Einzel- und Gesamtausgebot

  • Wie jörg. Sowohl im Einzel- als auch im Gesamtausgebot ist der jeweils bestbetreibende Gläubiger zugrunde zu legen.

    Grdst. 1 daher aus Rangklasse 3 ohne irgendwelche bestehenbleibenden Rechte.
    Grdst. 2 aus Rangklasse 5 unter Berücksichtigung der vorgehenden Belastungen. Vorrangige Gesamtrechte würden daher NUR an diesem Grundstück bestehen bleiben, nicht aber an 1.

    Sieht wirklich komisch aus und ist in der Verteilung im Zweifel auch auswändiger, wird aber den gesetzlichen Grundlagen gerecht.

  • Es kommt doch häufiger beim Gesamtausgebot vor, dass die Grundstücke unterschiedich belastet sind und dann auch Rechte nur an einzelnen Grundstücken bestehen bleiben. Ich sehe da kein Problem.
    Hier ist das Gesamtausgebot sogar mal die Summe der Einzelausgebote (wenn man die Kosten im Verhältnis aufgeteilt hat).

  • Ich muss noch einmal nachfragen.

    Die Berechnung der Einzelausgebote ist klar.

    Wie wird das Gesamtausgebot für Gst. 1 u. 2 berechnet ?
    a) nach Gl. A (Rangkl.3), also nur Kosten ins geringste Gebot
    b) nach Gl. B (pers. Gl.), also Kosten, Rangkl. 3 u.4 ins geringste Gebot

    Der bestrangige Gl., der aus beiden Grundstücken betreibt ist B. Daher meine ich, dass Var. b) wohl richtig ist.
    Bei der Var. a) würde das Gst. 2 aus einer Pos. versteigert für die es keinen Titel gibt.

  • Irgendwie verstehe ich Dich nicht mehr. Das ist hier doch schon mehrfach erörtert worden. Das Gesamtausgebot ist unter Wahrung des Deckungsgrundsatzes aufzustellen. Alle Belastungen, die dem jeweilig bestbetreibenden Gl. an einem der Grundstücke vorgehen sind in das gG des Gesamtausgebotes aufzunehmen, wobei Gesamtbelastungen nur einmal aufzunehmen sind. Es gibt keinen einheitlichen bestbetreibenden Gläubiger für das Gesamtausgebot.
    Grundsatz: Im Gesamtausgebot stehen alle Belastungen und Barbeträge, sofern sie irgendeines der zu versteigernden Grundstücke betreffen.
    Ich empfehle Hock/Klein/Hilbert/Deimann 5. Auflage immobiliarvollstreckung mit einem wunderbaren Beispiel hierzu ab Randnummer 1030.

  • Hallo Stefan,

    ich stehe wohl im Moment wirklich auf dem Schlauch.

    Ein Beispiel würde mir sehr helfen. Den Hock/Klein/Hilbert/Deimann 5. Auflage immobiliarvollstreckung habe ich leider nicht. Kannst du mir die entsprechende Stelle irgendwie zur Verfügung stellen ?

  • Vor der Erlösverteilung steht die Versteigerung:
    Du musst Dich fürs Gesamtausgebot von der Vorstellung lösen, dass es einen gemeinsam in beide Grundstücke betreibenden Gläubiger geben muss - der ist nur Voraussetzung dafür, dass Du überhaupt die Verfahren verbinden konntest.
    In das Gesamtausgebot kommen die gleichen Beträge, wie in die Einzelausgebote - aber Gesamtrechte dürfen nur einmal berücksichtigt werden - und die hast Du nach dem Ausgangsfall nicht. Du bemisst das GG fürs Gesamtausgebot für jedes Grundstück nach dem daran bestbetreibenden Gläubiger.
    Am Besten machst Du eine Tabelle mit drei Spalten - eine für jedes Grundstück und eine für Gesamt:

    Sorry, wollte hier ein tabellenähnliches Konstrukt einstellen, Formatierung haut es aber immer wieder zusammen.

  • sofern bei dieser Konstelation jemand auf das Gesamtausgebot bietet.
    Das Gartenteilgrundstück erscheint mir recht teuer aufgrund der Versteigerungsbedingungen.....


    Kommt drauf an, wie hoch die bestehenbleibenden Rechte im Verhältnis zum Gesamtverkehrswertes sind.
    Gl. B wäre nur gut beraten, Gl. A abzulösen, um einen Zuschlag auf ein zu niedriges Gebot auf Grdst. 1 zu verhindern (falls jemand das Haus ohne Garten nimmt), denn dann wäre der Garten alleine wohl kaum noch verwertbar.
    Aber das ist ja hier nicht das Thema.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Vielen Dank für eure Geduld. Jetzt ist auch bei mir der Groschen gefallen.
    Ich habe immer gedacht, dass es beim Gesamtausgebot auch nur eine Gläubigerpos. geben kann, von der aus ich das geringste Gebot berechne.
    Das man die Grundstücke getrennt sieht und dann die jeweiligen Ansprüche (von verschiedenen bestrangigen Gläubigern) ins geringste Gebot nehmen muss, war außerhalb meiner Vorstellung.

    Also nochmals vielen Dank !

  • Ich habe dazu auch eine kleine Nachfrage bzw. eventuell einen Denkfehler. Es ist eigentlich ein recht einfach gelagerter Fall.

    Versteigert wird je 1/2 Miteigentumsanteil an Grdst. 1 und Grdst. 2.

    Betrieben wird betreffend Grdst. 1 dinglich aus Sicherungshypothek III/2.
    Betreffend Grdst. 2 wird dinglich aus Sicherungshypothek III/3 betrieben.
    Zudem betreibt dieser Gläubiger aus persönlichen Ansprüchen, sodass verbunden werden konnte.

    Die Grundstücke sind im Übrigen mit einem Gesamtgrundpfandrecht III/1 belastet, dass dem betreibenden Gl. im Rang vorgeht.

    Sieht das geringste Gebot nun so aus?

    Einzelausgebot Grdst. 1:
    bestehenbl. Rechte: III/1

    Bargebot:
    Gerichtskosten
    eventuelle Anmeldungen RK 3
    Zinsen III/1

    Einzelausgebot Grdst. 2:
    bestehenbl. Rechte: III/1

    Bargebot:
    Gerichtskosten
    eventuelle Anmeldungen RK 3
    Zinsen III/1

    Gesamtausgebot Grdst. 1 und 2:


    bestehenbl. Rechte: III/1
    Bargebot:
    Gerichtskosten
    eventuelle Anmeldungen RK 3
    Zinsen III/1

    ??

    Danke an diejenigen, die mal rüberschauen und sagen, ob es richtig ist.

  • Grundsätzlich ist das richtig. Aber denke daran, dass du auch noch die 1/2 MEA einzeln ausbieten musst oder eben dafür den Verzicht auf Einzelausgebote.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ohne jeweiligen Antrag auf "Gesamtausgebot" der Miteigentumsanteile; kein "Einzel"ausgebot des jeweiligen Grundstücks:, also von Gesetzes wegen:

    Dann eben so
    2
    Ausgebote ohne Antrag

    1/2 Anteil des A an Grundstück 1


    1/2 Anteil des A an Grundstück 2


    Auf Antrag:
    Gesamtausgebot des Miteigentumsanteils an 1 und 2 unter Verzicht auf Einzelausgebot der Miteigentumsanteile

    Einmal editiert, zuletzt von oldman (11. März 2014 um 15:15) aus folgendem Grund: lesen bildet

  • Stimmt, wer lesen kann ist klar im Vorteil.:oops:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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