Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen, stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen kann; auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es für diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung.

    BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 280/10 -



  • Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter fin-den wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Ver-fahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).

    BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - V ZB 177/10 -


    LG Heidelberg


    AG Heidelberg

    edit by Kai: Direktlink zur Entscheidung

  • :yes: Wusst ich's doch, dass die Heidelberger Recht haben! :D

    Knifflig ist nur die Prognose, ob ein Miteigentümer nicht doch bieten würde, dem das Gebot wirtschaftlich nicht weh tun würde... :roll:

  • OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. 12. 2010 − 10 U 60/10

    1. Der Ersteher tritt als Erwerber an Stelle des Schuldners nur in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Mietvertrag noch mit dem Schuldner oder erst während eines laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens mit dem Zwangsverwalter abgeschlossen worden ist.

    2. Ist die Miete für eine Lagerhallenfläche monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag auf das Konto des Zwangsverwalters zu zahlen, und erfolgt der Zuschlag erst nach Fälligkeit der Miete, geht der Mietzahlungsanspruch nicht auf den Ersteher über.

    3. § ZVG § 56 S. 2 ZVG betrifft nur den Binnenausgleich zwischen dem Schuldner und dem Ersteher, verschafft diesem aber keinen eigenen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung einer bereits vor dem Zuschlag fällig gewordenen Mietforderung.

    4. Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die fristgerechte Räumung und Rückgabe der Mietsache.

    5. Der Anspruch auf Mietzinszahlung gemäß § BGB § 535 BGB § 535 Absatz II BGB entsteht nur, wenn der insoweit vorleistungspflichtige Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft hat.6. Ebenso wie es an einer vollständigen Rückgabe der Mietsache fehlt, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt, die Schlüssel aber zurückbehält, fehlt es an einer Gebrauchsüberlassung, wenn der Vermieter dem Mieter die zugehörigen Schlüssel nicht aushändigt.

    7. Sind Schuldner und jeweils zu je ½ Anteil eingetragene Eigentümer zwei natürliche Personen und ist das Grundstück durch eine von den Schuldner gebildete BGB-Gesellschaft vermietet worden, tritt der Ersteher mangels Identität nicht gemäß § ZVG § 57 ZVG, § BGB § 566 BGB mit dem Zuschlag in den bestehenden Mietvertrag ein.

    Leitsätze zitiert aus NJOZ 2011, 684

  • Ist mir heute über den Weg gelaufen. Was für die Vertretung nach 79 ZPO geilt, gilt nach BGH auch bie Zustellungen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Was für die Vertretung ... geilt, gilt...auch bie Zustellungen.


    Finger verknotet?:wechlach:



    Ja :oops:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • InsO §§ 335 ff.; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c


    Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) gehen in ihrem Anwendungs-bereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
    Insolvency Act 1986 (England) sec. 306 (2); EuInsVO Art. 5 Abs. 1
    Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist.

    BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10 - LG Leipzig


    AG Leipzig

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hier der Link.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • BGB § 129; ZPO §§ 415, 417, 418; ZVG § 71 Abs. 2, § 83 Nr. 1
    a) Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffent-liche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche Form ersetzt die in § 71 Abs. 2 ZVG bezeichnete öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB.
    b) Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentli-chen Urkunden ausstellen.
    c) Die fehlerhafte Bezeichnung einer Nebenforderung des zu vollstreckenden An-spruchs im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss des Vollstreckungsgerichts stellt keinen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG dar.
    BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10 - LG Gießen
    AG Gießen
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…654&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG Hamm: Beschluss vom 17.03.2011 - I-15 W 706/10, 15 W 706/10

    Leitsätze:

    1. Das Vollstreckungsgericht ist gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes beschwerdebefugt, durch die ein Eintragungsersuchen beanstandet wird. (amtlicher Leitsatz)
    2. Hat das Vollstreckungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss den Zuschlag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt und ersucht es das Grundbuchamt um die Eintragung der Gesellschaft, so ist das Grundbuchamt inhaltlich auch insoweit an das Ersuchen gebunden, als in ihm auch die gem. § 47 II 1 GBO einzutragenden Gesellschafter bezeichnet sind. (amtlicher Leitsatz)

    Nachzulesen bei Beck-online, HIER.

  • 1. Die Akteneinsicht im Rahmen der Zwangsversteigerung beinhaltet auch das Recht des zur Akteneinsicht Berechtigten im Zuge der Akteneinsicht Bestandteile der Akten (hier: Verkehrswertgutachten) zu fotokopieren, zu scannen oder sonst wie bildlich festzuhalten.

    2. Es bleibt die eigenverantwortliche Pflicht des Berechtigten bei dem weiteren Umgang mit den Ablichtungen selbst auf die Rechte Dritter und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten. Die Erlaubnis zur Ablichtung lässt sonstige Rechte unberührt und schützt den Berechtigten nicht vor Auseinandersetzungen mit Dritten.

    LG Berlin, Beschl. v. 14. 12. 2005 - 81 T 1056/05

  • 1. Die Akteneinsicht im Rahmen der Zwangsversteigerung beinhaltet auch das Recht des zur Akteneinsicht Berechtigten im Zuge der Akteneinsicht Bestandteile der Akten (hier: Verkehrswertgutachten) zu fotokopieren, zu scannen oder sonst wie bildlich festzuhalten.

    2. Es bleibt die eigenverantwortliche Pflicht des Berechtigten bei dem weiteren Umgang mit den Ablichtungen selbst auf die Rechte Dritter und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten. Die Erlaubnis zur Ablichtung lässt sonstige Rechte unberührt und schützt den Berechtigten nicht vor Auseinandersetzungen mit Dritten.

    LG Berlin, Beschl. v. 14. 12. 2005 - 81 T 1056/05

    Alt, aber gut! :teufel:

  • 1. Die Akteneinsicht im Rahmen der Zwangsversteigerung beinhaltet auch das Recht des zur Akteneinsicht Berechtigten im Zuge der Akteneinsicht Bestandteile der Akten (hier: Verkehrswertgutachten) zu fotokopieren, zu scannen oder sonst wie bildlich festzuhalten.

    2. Es bleibt die eigenverantwortliche Pflicht des Berechtigten bei dem weiteren Umgang mit den Ablichtungen selbst auf die Rechte Dritter und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten. Die Erlaubnis zur Ablichtung lässt sonstige Rechte unberührt und schützt den Berechtigten nicht vor Auseinandersetzungen mit Dritten.

    LG Berlin, Beschl. v. 14. 12. 2005 - 81 T 1056/05

    Alt, aber gut! :teufel:

    = BeckRS 2007, 04336

  • a) Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung muss der Notar im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen. Ist eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt, verbietet sich für den Notar die Annahme einer solchen Bedingung. Er kann sie nicht allein aus einer Interessenabwägung herleiten.


    b) Dem Notar ist deshalb eine Auslegung verwehrt, die in einer notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung wegen Ansprüchen aus einer Grundschuld erstrecke
    sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld, wenn sie im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist.


    c) Der Notar muss daher dem Zessionar einer Sicherungsgrundschuld die Klausel als Rechtsnachfolger ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) erteilen, wenn die Rechtsnachfolge in die Ansprüche durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist.


    d) Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei
    nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (abweichend von BGH, Versäumnisurteil
    vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133).

    BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10 -

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