Insolvenzverwalter und Statistik bei der Verfahrensabwicklung

  • Bei welchen Insolvenzgerichten werden denn Strichlisten geführt über die Art, wie ein Insolvenzverwalter das Verfahren beendet, also:

    § 200, § 207 oder § 211 InsO ?

    Falls solche Strichlisten denn geführt werden, wie werden sie nach Auswertung verwendet ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei uns nicht. Und ich kenne auch keines, dass so eine Liste führt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der TS ist wach, und nicht erst seit gerade eben.

    Mir geht es darum, dass Gerichte, Vereinigungen zum Schutze von Gläubigerinteressen oder ähnlich als "Qualitätskriterium" das Verhältnis zwischen den Beendigungsarten verwenden könnten.

    Wenn dies bei diversen Gerichten oä so wäre, wäre meine nächste Frage, ob und wie die Verwalter "dagegensteuern", beispielsweise, indem man eine künstliche Verfahrensdeckung herbeiführt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der TS ist wach, und nicht erst seit gerade eben.

    Mir geht es darum, dass Gerichte, Vereinigungen zum Schutze von Gläubigerinteressen oder ähnlich als "Qualitätskriterium" das Verhältnis zwischen den Beendigungsarten verwenden könnten.

    Wenn dies bei diversen Gerichten oä so wäre, wäre meine nächste Frage, ob und wie die Verwalter "dagegensteuern", beispielsweise, indem man eine künstliche Verfahrensdeckung herbeiführt.



    Alles selber machen, keine Zuschläge und auf etwaige nicht gedeckte Vergütungen verzichten;). Und wenn garnix mehr geht, den nicht gedeckten Teil in die Masse zahlen. Dann ist man zwar arm, aber ein super Insolvenzverwalter. Aber wie heißt es immer so schön: Geld ist ja nicht alles...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (30. März 2011 um 09:08) aus folgendem Grund: däudsche Schbrache schferre Schbrache

  • Sehe ich ähnlich wie Mosser, wobei ein hoher Anteil an § 207 InsO auch als Gütemerkmal dienen kann. Nämlich dann, wenn man auch bei unklaren Fällen die Abweisung mangels Masse zunächst mal vermeidet und versucht, denn üblichen Verdächtigen beizukommen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ME ist der Verzicht auf die nicht gedeckte Vergütung dann nicht ohne, wenn ansonsten keine Massegläubiger vorhanden sind, weil dann auf noch mehr verzichtet wird.

    Denn bei einer Aufhebung nach 200 fallen ja höhere Gerichtskosten an, die dann auch noch von der baren Masse abgehen...

    Damit wird die Schönung der Statistik teuer erkauft, dafür steht kein § 207 InsO-Verfahren in der vita: muss ein toller Verwalter sein...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Damit wird die Schönung der Statistik teuer erkauft, dafür steht kein § 207 InsO-Verfahren in der vita: muss ein toller Verwalter sein...



    Sprichst Du jetzt von einem bestimmten Verwalter, ich kenne solche Ansichten auch, halte sie aber für nicht zielführend.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ME ist der Verzicht auf die nicht gedeckte Vergütung dann nicht ohne, wenn ansonsten keine Massegläubiger vorhanden sind, weil dann auf noch mehr verzichtet wird.

    Denn bei einer Aufhebung nach 200 fallen ja höhere Gerichtskosten an, die dann auch noch von der baren Masse abgehen...

    Damit wird die Schönung der Statistik teuer erkauft, dafür steht kein § 207 InsO-Verfahren in der vita: muss ein toller Verwalter sein...



    Deshalb ist das m.E. ein völlig absurdes Qualitätsmerkmal. Und auch da passt wieder mal perfekt einer meiner Lieblingsaussagen: Traue nur der Statistik, die Du selbst gefälscht hast.

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  • aus den Kritierien des GSV zur Vergabe des Prüfungssiegels:

    Sach- und Ergebniskriterien:


    Der Insolvenzverwalter hat mindestens 5 Verfahren, in denen er als Insolvenzverwalter oder Eigenverwalter(Geschäftsführer/Vorstand) tätig gewesen ist, durch einen Fortführungsinsolvenzplan erfolgreich abgeschlossen und dabei für die ungesicherten Gläubiger Quotenzahlungen von mindestens 15 % erzielt. ?Oder:
    Der Insolvenzverwalter hat mindestens 10 übertragende Sanierungen in Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern und erfüllten Quotenzahlungen für die ungesicherten Gläubiger von mindestens 10 % durchgeführt.?


    Die Sanierungs- oder Erhaltungsquote von Unternehmen, die bei Antragstellung noch operativ sind, beträgt mehr als 65 %.


    Die erhaltenen Arbeitsplätze im Falle der Sanierung betragen, gemessen an den Beschäftigten bei Einleitung des Verfahrens, mehr als 50 %.


    Die Mehrung der Masse aus der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte beträgt mindestens 25 % der Teilungsmasse.
    Dies wird bei "Großverfahren" schwierig sein, in Verfahren, die nur aufgrund von werthaltigen Anfechtungsansprüchen eröffnet werden können, wird dieser Prozentsatz sicherlich leicht erreicht werden können. In Verfahren, bei denen der GF seiner Pflicht, einen Insolvenzantrag zeitnah zu stellen nachkommt, ist es Essig, m.a.W., dieses Kriterium wird überhaupt nur dann zum Tragen kommen, wenn zurvor eine Pflichtverletzung gegangen worden ist.


    Die Quote für die ungesicherten Gläubiger beträgt mindestens 10 %.


    Die Eröffnungsquote bei Kapitalgesellschaften liegt bei mindestens 85 %, bei anderen Unternehmen beträgt sie mindestens 70 %.



    Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt nicht mehr als 4 Jahre.
    Die jedoch nicht nur vom Verwalter abhängt, gehen demnächst die Anfechtungsansprüche über die Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichte, werden wir wir einen tollen Spaß haben. Und dann soll es ja auch noch vorkommen, dass eine SR vier Jahre beim Amtsgericht abliegen muss, bevor sie reif ist.

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  • Ich habe es doch schon oft gesagt, die ganze Erstellung und Diskussion von Kriterien, wann ist der Verwalter ein guter Verwalter, ist doch Müll. Wichtig ist doch, dass ein Insolvenzrichter (oder auch Rechtspfleger) seine Verwalter kennt und weiß, wo deren Stärken und Schwächen liegen. Es wird Verwalter geben, die zugunsten von Tempo bei vielen Dingen nur oberflächlich bleiben und es wird Verwalter geben, die eben gerade bei Anfechtungsansprüchen sehr in die Tiefe gehen. Bei denen dauert es dann eben mal länger. Beides hat wohl seine Berechtigung und ich muss dann eben als Gericht schauen, welcher Verwalter für welches Verfahren geeignet ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es wird hier anscheinend einfach zu viel Geld verdient. Denn solche Disskusionen in der Form gibt es ja beispielweise bei Betreuerbestellungen nicht. Und da der Kuchen wohl sooo groß ist, denken sich viele, dass man den ja auch noch mal aufteilen kann. Und weil da anscheinend soviel Geld verdient wird, sind auch viele bereit, viel Geld auszugeben, um an die großen Fleischtöpfe zu kommen. Aber eine gute Lösung fällt mir da auch nicht ein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • na ja, demnächst ist der "gute Verwalter" der, der schon gleich mitgebracht wird, die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche außen vorläßt, den beauty-contest bei den Banken gewonnen hat (also der die Anfechtung ausblenden will) und das Gericht ist im Antragsverfahren auch noch dran gebunden....
    Oki, lässt mich alles ruhig schlafen, den Vordruck zur Sonderverwalterbestellung wird 1 sec. nach Erlass des ESUG - das teil wird durchgepeischt vom Geseztgeber - von mir schon gebastelt :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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