Aufhebung Zuschlagsbeschluss Rückabwicklung

  • Wollen die Beteiligten eine dahingehende Entscheidung, sollten sie das Beschwerdegericht dazu anregen, einen ergänzenden Beschluss zu erlassen.


    Ich glaube, das könnte doch die Lösung sein. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Bei Zuschlagsversagung nach § 33 ZVG, ergeht bei mir in etwa folgender Beschluss: Der Zuschlag auf das Meistgebot des.. in Höhe von.. wird gem §§ 30, 33 ZVG versagt. Dieser Beschluss wirkt nach Rechtskraft wie eine einstweilige Einstellung gegenüber der betreibenden Gläubigerin.
    Und wo steht das? § 86 ZVG (hatte ich völlig verdrängt). Da das ZVG Gericht, aber nicht das Beschlussgericht ist und nicht hellsehen kann, muss das LG die Frage der einstweiligen Einstellung oder Aufhebung in die Beschlussformel aufnehmen, so auch Stöber, 2.1. zu § 86 ZVG mit Hinweis auf BGH Rpfleger 2007, 331.


  • Die Meinung von Jaeckel/Guethe ist sicherlich interessant, alle anderen Kommentatoren, die ich kenne, sind allerdings anderer Ansicht.



    Eine solche andere Ansicht entnehme ich den hier verfügbaren anderen Kommentaren (Stöber, Hintzen, Böttcher) nicht unbedingt, jedenfalls nicht im Hinblick auf unsere Ausgangsfrage, welche konkreten Rückabwicklungsmaßnahmen das Versteigerungsgericht zu veranlassen hat.


    Die in #51 zitierte Ansicht wird, was z.T. meiner verkürzten Wiedergabe zum Opfer gefallen ist, unterlegt durch die Historie des Gesetzgebungsverfahrens:

    So wird vorab in Randnummer 2 darauf hingewiesen, daß die preußische Vorschrift, nach der das Beschwerdegericht die Rückgewähr des Geleisteten zu entscheiden hatte, nicht Eingang in das Reichsgesetz gefunden hat. Diesbezüglich werden die Motive zitiert, wonach ein derartiges Verfahren der ZPO fremd sei und die beteiligten Personen auf den Weg des ordentlichen Prozesses zu verweisen seien, in welchem dann nach den Vorschriften des BGB über die Rückgewähr zu entscheiden sei.

    Im Hinblick auf die Eintragungen im Grundbuch soll im Entwurf I vorgesehen gewesen sein, daß das Vollstreckungsgericht um Eintragung von Vormerkungen zur Wahrung der Rechte der Beteiligten zu ersuchen hatte.
    Dies soll im Entwurf II dahin geändert worden sein, daß in einem solchen Fall um Eintragung von Widersprüchen gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zu ersuchen sei.
    Später sei diese Bestimmung ganz gestrichen worden.
    Es heißt hierzu: "Da sie, wie in den Motiven (254) anerkannt, positiver Natur war, so fehlt nunmehr für das Vollstreckungsgericht der gesetzliche Anhalt zu einem Vorgehen im Interesse der Beteiligten..."


    Daraus folgt, daß zumindest der historische Gesetzgeber ein "Grundbuch-Rückabwicklungsersuchen" des Versteigerungsgerichts von vornherein ausgeschlossen hat.

  • Auf die Schnelle:

    § 133 ZVG-I (=83 ZVG-E) wollte in Abs. II dem Gericht die Möglichkeit
    geben, einen Widerspruch von amtswegen eintragen zu lassen (wird in den Protokollen ausführlich begründet), kurz begründet in den Mot.
    S. 254(1889), wie Bang-J. (Vormerkung wie es damals noch in
    844 BGB-E hieß)
    In der zweiten Lesung (1894) zu § 133 ZVG-I wurde dies verworfen:
    Argumentation: Da Dritte gutgläubig ohne Kenntnis des VG vielleicht
    schon Verfügungen getroffen haben, empfiehlt es sich nicht die
    Berichtigungen durch das VG vornehmen zu lassen (Bezug wird
    genommen auf 810 BGB-II).

    Vielleicht hilft das weiter.

    M.E. überzeugt 1894 nicht - die Unrichtigkeit im Grundbuch
    sollte von amtswegen kenntlich gemacht werden.

    Einmal editiert, zuletzt von wohoj (29. Dezember 2010 um 22:38) aus folgendem Grund: Jahreszahl muß lauten: 1889!

  • Nach einer ersten kurzen Sichtung - wenig überzeugend. Aufgrund des schlechten Stils (so oft "wird verwiesen" bzw. " verwiesen wird" auf so engem Raum habe ich noch nie gesehen) hatte ich noch keine Muse, das ganze tiefergehend zu analysieren. Aber wie gesagt - überzeugend fand ich das auf den ersten Blick nicht. Und es verwundert auch nicht, dass nichts zu den sonstigen Auswirkungen gesagt wurde - offenbar war dem Autor das Zwangsversteigerungsverfahren nicht wirklich vertraut, so dass das wohl schlichtweg nicht bedacht wurde.
    Immerhin die Kostenentscheidung ist schön begründet.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat rainer19652003;671615
    Von unserem Landgericht (Rechtmittel nicht zugelassen) wurde ein Zuschlagsbeschluss mit der Begrundung aufgehoben, dass der Schuldner bei der Bestellung der Grundschuld geschäftsunfähig war.


    Aus dem Urteil ist das nicht zu schließen. Sind hierzu weitere Fakten bekannt?
    Wenn der Titel und dessen ZU vor der Prozessunfähigkeit erstellt waren, haben wir folgende Situation:
    Das Verfahren gilt gem. § 86 ZVG als eingestellt. Gl kann Fortsetzung beantragen. Tut er dies, wäre der Anordnungsbeschluss an den Betreuer zuzustellen. Wird nicht fortgesetzt, ist das Verfahren nach Fristablauf aufzuheben. Soweit die Theorie. In der Praxis wird alles davon abhängen, wie gut die Akte, insbes. hinsichtl. der Gläubiger und der Beteiligten, rekonstruierbar ist. Da das Verfahren jedoch erst am Anfang steht, fehlen nur Titel, Antrag und Anordnungsbeschluss (alles andere ist wegen der Prozessunfähigkeit obsolet).
    Daneben steht die Frage, ob das VG "rückabwickeln" muss. Da es hierzu auch eine ablehnende Meinung gibt, würde ich mich darauf zurückziehen, zumal das VG seinerzeit keinen Fehler gemacht hat und die jetzigen Umstände nicht zu vertreten hat.

  • Die Grundschuld der Beteiligten zu 3 wurde 1995 bestellt.



    ...und im Juni 1996 der Zuschlag erteilt? - Flott, muss man schon sagen...
    Offenbar in jeder Hinsicht ein ungewöhnlicher Fall.


    PS
    Es gibt ihn anscheinend doch,den unerkannt Geisteskranken zahlreicher Klausuren...

  • OT: Krass finde ich auch, dass für die seit 23.9.1991 prozessunfähige Beschwerdeführerin erst am 20.10.2006 ein Betreuer bestellt wurde... :eek:

  • lt. eines Richters am LG wird das voraussichtlich auch nicht das letzte sein, im Moment wird gerade ausgemistet.....

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Der Richter, den ich gefragt habe, kämpft mit der Rückabwicklung und den diesbezüglichen gegenseitigen Klagen und Ansprüchen.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Wurde durch das Zwverstgericht um die Wiedereintragung des Schuldners als Eigentümer ersucht ?

    Ich habe hier einen ähnlichen Fall auf dem Tisch:

    Das Bundesverfassungsgericht (!) hat das LG angewiesen den Zuschlagsbeschluss wg. Verletzung rechtlichen Gehörs des Schuldners im Versteigerungstermin aufzuheben (etwa ein Jahr nachdem das Grundbuch berichtigt wurde durch Eintragung des Erstehers...)
    Diese Entscheidung des LG steht zwar noch aus, es ist aber stündlich mit ihr zu rechnen......

    Deshalb interessiert mich, wie das hier besprochene Verfahren letztlich weitergegangen ist ....

    Danke

  • Auf Deine Frage kann ich Dir nicht antworten. Falls es sich aber um die Entscheidung des BVerfG vom 26.09.2012 handeln sollte, so besteht noch (ein Rest) Hoffnung, dass der Zuschlagsbeschluss erhalten bleibt. Denn das BVerfG hat das LG nur dazu verdonnert, bei der Entscheidung auf das schuldnerische Vorbringen einzugehen und es in seine Entscheidung einzubeziehen.

    Im Übrigen: Es wäre ja nicht der erste Fall, bei dem das BVerfG einen rechtskräftigen Zuschlag zu Fall bringt. Also müsste man mal horchen, wie das in anderen Fällen so rückabgewickelt wurde. Veröffentlicht scheint dazu ja dann nichts zu sein ...

  • Ist es nicht schlichtweg unmöglich die Geschichte rückabzuwickeln?

    Der Ersteher muss sein Geld zurückbekommen. Von wem? Gibt es die Banken noch? Wollen die zahlen?

    Der Ersteher verliert sein Haus. Ok, Pech gehabt. Schadensersatz? Von wem?

    Alles nicht unser Problem, aber:

    Das Grundbuch ist unrichtig. Ok, Pech gehabt. Und was passiert mit sämtlichen Verfügungen über das Grundstück die nach dem Zwangsversteigerungsverfahren vorgenommen wurden? Dürfte dann ja wohl alles gutgläubig geschehen sein. Wie soll man damit bei einer Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens umgehen? Ignorieren? Löschen?

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