Fehlende Zustellung der Terminsbestimmung an Beteiligte

  • ....ZU-Vertreter bestellen und von ihm genehmigen lassen...


    Unabhängig von der Frage, ob die Bestellung eines ZU-Vertreters im Ausgangsfall überhaupt zulässig ist, darf er keinesfalls Verfahrenserklärungen abgeben. Tut er es dennoch, sind diese Erklärungen als Muster ohne Wert anzusehen.



    Ebenso.
    Ein Zustellungsvertreter ist lediglich zur Entgegennahme von Schriftstücken befugt. Er ist nicht berechtigt, im Namen des Vertretenen irgendwelche Erklärungen abzugeben.



    ok, ok, ihr habt natürlich völlig Recht! Geht so nicht!
    War doch aber man ´ne nette Idee... ;)

  • Also die Wahrscheinlichkeit, dass wirkllich einer kommt und ernsthaft ein zuschlagsfähiges Gebot abgibt ist nach meiner Einschätzung sehr gering. Und der Schuldner interessiert sich wohl sowieso nicht wirklich für das Verfahren, da ich bis jetzt noch nicht wirklich irgendwas von ihm gehört hab...



    Unter diesen Umständen würde ich ernsthaft darüber nachdenken, den Termin durchzuführen.

  • Nochmal zum besseren Verständnis: ist der Miteigentumsanteil des Schuldners an den Verkehrsflächen, etc. auch Gegenstand des Verfahrens?

  • So eine Konstellation habe ich derzeit auch in einem Fall. Ich habe ein Grundbuchblatt und unter lfd. Nr. 1 das Grundstück des Schuldners und unter lfd Nr. 2 zu 1 einen 1/60 - Anteil an einem weiteren Wege- und - Garagen-Grundstück. Nach § 3 Abs. 4 GBO kann sich das Grundbuchamt in diesem Fall die Anlage eines eigenen Grundbuchblattes für das gemeinsame Grundstück sparen. Da die Miteigentümer alle Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG sind, würde ich im Ausgangsfall auch den Termin aufheben, wenn aktuell keine Erben festgestellt werden können einen Zustellvertreter nach § 6 ZVG bestellen und neu terminieren. Mit den Gläubigern habe ich in dem Fall kein Mitleid. Das hätten die sich bei der Beleihung des Grundstücks überlegen müssen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Also die Wahrscheinlichkeit, dass wirkllich einer kommt und ernsthaft ein zuschlagsfähiges Gebot abgibt ist nach meiner Einschätzung sehr gering. Und der Schuldner interessiert sich wohl sowieso nicht wirklich für das Verfahren, da ich bis jetzt noch nicht wirklich irgendwas von ihm gehört hab...



    Unter diesen Umständen würde ich ernsthaft darüber nachdenken, den Termin durchzuführen.



    :daumenrau ... dem könnte ich mich anschließen.

    KnutG: Mit dem Gläubiger hätte ich auch kein Mitleid - aber mit der Serviceeinheit.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)


  • Mir wäre das zu heiß im Hinblick auf BGH III ZR 172/08:
    "Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Vollstreckungsgläubiger. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfasst den Verlust, der dadurch eintritt, dass der Zuschlagsbeschluss wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird und in einem nachfolgenden Versteigerungstermin ein geringerer Erlös erzielt wird".

    Wer weiß, welche Schadensersatzansprüche hier geltend gemacht würden, wenn sich auf wundersame Weise doch ein Bieter fände und Du dann den Zuschlag wegen des Zustellungsmangels nicht erteilen darfst.

  • Bin hin- und hergerissen.. Wenn ich recht kurzfristig zumindest noch an die Erben kommen könnte, dann wär das ja dann mit dem Zuschlagsbeschluss zustellen kein Problem. Vielleicht werde ich auch mal noch beim Gläubiger nachfragen, ob sich da denn überhaupt noch mal ein Interessent gemeldet hat.
    Aber danke erst mal für die Hilfe.

  • An die Erben kommst Du ganz kurzfristig, nämlich über § 6 ZVG.:)

    Im übrigen bleibe ich dabei, daß die Auffassung des BGH in dem vom 15. Meridian zitierten Urteil unhaltbar ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich das ganz praktisch.
    Abgesehen davon, daß der Zustellungsmangel im entscheidenen Fall darin lag, daß der Wertfestsetzungsbeschluß nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde (... und deshalb bei Zuschlagserteilung nicht rechtskräftig war, was das Beschwerdegericht zur Aufhebung veranlaßte [!]), sind doch im Fall eines gegebenen Zustellungsmangels und nur zum anberaumten Termin vorhandenen ernsthaften Bietinteressenten X folgende Varianten denkbar:

    1. Termin vorab aufheben und neu bestimmen;
    2. Termin durchführen und Zuschlag nicht erteilen;
    3. Termin durchführen und Zuschlag erteilen.

    Var. 1. und 2. führen sogleich zu einem neuen Termin, bei Var. 3 besteht das Risiko, daß der Zuschlag auf eine Beschwerde hin aufgehoben, was im Ergebnis auch einen weiteren neuen Termin zur Folge hat.
    Im neuen Termin soll nun Bieter X nicht mehr zur Verfügung stehen, es bietet stattdessen Y erheblich weniger.

    Wenn der Gläubiger wirklich durch die Verfahrensvorschriften so geschützt sein soll, daß die Differenz der Gebote dann ein zu ersetzender Schaden ist, wenn auf das erste und höhere der Zuschlag wegen eines vom Gericht zu verantwortenden Zustellmangels nicht erteilt werden kann, dann besteht dieser Anspruch nicht nur bei Var. 3 bei Aufhebung des erteilten Zuschlags im Beschwerdeverfahren, sondern selbstverständlich (da jeweils vergleichbare Ausgangslage!) auch ohne weiteres bei Var. 2 und bei Var. 1, wenn der Gläubiger beweisen kann, daß X im zunächst anberaumten Termin sein Gebot abgegeben hätte.
    Bei konsequenter Anwendung der BGH-Auffassung kann man dem Schadensersatz im gegebenen also auch durch vorherige Terminsaufhebung nicht mehr aus dem Weg gehen.
    Bedenkt man weiter, daß der Schutz des Gläubigers aus dessen Anspruch auf verzögerungsfreie Verfahrensdurchführung hergeleitet wird, dann sind noch ganz andere Konstellationen denkbar, in welchen Schäden aus Mindererlösen zu ersetzen wären.

    "Zu heiß" ist deshalb allenfalls diese Auffassung.

  • An die Erben kommst Du ganz kurzfristig, nämlich über § 6 ZVG.:)



    Der Zustellungsvertreter hilft aber nicht über § 43 II ZVG hinweg, da er die verspätete Zustellung nicht genehmigen darf.

    Zu beachten ist in solchen Fällen, dass ggf. auch der Schuldner bei der fehlerhaften Zustellung hinsichtlich eines anderen Beteiligten ein Anfechtungsrecht haben kann. Jedenfalls dann, wenn dieser Beteiligte das Verfahren nicht genehmigt (geht hier wie gesagt nicht) und gem. § 84 I ZVG beeinträchtigt ist. Siehe Stöber, Rdnr. 2.3 b) zu § 100.

    Ein Schadensersatzanspruch dürfte auch davon abhängen, ob das Gericht die Fehlerhaftigkeit der Zustellung erkennen bzw. rechtzeitig reagieren konnte.


  • Zu beachten ist in solchen Fällen, dass ggf. auch der Schuldner bei der fehlerhaften Zustellung hinsichtlich eines anderen Beteiligten ein Anfechtungsrecht haben kann. Jedenfalls dann, wenn dieser Beteiligte das Verfahren nicht genehmigt (geht hier wie gesagt nicht) und gem. § 84 I ZVG beeinträchtigt ist. Siehe Stöber, Rdnr. 2.3 b) zu § 100.


    Diese Ansicht kann ich nicht teilen. Und auch Stöber scheint nicht so ganz einig mit sich zu sein. Im Widerspruch zu Deiner zitierten Fundstelle schreibt Stöber unter Randnr. 2.4 b) zu § 84 ZVG: Mit Ausnahme von § 83 Abs. 4 ZVG und von verspäteter Zustellung an einen anderen Beteiligten ist der Schuldner stets beeinträchtigt.
    So auch Eickmann: Zu beachten ist, dass regelmäßig auch der Schuldner beeinträchtigt sein wird, und zwar (mit Ausnahme der Zustellungsverstöße) deshalb, weil bei richtigem Verfahren ein höheres Gebot oder keines abgegeben worden wäre.

  • Man kann sich ja schon fragen, ob ein Miteigentümer überhaupt im Sinne des § 84 I ZVG beeinträchtigt ist. Sein Miteigentum verändert sich nicht. Das Bestehenbleiben eines Rechts des Berechtigten beispielsweise ist ja ebenfalls keine Beeinträchtigung (Dassler/Hintzen, Rdnr. 3 zu § 84).

    Die von Stefan zitierten Fundstellen haben etwas für sich. Auch bei Dassler/Hintzen, Rdnr. 7 zu § 84 heißt es, dass der Schuldner (nur) beeinträchtigt ist, wenn wenn es ohne den Mangel nicht zu einem Zuschlag käme oder bei fehlerfreiem Verfahren mutmaßlich ein besseres Ergebnis gegeben hätte. Dann könnten die verspätete Ladung und später der Zuschlag an den Zustellungsvertreter zugestellt werden und irgendwann würde Rechtskraft eintreten.



  • Das Schlimme ist, dass objektiv ein Schaden wohl auch Eintritt, wenn der Termin jetzt aufgehoben wird. :cool:

    P.S.: so auch Bang-Johansen

    Einmal editiert, zuletzt von jörg (23. April 2010 um 09:57) aus folgendem Grund: Zwischenpostings inzwischen gelesen (-;

  • Das Schlimme ist, dass objektiv ein Schaden wohl auch Eintritt, wenn der Termin jetzt aufgehoben wird. :cool:


    Nur bisher beruht ein eventueller Schaden nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung des Gerichts.

    Allerdings gilt es mit Kai zu bedenken, inwieweit dem Nichtbeteiligten überhaupt eine Beeinträchtigung droht. Womöglich bekommt man auf diesem Wege die Kuh vom Eis.

    @ B.-J. Deine vernichtende Kritik an BGH III ZR 172/08 halte ich für berechtigt. Im Ernstfall bin ich aber der Befürchtung, dass ein über diese Sache befindender Richter eher den Richtern aus Karlsruhe glaubt als dem Rechtspflegerlein vom 15.Meridian.

  • Ich hänge mich mal hier ran:

    Gibt es gegen eine Terminsaufhebung gem. § 43 Abs. 2 ZVG (wegen fehlender Zustellung an einen Beteiligten) einen Rechtsbehelf (m. E. theoretisch Vollstreckungserinnerung)?
    Wenn ja, wie könnte eine Abhilfe aussehen? Kann man kurzfristig (d. h. einige Tage vor dem aufgehobenen Termin) die Terminsaufhebung aufheben, wenn man die Beteiligten rechtzeitig informiert und die Öffentlichkeit noch keine Kenntnis hat? Oder muss zwingend neuer Termin -unter Einhaltung der Fristen- bestimmt werden?

    :gruebel:

  • Kann man kurzfristig (d. h. einige Tage vor dem aufgehobenen Termin) die Terminsaufhebung aufheben, wenn man die Beteiligten rechtzeitig informiert und die Öffentlichkeit noch keine Kenntnis hat? Oder muss zwingend neuer Termin -unter Einhaltung der Fristen- bestimmt werden?

    Ich fürchte, es läuft auf eine neue Terminsbestimmung hinaus:

    Sofern eine Abhilfe überhaupt in Frage kommt, müsste man m.E. iin diesem Zusammenhang den § 43 ZVG analog auf den Abhilfebeschluss anwenden. Nur wenn dieser rechtzeitig bekanntgemacht und zugestellt ist, darf der Termin stattfinden.

  • Sowas hatte ich auch noch nie. Wie kommt denn das zustande?

    Tendiere allerdings aufgrund der wirklich zwingenden ZU- und Veröffentlichungsbestimmungen zur Neuterminierung.
    Eine ordentlichere Begründung fällt mir jetzt aber nicht ein.

  • Sowas hatte ich auch noch nie. Wie kommt denn das zustande?



    Womöglich durch eine nachträgliche Genehmigung? Oder durch verspätet doch noch auftauchende Zustellurkunde (der jetzige Zustelldienst ist katastrophal)?


    Tendiere allerdings aufgrund der wirklich zwingenden ZU- und Veröffentlichungsbestimmungen zur Neuterminierung.
    Eine ordentlichere Begründung fällt mir jetzt aber nicht ein.


    Als Argument würde ich den Schutzzweck des § 43 ZVG ins Feld führen, wonach den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muss, im Hinblick auf den nach einer gewissen Frist anstehenden Termin zur Wahrung ihrer Rechte aktiv zu werden - man denke nur an Ablösungsrechte. Wenn der Termin aufgehoben ist, habe ich als nachrangig Beteiligte meine Bemühungen um das Auftreiben der Ablösungssumme eingestellt. Wenn nun - törööööö - der Versteigerungstermin plötzlich und unerwartet doch stattfindet, schau ich in die Röhre.

  • Sowas hatte ich auch noch nie. Wie kommt denn das zustande?



    Die TB konnte lt. Zustellungsurkunde nicht zugestellt werden. Weil ich auf die Schnelle keine neue Adresse gefunden habe, habe ich kurzfristig den Termin aufgehoben. Nun meldet sich der Gl. und kündigt an, samt Sch. zum Termin zu erscheinen - dieser habe die TB erhalten bzw. wisse Bescheid.

    So kam die Überlegung auf, ob die Terminsaufhebung aufgehoben werden könnte. Die weiteren Beteiligten könnten m. E. noch rechtzeitig davon informiert werden, dass der Termin stattfinden würde. Aber nach Euren Argumenten und im Hinblick auf die "verrückte" BGH-Rechtsprechung, die hier schon diskutiert wurde, tendiere ich zur wasserdichten Neuterminierung.

    Vielen Dank für die rege Beteiligung.

    P.S.: Ein Rechtsmittel liegt abgesehen von entsprechenden Telefonaten nicht vor.

    Einmal editiert, zuletzt von jörg (30. August 2010 um 14:59) aus folgendem Grund: Nachtrag

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