Ich muss das Thema hier einmal aufwärmen.
In dem mir vorliegenden Fall ist das Kind (vertr. d.dd KM und diese durch eine RA) Antragsteller. Der Junge ist 16 Jahre alt. Da der Vater nach 8 Jahren Schweigen jetzt aus der Türkei sein Veto eingelegt hat und dem Jungen kurz vor Schulabschluss pp das jetzt doch alles zuviel wird, hat er sich (nach intensiven Gesprächen mit dem Verfahrensbeistand) zur Antragsrücknahme entschieden. Er will mit 18 nun die Volljährigenadoption anstreben...
Nun weiß ich nicht, was für eine Kostenentscheidung ich hier machen soll, da Antragsteller ja das Kind selbst ist. Nach § 21 Abs.1 S.2 Ziff.3 FamGKG zieht ja hier keine Antragstellerhaftung (abgesehen von dem wahrscheinlich mangelnden Vermögen). Sie der KM oder dem KV aufzuerlegen macht m.E. nach auch keinen Sinn.
Einfach Kosten außer Ansatz?
VKH ist übrigens nicht beantragt....