Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Seit einem halben Jahr bin ich als Rechtspflegerin im Grundbuchamt tätig. Es dauerte nicht lange, bis ich vor dem folgenden Problem stand:
Mir wurden Grundbucheintragungen zur Unterschrift vorgelegt, die von krankheits- bzw. urlaubsbedingt abwesenden Kollegen verfügt worden sind. Ich verspürte ein leichtes Druckgefühl in der Magengegend - ein ungutes Zeichen, denn mein Gefühl trügt mich selten.
Ich fragte mich nämlich, wer denn eigentlich - im Falle des Falles - hafte, der Verfügende oder der Unterzeichner.
Zunächst entschied ich, leicht nachvollziehbare Angelegenheiten nochmals selbst kurz zu prüfen und zu unterzeichnen, andere, umfangreiche und schwerlich nachvollziehbare Sachen, dem Verfügenden jedoch nach dessen Rückkehr zur Unterschrift vorlegen zu lassen.
Mit dieser Vorgehensweise stieß ich überwiegend auf Unverständnis. Es sei ganz normal, fremd verfügte Eintragungen zu unterzeichnen, weil der Verfügende hafte. So wurde und wird es im Übrigen im hiesigen Grundbuchamt einheitlich gehandhabt.
Ich habe jedoch Bedenken, weil ich der Eintragung im Grundbuch durch meine Unterschrift erst Wirksamkeit verleihe.
Nun trat jüngst auch die Geschäftsleitung an mich heran und wies mich ausdrücklich an, auch fremd verfügte Eintragungen zu unterzeichnen - insbesondere diejenigen, welche die von mir vertretene RPflin verfügt hat. (Die Vertretungsregelung ist nebenbei bemerkt nicht im Geschäftsplan geregelt sondern seitens der Geschäftsleitung mündlich getroffen worden.)
Rechtlich müsse ich auch nicht nochmals prüfen, weil die rechtliche Prüfung bereits von dem verfügenden Kollegen vorgenommen worden sei. Meine Aufgabe sei es lediglich, zu kontrollieren, ob die Eintragung der Verfügung entsprechend vorgenommen wurde.
Zudem versicherte mir die Geschäftsleitung, dass der Verfügende, nicht aber der die Grundbucheintragung Unterzeichnende hafte, weil ja Ersterer die rechtliche Prüfung durchgeführt habe.
Zwar hatte und habe ich nach wie vor Bedenken, folgte aber zunächst der (MÜNDLICHEN) Anweisung der Geschäftsleitung. Schließlich handelt es sich ja um eine Anweisung der Geschäftsleitung.
Inzwischen hielt ich Rücksprache mit einigen Kolleginnen, die in anderen Grundbuchämtern tätig sind. Die Reaktion beunruhigte mich nicht nur geringfügig.
Man vertritt nämlich einhellig die Auffassung, dass derjenige, der die Eintragung unterzeichne, hafte. Zudem sei es in den dortigen Dienststellen so, dass "fremd verfügte" Eintragungen lediglich in äußerst dringenden, nicht aufschiebbaren Angelegenheiten und unter erneuter eigener rechtlicher Prüfung unterzeichnet würden. Die Regel sei aber, dem Verfügenden die Eintragungen nach dessen Rückkehr zur Unterschrift vorzulegen.
Das Drücken in der Magengegend hat sich - wie man sich vorstellen kann - mehr als geringfügig potenziert, daher wende ich mich auf diesem Wege an Euch, liebe Kollegen.
Weiß jemand, wie die rechtliche Situation tatsächlich ist? Ist die Vorgehensweise vielleicht sogar irgendwo geregelt? Wie geht man in Euren Dienststellen vor? Wer haftet nun? Darf man die Unterschrift verweigern? Hat jemand evtl. einen Rat speziell für mich?
Da ich hier insoweit so ziemlich allein dastehe, wäre ich für Rat und Hilfe selbstverständlich unendlich dankbar!
Rechtsflegel