Rangklasse 2: Titelbeschaffungskosten bei bloßer Anmeldung?

  • Eine anwaltlich vertretene WEG meldet unstreitig bevorrechtigte Hausgeldansprüche der Rangklasse 2 an.

    Außerdem werden angemeldet (in der Rangklasse 2!) die RA-Kosten für eine vorgerichtl. Zahlungsaufforderung und eine Verfahrensgebühr für den Erlass eines MB (die erforderliche Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG ist erfolgt).

    Ich habe Bedenken, die RA-Kosten in der RK 2 zu berücksichtigen, weil es sich dabei m.E. nicht "notwendige" Kosten der (dinglichen) Zwangsvollstreckung handelt. Die ihre Ansprüche nur anmeldende WEG betreibt m.E. überhaupt keine Zwangsvollstreckung.

    Über Meinungsäußerungen würde ich mich freuen.



  • Lieber Kollege,
    was willst Du mir mit dem Hinweis auf § 10 Abs.2 ZVG sagen?

    Meine Frage/Bedenken zielen doch gerade darauf ab, ob es sich bei den für eine Titelbeschaffung entstehenden RA-Kosten um Kosten i. S. v. § 10 Abs.2 ZVG handelt, wenn die WEG sich auf eine bloße "Anmeldung" beschränkt.

    Noch meine ich nein, weil diese Kosten (bei einer bloßen Anmeldung!) doch gar die "Befriedigung aus dem Grundstück" bezwecken. (Die Verfahrensgebühr nach 3311 Nr.1 VV für die Anmeldung der Ansprüche erkenne ich selbstverständlich in der Rangklasse 2 an.)

  • Für eine bloße Anmeldung ist keine vorherige Vollstreckung erforderlich. Daher können hierfür mE auch keine Kosten mit angemeldet werden.


  • Meine Frage/Bedenken zielen doch gerade darauf ab, ob es sich bei den für eine Titelbeschaffung entstehenden RA-Kosten um Kosten i. S. v. § 10 Abs.2 ZVG handelt, wenn die WEG sich auf eine bloße "Anmeldung" beschränkt.

    Noch meine ich nein, weil diese Kosten (bei einer bloßen Anmeldung!) doch gar die "Befriedigung aus dem Grundstück" bezwecken. (Die Verfahrensgebühr nach 3311 Nr.1 VV für die Anmeldung der Ansprüche erkenne ich selbstverständlich in der Rangklasse 2 an.)


    Sehe ich genauso, insofern auch wie Kai (und Stefan ;)).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich schließe mich der Ansicht von Rainermdvz an.
    Auch bei anderen Ansprüchen, die bei Erlösverteilung zu berücksichtigen sind, würde ich ja z.B. die Kosten der Titelzustellung auf Anmeldung berücksichtigen, selbst wenn dieser Berechtigte das Verfahren gar nicht betreibt.

  • Ich würde differenzieren.
    Die Kosten für die Titelbeschaffung würde ich aus den von 15.Meridian aufgeführten Gründen in der Rangklasse 2 berücksichtigten.
    Anders hingegen die Kosten für die Zahlungsaufforderung.
    Nicht zu den Kosten gem. § 10 Abs. 2 ZVG gehören die Kosten frührerer Vollstreckungsmaßnahmen, wenn der Gläubiger ihretwegen das Verfahren nicht betreibt.
    Zudem wäre m. E. die Zahlungsaufforderung mangels dinglichen Rechtscharakters ohnehin kein Fall für RK 2.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Hallo,

    meine Frage dürfte in dieses Thema passen:

    Die WEG-Verwaltung meldet in Rangklasse 2 folgendes an:

    Sonderhonorar des WEG-Verwalters für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes und lfd. Vorgangsüberwachung.

    Dies sind m.E. keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

    Seht ihr das genauso?

  • Sonderhonorar des WEG-Verwalters für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes und lfd. Vorgangsüberwachung.
    Dies sind m.E. keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

    Seht ihr das genauso?

    Mir scheint, diese Frage ist nicht ganz leicht zu beantworten. Schau mal, ob Du hiermit weiterkommst:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…g+weg-verwalter

    Gerade die letzte der in jenem Thread zitierten Entscheidungen erkennt Sondervergütungen - zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - sehr wohl als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung an.

  • Interessant.

    Das Sonderhonorar wurde im Verwaltervertrag vereinbart, also nicht durch gesonderten Beschluss der WEG. Ich werde erstmal den Vertrag anfordern.

    Vielen Dank schonmal.

  • Unter Umständen handelt es sich nicht mal um Kosten im Sinne § 10 Abs. 2, sondern um "Haupt"forderung, die direkt in die RK 2 fällt, s. genannte §§ im WEG

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • 16 II und 28 II+V,

    ist auch eine Frage der TE, Beschlusslage etc.

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  • Die Sondervergütung ist im Verwaltervertrag vereinbart worden und der Verwalter wurde wirksam durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft bestellt.

    Somit kommen die Kosten entsprechend doch ins geringste Gebot.

  • Hallo.

    Ich hänge mich mit meiner Frage hier mal an:

    Die WEG meldet Wohngelder in Rangklasse 2 an und zusätzlich auch jeweils 5% Zinsen über dem Basiszinssatz (Titel liegen nicht vor; Glaubhaftmachung über beigefügte Pläne und Versammlungen). Inwiefern würdet ihr die Zinsen bei der Anmeldung ebenfalls berücksichtigen? Zählen diese als Nebenleistung auch hinzu (Stöber, Rdn. 35 zu § 10)?

    Liebe Grüße

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Ohne Titel habe ich bisher keine Zinsen berücksichtigt.


    Ergeben sich Zinsen denn aus den Beschlüssen oder sind es nur die normalen Verzugszinsen des BGB?

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  • Ohne Titel hatte ich diese daher bisher auch noch berücksichtigt.

    Die Zinsen ergeben sich auch nicht aus den beigefügten Beschlüssen. Inwiefern berücksichtigen wir die Verzugszinsen nach BGB?

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Das wäre nur eine weitere Möglichkeit gewesen, dass die Verzinsung in der TE oder den Beschlüssen geregelt worden ist. Dann müsste man die wohl aufnehmen.

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