Was haltet Ihr von Stöber, 19. Aufl., Anm. 3.7 zu § 96?
Interessanterweise schreibt Stöber hier, dass das Beschwerdegericht zu entscheiden hat. D.h. das Beschwerdegericht hätte nicht nur den Zuschlag aufheben dürfen, sondern auch entscheiden müssen, wie es weitergeht (so auch schon Stefan in Beitrag #22).
Hier liegt für mich aber der Knackpunkt - das LG hätte sollen, hat aber nicht. Wie soll jetzt das Versteigerungsgericht diesen Fehler des Prozessgerichts beheben? Auf welcher Grundlage sollte ich denn als Versteigerungsgericht jetzt tätig werden?
Damit meine ich nicht nur die praktischen Probleme, dass es (vermutlich) keine Akte mehr gibt, sondern auch rein rechtlich - auf welcher Grundlage soll ich jetzt einen wie auch immer gearteten Beschluss erlassen?
Das ZVG ist über § 869 ZPO Teil der ZPO und die Folgen einer Wiederaufnahme sind dort wie genannt recht eindeutig, nämlich Neuverhandlung. Eine §§-Grundlage gibt es damit aus meiner Sicht schon.
Ich würde Neuverhandeln im Sinne von § 579 ZPO, § 590 ZPO (über deren Anwendbarkeit man ja laut Stöber Rd-Nr. 3.1 zu § 96 ZVG ja schon trefflich streiten kann) nicht mit Fortsetzung des ZVG-Verfahrens gleichsetzen. Die Verhandlung über einen Streitgegenstand ist was anderes als die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens.
Selbst wenn ich mal versuchen würde, das ganze analog anzuwenden, käme ich dazu, dass ich jetzt nochmal über den Versteigerungsantrag zu entscheiden hätte (denn der kommt ja der Klage als verfahrenseröffnendem Antrag noch am nähesten). Und hier könnte die Entscheidung nur Zurückweisung lauten.
Für die Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts für die Rückabwicklung sehe ich nach wie vor keine Zuständigkeit.