Der RA macht Kosten für die Bahnfahrkarte (in voller Höhe) sowie Kosten für einen Mietwagen (ab Zwischenbahnhof) geltend, weil die Bahn "eine hohe Verspätung" hatte, aufgrund derer er ohne Anmietung des Mietwagens nicht rechtzeitig zum Termin der mündlichen Verhandlung hätte erscheinen können.
Sind diese "doppelten" Reisekosten nun erstattungsfähig? Ich habe da so meine Bedenken, da die Gegenseite ja auch nichts für die Bahnverspätung kann. Muss der RA ggf. die Kosten für den Mietwagen von der Bahn verlangen?
Danke für Eure Antworten!