.

  • Ich würde den Ursprungsfall gerne nochmal aufgreifen:

    Der S hat hier auch eine Nachzahlung bekommen und hat ein P-Konto. Kann er sich da nicht einfach auf § 55 SGB berufen oder geht das beim P-Konto nicht mehr? :(

  • Kommt darauf an, ob das Konto im Soll steht oder im Haben... ;)

    Mit einem Sollsaldo dürfen SL für die Dauer von 2 Wochen nicht verrechnet werden. Ist das Konto im Haben, gelten SL als Zahlungseingang wie jeder andere.

  • Danke - steht aber auch im § 55 Abs. 5 SGB aber auch drin, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben gem. der SGB-Vorschrift bei einem P-Konto nicht gilt. Wer lesen kann.......

  • Danke - steht aber auch im § 55 Abs. 5 SGB aber auch drin, dass Pfändungsschutz für Kontoguthaben gem. der SGB-Vorschrift bei einem P-Konto nicht gilt. Wer lesen kann.......



    Ja dann lesen wir doch mal unter §850k Abs.6

  • Ich wärm das Thema auch nochmal auf :D.

    Ich darf vertreten und hab mal wieder gleich sowas "schönes" auf dem tisch bzw. ich bekomm es - da es mir gleich mal angekündigt wurde. Ich habe einen Rentner, der bezieht 2 renten einmal 900 € und einmal 300 €. Also definitiv über den monatlichen Freibetrag (er hat keine Person zu unterhalten). Bei der Rente mit 300 €, erhält er jetzt die Nachzahlung für 2 Monate. Den Nachweis das dies eine Nachzahlung ist, kann er mir erbringen. Wie formuliere ich das jetzt am besten betragsmäßig mit dem freizugebenden Betrag?

    einfach die differenz zwischen erhaltener rente und pfandfreien betrag ermitteln und dies mal 2 für 2 Monate? Und dafür dann die einmalige freigabe? Oder muss ich diesen Betrag zu dem eigentlich pfandfreien betrag addieren und dafür einmalig freigeben? :confused: Oder habt ihr eine bessere Idee?

    (Der Fall wird noch schöner, wenn man bedenkt, dass die Einnahmen seiner Tochter ebenfalls auf dieses Konto gehen - da diese kein eigenes hat :confused: - aber erstmal die grundsätzlich handhabe)

    Gruß und Danke Kira

  • Ich nehme mal an, es ist ein P-Konto, denn sonst könnte der Schuldner ja sowieso binnen 2 Wochen über alles verfügen.

    Bei 1200 € Gesamtrente sind ca. 150 € pfändbar, der pfandfreie Betrag beträgt also 1050 €.
    Es ist also der pfandfreie Betrag für den laufenden und die zukünftigen Monate auf 1050 € festzusetzen und für den laufenden Monat zusätzlich noch um 2x (1050 - 985) = 130 €, also auf insgesamt 1180 €. Nachzahlungen sind ja immer den Monaten zuzuordnen, für die sie bestimmt waren/ sind.

  • Ich hätte zu diesem Thema auch noch einmal einen Fall. Das Arbeitseinkommen des Schuldners ist seit April gepfändet. Der Schuldner hat im Mai eine Nachzahlung aus dem Arbeitseinkommen erhalten für den Monat März. Im März lag beim Drittschuldner eine Vorpfändung vor. Der PfÜb ist nicht rechtzeitig eingegangen, so dass der Drittschuldner das für März zurückbehaltende Einkommen jetzt an den Schuldner ausgezahlt hat. Könnte man dieses Einkommen für den Monat März vollständig freigegeben, da eine wirksame Pfändung im März noch nicht vorlag?

  • Die Frage muss man mal etwas modifizieren: Nimm mal an, es gäbe gar keine Pfändung des Arbeitseinkommens, sondern nur die Kontopfändung - und jetzt geht der laufende Lohn ein, aber auch eine Lohnnachzahlung ?
    Grundsätzlich sind ja Nachzahlungen immer dem Zeitraum anzurechnen, für den sie erfolgen (siehe Stöber Rn 1042). Auf meiner Besoldungsabrechnung kann ich auch immer gut unterscheiden, was für den laufenden Monat gezahlt wird, und was für zusätzliche Zahlungen für welchen Monat hinzukommen. Ob das bei jeder Lohnabrechnung so der Fall ist, weiß ich nicht, ist wohl eher zu bezweifeln. Nun kommt hier ja noch hinzu, dass es sich um eine Kontopfändung handelt. Der Schuldner wird sich immer hinstellen und behaupten, dass er damals über das Geld verfügt hätte, wenn er es damals schon überwiesen bekommen hätte. Hätte er aber nicht in voller Höhe damals verfügt, würde das Restguthaben jetzt auch in voller Höhe der Pfändung unterliegen. In Stöber ist das ganz gut beschrieben, wie der Arbeitgeber die Berechnung vorzunehmen hat. Ich hätte aber dennoch Bauchschmerzen, es genauso bei der Kontofreigabe nach § 850 l ZPO zu machen. Bei Sozialleistungen mag das noch funktionieren, weil man anhand der Bescheide genau zuordnen kann. Bei vielen Lohnbescheiden (mit an sich schon wechselnden Löhnen) werde ich wohl gar nicht in der Lage sein, von dem nunmehr ingesamt gezahlten Netto (laufende Abrechnung + Nachzahlung) Teilbeträge Zeiträumen in der Vergangenheit zuzuordnen. Bei einem professionellen Lohnbüro des Arbeitgebers klappt das in der Mehrzahl der Fälle eben viel besser. Um hier im Interesse des Schuldners zu entscheiden, würde ich wohl eine Bescheinigung vom Arbeitgeber verlangen, welcher Anteil der Überweisung (netto) auf einen Nachzahlungszeitraum entfällt, zu dem noch keine Pfändung bestand. Mit der Vorlage einer solchen Bescheinigung werden sich wohl viele Schuldner schwer tun.

  • Aus der Gehaltsabrechnung für März sehe ich den Betrag, der zurückbehalten wurde. Dieser Betrag wurde jetzt vom Drittschuldner (Arbeitgeber) gesondert auf das gepfändete Konto des Schuldners überwiesen mit dem Vermerk "Nachzahlung-Gehalt 03/2011".

  • "Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst."

    Wie haltet ihr es mit § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO. In meinem Fall ist im Vormonat kein Arbeitslohn gezahlt worden, im nächsten dafür zweimal (laufend und für den Vormonat).
    Lasst ihr euch nachweisen, welcher Betrag "übertragen" wurde und ob dann überhaupt eine Entscheidung notwendig ist?

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Ich muss mich hier auch nochmal anschließen.

    Folgender Sachverhalt:
    Schuldner erhält Nachzahlung Sozialleistungen in Höhe von 2500,00 € auf sein P-Konto.
    Seinen Angaben zufolge hat er einen mtl. pfändungsfreien Betrag in Höhe von 1300,00 €.

    Ich kann ja jetzt nicht 2500,00 € komplett frei schreiben, sondern nur 1200,00 € (Betrag über Pfändungsfreibetrag)
    Der für den Zeitraum jeweils nachgezahlte Betrag übersteigt den mtl. Pfändungsfreibetrag nicht.

    Seht ihr das genauso oder bin ich auf dem Holzweg.

  • 1300 € kommt mir komisch vor.

    Weiterhin: Sind die 2500,00 € inklusive des laufenden Monats? Dann "wird der Freibetrag für den Monat Oktober festgesetzt auf 2500,00 €.

    Sind es die reinen Nachzahlungen und die Zahlung für den laufenden Monat kam bereits /kommt noch, Dann "ist dem Schuldner der am xx auf seinem Konto eingegangene Betrag zusätzlich pfandfrei zu belassen"

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