Hallo an alle!
Ich hab hier mal eine eigentlich ganz harmlose Frage, bei der ich mir aber unsicher bin im Ergebnis.
Folgender Fall: Den Kindeseltern wurde die Personenpflegschaft für mehrere Kinder entzogen und das Jugendamt als Pfleger eingesetzt. Nach einiger Zeit hat dann der Richter das für ein Kind wieder aufgehoben, da die Eltern für dieses Kind wohl wieder sorgen können. Dagegen hat dann jedoch der Verfahrensbeistand Beschwerde eingelegt. Nun rief mich das Jugendamt an und fragte, ob es noch wirksam als Pfleger bestellt ist und seinen Verpflichtungen weiterhin nachkommen muss, oder nicht?!
Könnt ihr mir, bzw. dem Jugendamt helfen?
Weiß auch nicht so richtig wo ich noch danach suchen soll...
Wirksamkeit Pflegschaft bei Beschwerde?
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Bell -
3. Mai 2011 um 16:38
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Aufgehoben ist erst mal aufgehoben. Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.
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Wenn ein Teil der elterlichen Sorge entzogen und ein Pfleger bestellt wird und gegen beides Beschwerde eingelegt wird, ist der Pfleger trotzdem wirksam bestellt und handlungsbefugt bis zur evtl. Aufhebung durch das Obergericht, oder?
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Ist der Pfleger denn schon verpflichtet worden?
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Wenn ein Teil der elterlichen Sorge entzogen und ein Pfleger bestellt wird und gegen beides Beschwerde eingelegt wird, ist der Pfleger trotzdem wirksam bestellt und handlungsbefugt bis zur evtl. Aufhebung durch das Obergericht, oder?
Unter der in #4 erfragten Voraussetzung: Ja (siehe auch § 64 Abs. 3 FamFG).
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Anders nur, wenn die angefochtene Entscheidung kraft Gesetzes erst mit Rechtskraft wirksam wird.
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Wie ist es, wenn der Teilentzug schon beschlossen wurde, aber nicht im selben Beschluss die Ergänzungspflegerbestellung erfolgte und das Rechtsmittel gegen den Entzug vor der Bestellung des Ergänzungspflegers eingeht. Kann dann noch ein Ergänzungspfleger durch das Gericht 1. Instanz bestellt werden?
(Natürlich war es ungünstig, das nicht in einem Beschluss zu machen, ist aber jetzt so.) -
Da der teilweise Entzug wirksam ist, fehlt es insoweit an einem gesetzlichen Vertreter, so dass eine Pflegerbestellung möglich sein dürfte.
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Wie ist es, wenn der Teilentzug schon beschlossen wurde, aber nicht im selben Beschluss die Ergänzungspflegerbestellung erfolgte und das Rechtsmittel gegen den Entzug vor der Bestellung des Ergänzungspflegers eingeht. Kann dann noch ein Ergänzungspfleger durch das Gericht 1. Instanz bestellt werden?
....M. E. ist das sogar zwingend, weil sonst hinsichtlich des entsprechenden Teilbereichs der elterlichen Sorge das Kind überhaupt niemand vertreten kann.
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Und die 1. Instanz ist auch noch zuständig?
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Warum sollte für diese (weitere) Erstentscheidung jemand anderes zuständig sein?
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