Referentenentwurf zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • Mir liegt die neuere Version leider nicht einmal vor, aber wenn sie mit der alten identisch ist, müsste man ja nicht hinterherlaufen...

    Also ich glaube nicht, dass die so schnell sind in 6 Wochen Änderungen in den Referentenentwurf einzuarbeiten. So wie ich das sehe, ist das Datum lediglich der "Bearbeitungsstand", wobei für meine Interessen keine erkennbare abweichende "Bearbeitung" stattgefunden hat.

  • Ich habe jetzt einmal "maschinell verglichen" und kann im Wesentlichen lediglich Rechtschreibkorrekturen und andere rein sprachliche Veränderungen feststellen. Nur die allgemeine Begründung ist in Abschnitt A VII ergänzt worden.

  • Zur Ergänzung des § 302 Nr. 1:

    Erst kürzlich sind mehrere Urteile ergangen worin es heißt, dass Steuerverbindlichkeiten, seien sie auch aus Hinterziehung, keine vors. begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 darstellen. Möchte sich der Staat die Priviligierung nun auf diesem Wege schaffen?

  • Das ist ja wirklich bemerkenswert. Die Steuerschuld unterliegt der Nachhaftung bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - von den üblichen Verdächtigen kommt dann in in der BRD keiner durch die RSB mehr auf die Füße - da hilft dann GB oder ein Planverfahren mit dem Richter.

  • Für einen Neuanfang nach der Insolvenz ist es sicherlich sehr förderlich, wenn es zur Erteilung der Restschuldbefreiung erst einmal einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis gibt.


    Na wir haben doch schon die drei-jahres-frist in der Schufa

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das ist ja wirklich bemerkenswert. Die Steuerschuld unterliegt der Nachhaftung bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - von den üblichen Verdächtigen kommt dann in in der BRD keiner durch die RSB mehr auf die Füße - da hilft dann GB oder ein Planverfahren mit dem Richter.

    Die "üblichen Verdächtigen" haben i.d.R. genug kohle auf die seite geschafft um sich die 15tausend schleifen für ne GB entschuldung zu leisten (da gibt es ja die restschuldbefreiungsfesten forderungen nicht)....
    Die vor sich hinbraselnden mit den steuerschätzugen hingegen haben selten ein steuerstrafverfahren hinter sich....
    also m.E. halb so wild

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Ich bin nur halb-gut in englischen Texten, aber "dort" gibt es auch restschuld-nicht-erledigte Forderungen.

    Text sec 281 Absätze 3 pp des IA: ähnlich wie hier: vbuH und Straftaten bleiben bestehen. Discharge does not release the bancrupt from any bankruptcy debt which he incurred in respect of ... any fraud or fraudulent breach of trust to which he was a party. ...

    Redet bloß keiner drüber, weil man sich wohl doert nicht lang genug aufhält, um dort strafbar zu werden. Wie das dann hier die deutschen Gläubiger durchbekommen - abwarten, keine praktischen Erfahrungen.

    Die Steuer entsteht aber nicht aus oder wegen eine Straftat. Und es ist "wieder" eine der Versuche, mit der moralisch-emotionalen Keule was zu klären und dabe aus dem Blick zu verlieren, dass der Grundsatz ein Neustart sein soll - nur erschwert duch den Fortbestand der Forderungen, die aus vbuH entstanden sind oder Geldstrafen des Staates darstellen.

    Bei einer Steuerhinterziehung kann das nicht rechtzeitige Abgeben der Erklärung den Tatbestabd erfüllen. Dann kommt der BGH in 7 Jahren und erklärt, was der Gesetzgeber damit gemient hat und die Fortbildung hat eines weiteres :mad:Thema.

  • Ich bin nur halb-gut in englischen Texten, aber "dort" gibt es auch restschuld-nicht-erledigte Forderungen.

    Text sec 281 Absätze 3 pp des IA: ähnlich wie hier: vbuH und Straftaten bleiben bestehen. Discharge does not release the bancrupt from any bankruptcy debt which he incurred in respect of ... any fraud or fraudulent breach of trust to which he was a party. ...

    Redet bloß keiner drüber, weil man sich wohl doert nicht lang genug aufhält, um dort strafbar zu werden. Wie das dann hier die deutschen Gläubiger durchbekommen - abwarten, keine praktischen Erfahrungen.

    Die Steuer entsteht aber nicht aus oder wegen eine Straftat. Und es ist "wieder" eine der Versuche, mit der moralisch-emotionalen Keule was zu klären und dabe aus dem Blick zu verlieren, dass der Grundsatz ein Neustart sein soll - nur erschwert duch den Fortbestand der Forderungen, die aus vbuH entstanden sind oder Geldstrafen des Staates darstellen.

    Bei einer Steuerhinterziehung kann das nicht rechtzeitige Abgeben der Erklärung den Tatbestabd erfüllen. Dann kommt der BGH in 7 Jahren und erklärt, was der Gesetzgeber damit gemient hat und die Fortbildung hat eines weiteres :mad:Thema.


    Ups, ist mir das peinlich, hatte seinerzeit zugegebenermaßen nur sehr oberflächlich rechtsvergleichende Literatur über die unterschiedlichen Insovlenzverfahren in Europa gelesen. Da muss sich wohl was Falsches im Hinterkopf gehalten haben.
    Recht geb ich Dir in der Kritik zum Ansatz des Gesetzgebers. WAs ich z.T. in der Praxis so mitbekomme, welche Steuerbeträge aufgrund Schätzung erhoben werden, kratz ich mich manchmal wirklich nur noch am Kopp. M.E. sollten nur "echte" SEA (z.B. aus UST-Karusell) restschuldbefreiungsfest sein.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • in Amiland fallen nach meiner Kenntnis auch Ausbildungsdarlehen nicht unter die RSB. Also nicht erst die teuere Ausbildung am MIT oder sonst und dann die Entsorgung der Verbindlichkeiten, wenn man den guten Job in der Anwalts- und Wirtschaftskanzlei Bendini, Lambert & Locke in Memphis/Tenn. angetreten hat (Tom Cruise kennt sich da ja aus).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Pressemitteilung: Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt
    Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum Gesetzentwurf für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform:

    Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt. Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.
    Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, kann ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden.
    Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen macht es oft keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung wohnen.
    Lizenzen sind oft millionenschwere Wirtschaftsgüter, die in der Insolvenz nicht blockiert werden sollen. Die Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen stellt sicher, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.

    Zum Hintergrund:
    Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft treten wird, legt das Bundesministerium der Justiz mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vor.

    Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur:
    * Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens
    * Stärkung der Gläubigerrechte
    * Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
    * insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften sowie
    * Insolvenzfestigkeit von Lizenzen

    Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens

    Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.

    Mit dieser differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen und den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.

    Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.

    Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

    Stärkung der Gläubigerrechte
    Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindern werden. Der Entwurf will damit auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessern.

    Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Danach erhält der Schuldner künftig bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden

    Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung zielt auf einen wertungsmäßigen Gleichlauf mit dem sozialen Wohnraummietrecht und soll zugleich verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Damit trägt es auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung.

    Insolvenzfestigkeit von Lizenzen
    Der Referentenentwurf enthält auch einen Vorschlag zur Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers. Ziel der vorgeschlagenen Bestimmung, die es einem Lizenznehmer ermöglichen soll, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers fortzunutzen, ist es, die Interessen der Gläubiger des Lizenzgebers mit den Interessen des Lizenznehmers in angemessenen Ausgleich zu bringen und dabei den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland zu stärken.

    Nunmehr haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Der Referentenentwurf steht hier.

  • Was findest Du denn an dem Entwurf sooo schlimm?

    So viel zum Lesen. :oops:

    Naja, schlecht find ich ihn erst mal nicht, sind schon ein paar Sachen drin, die ich recht sinnvoll finde. Maulen will ich auch nicht, aber es wird wieder mehr Arbeit für mich werden.

    Na ja, wir treffen in bestimmen Regelungen "alte Bekannte" wieder. Einiges aus alten Entwürfen wurde zusammengeführt und modifiziert. Auch wenn ich es mittlerweile wirklich enervierend finde, sich mit InsO-Änderungsentwürfen explizit zu befassen, seitenweise im Rahmen der Anhörung der Praxis dazu abzutexten, werd ich dies auch wieder tun (Freizeit halt....). Im Mom bin ich noch mit ESuG dran, das haben wir ja am 1.3., und das geht vor. Aber die ganze Schreiberei zu den Entwürfen macht mir irgendwie auch keinen Spass mehr, der Bundestag ist bei der Auswahl seiner Sachverständigen sehr einseitig unterwegs. Da ist nie ein Raumpfleger, ach neh, Rechtspfleger dabei. Stattdessen halt Frau Brenner, (Hochachtung, sie war an meiner almar mater bei Lutter tätig) Insolvenzgerichte für inkompetent, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten der Rechtspfleger (auch wer mal am Lehrstuhl von Lutter gearbeitet hat, ist nicht davor gefeit, dummes Zeugs abzulassen, was aber nicht an Lutter liegen dürfte...... :D.
    Ich geh aber mal davon aus, dass die 2. Reformstufe durchgezogen wird, damit da endlich mal Ruhe einkehrt. Die 3. Reformstufe ist politisch kaum belastet, und wird noch sehr lange Zeit in Anspruch nehmen. Vallender hat eine sehr gute Frage in den Raum geworfen: brauchen wir noch den Unterschied von IN- und IK. Es wird sich erheblicher Disskussionsbedarf ergeben, nur irgendeine Regierung muss endlich mal Missstände abbauen und diese 0-Verfahren entschlacken.
    KlausR : RIESEN-DANK für die Gegenüberstellung

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Als RPfleger kann man mit dem Entwurf gut leben- hoffen wir, dass die Bundesregierung die gleiche Durchsetzungskraft zeigt, wie beim ESUG und es daher bei der Übertragung auf den RPfleger bleibt!

  • Nichts gegen die Übertragung von weiteren Bereichen auf den Rechtspfleger einzuwenden, aber dann sollte sich das auch endlich in der Besoldung auswirken. Wir übernehmen immer mehr Richtertätigkeiten, aber für viele wird es langsam schwer überhaupt noch mehr als A10 zu werden. Hier wird mal wieder gern gespart, der Rechtspfleger ist billiger und kann doch viele Sachen, die vorher nur ein Richter konnte. Da beißt sich die Katze mal wieder in den Schwanz!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • .... Vallender hat eine sehr gute Frage in den Raum geworfen: brauchen wir noch den Unterschied von IN- und IK. Es wird sich erheblicher Disskussionsbedarf ergeben, nur irgendeine Regierung muss endlich mal Missstände abbauen und diese 0-Verfahren entschlacken.


    Als RPfleger kann man mit dem Entwurf gut leben- hoffen wir, dass die Bundesregierung die gleiche Durchsetzungskraft zeigt, wie beim ESUG und es daher bei der Übertragung auf den RPfleger bleibt!


    Vielleicht bedarf es der Durchsetzungskraft gar nicht.
    Nämlich dann, wenn aufgrund der von Vallender aufgeworfenen Frage, womit er wahrscheinlich von allen Seiten große Zustimmung ernten wird, letztendlich alle Insolvenzverfahren mit IN beginnen werden.

    Und danach beginnt dann das letzte große Insolvenzverfahren gegen den Schuldner "Rechtspfleger", der damit im Insolvenzverfahren seine Schuldigkeit getan haben wird.

  • Das glaube ich nicht!

    Gibt es eigentlich schon eine Art Synopse / Gegenüberstellung alte InsO ( Stand März 2012) / neue Version mit Reform der Verbraucher ?

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