Befangenheit

  • Hilfe...

    ... ich habe einen sehr renitenten Schuldner, der gegen mich ständig neue Befangenheitsanträge stellt. Sind diese dann vom Richter am AG entschieden, wird Beschwerde eingelegt. Selbst das LG hat nun in einer Sache entschieden, dass ich nicht befangen bin und auch hiergegen wurde Beschwerde eingelegt.

    Nun habe ich eine Akte vom LG bekommen, in der ich noch nicht tätig war und dementsprechend auch kein Befangenheitsantrag seitens des Schuldners gegen mich gestellt wurde. Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass ich Befangenheitsanträge "bearbeite", wenn diese auch in der jeweiligen Akte gestellt wurden. Leider hat der Schuldner mehrere Grundstücke und somit auch mehrere Akten. Der Schuldner stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die Begründung von mir, dass in dem nunmehr von mir bearbeiteten Verfahren kein Befangenheitsantrag gestellt wäre, nicht ziehe. Vielmehr bezieht sich der Befangenheitsantrag gegen mich als Person und ist nicht auf ein Verfahren beschränkt.

    Leider klingt das sehr logisch, aber wenn ich dem nachgebe, legt der Schuldner mich ja durch ständig neue Befangenheitsanträge in irgendeiner anderen Akte für jede meiner Akten lahm. Das kann doch so auch nicht gewollt sein!!!!

    Bin ich nun in jedem Verfahren befangen, weil er in einem anderen einen Befangenheitsantrag gestellt hat????

    Vielen Dank schon jetzt.

    LG Suse

  • Weil er in irgendeinem (anderen) Verfahren ein Ablehnungsgesuch gestellt hat, bist Du noch lange nicht befangen. ;) Du hast allerdings eine Wartepflicht bis zur Erledigung des Antrags. Auch Dein Vertreter darf grundsätzlich in dieser Zeit nicht tätig werden. Dies gilt m. E. aber nur für die Verfahren, in denen ein Befangenheitsantrag vorliegt (vgl. BayObLG, Rpfleger 1980, 193).

    Ich würde in einem solchen Fall prüfen, ob Du das Ablehnungsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich zurückweisen kannst.

  • Ich hatte ähnlichen Ärger mal mit einem Rechtsanwalt: SG Braunschweig, Beschluss vom 04.05.2010, S 47 SF 93/10 AB (Randziffer 5 betrifft genau die gestellte Frage).

    Einmal editiert, zuletzt von Garfield (27. März 2012 um 10:42) aus folgendem Grund: falsches Entscheidungsdatum angegeben

  • Da ja nun höchstrichterlich entschieden ist, dass der Rechtspfleger nicht dem gesetzlichen Richter gleichgestellt werden darf, sehe ich keinen Grund, warum nicht der Vertreter oder gar ein x-beliebiger anderer Rechtspfleger das Verfahren fortführen kann.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • uch Dein Vertreter darf grundsätzlich in dieser Zeit nicht tätig werden.

    Woraus entnimmst Du das? Das Befangenheitsgesuch löst zwar den Vertretungsfall nicht aus, dieser kann aber doch anderweitig gegeben sein.

    Aus dem Kommentar (genaue Fundstelle finde ich gerade nicht... :oops:)


    Da ja nun höchstrichterlich entschieden ist, dass der Rechtspfleger nicht dem gesetzlichen Richter gleichgestellt werden darf, sehe ich keinen Grund, warum nicht der Vertreter oder gar ein x-beliebiger anderer Rechtspfleger das Verfahren fortführen kann.

    Wie tricky! Kann so tatsächlich das Ablehnungsgesuch bzw. dessen Erledigung umschifft werden? :confused:

  • Ja der BGH kann nun nicht alles haben ...
    Wenn er denn schon der Ansicht ist, dass die für die Geschäftsverteilung der Richter geltenden Vorschriften nicht auf den subalternen Rechtspfleger Anwendung finden, hat der Beteiligte eben seinen Anspruch auf den gesetzlichen Rechtspfleger verwirkt.
    Der angeblich befangene Rechtspfleger kann unstrittig das dringende Amtsgeschäft des Versteigerungstermins zu Ende führen, übergibt die Akte, bevor er beleidigt den Saal verlässt, an einen Kollegen, der wiederum -Zack- den Zuschlag erteilt. Versteigerungsverhinderer guckt dumm aus der Wäsche ... :D
    Aber im Ernst: Aufgrund der BGH-Entscheidung V ZB 111/09 sehe ich keine Grundlage mehr, die gegen einen Austausch des persönlich abhängigen Rechtspflegers spricht.
    Aus Sicht des die Befangenheit Rügenden ist doch alles in Ordnung.
    Der angeblich befangene Rechtspfleger hat mit der Zuschlagsentscheidung nichts mehr zu tun, das Verfahren wird nicht unnötig verzögert.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Hallo,

    wir hatten neulich auch so einen Fall, wo dann mein Vertreter eingesprungen ist und den Zuschlag verkündet hat, nachdem ich 2 Stunden vor dem Verkündungstermin einen (unbegründeten) Befangenheitsantrag kassiert hatte. Wir haben dies dann so begründet:
    Der BGH hat mit Beschluss vom 10.12.2009 -V ZB 111/09- entschieden, dass die Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind. Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergebe sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall (ad hoc) ist zulässig.
    sowie auch vgl. Stöber, ZVG (19.Aufl.) Einleitung, Rdn. 26.4: Die ... Fortführung des Versteigerungstermins durch den abgelehnten Rechtspfleger [ist] wirksam, [sie bleibt] es auch, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; ein Versteigerungstermin ist damit auch nicht nach ZPO § 47 Abs. 2 S. 2 zu wiederholen... Entscheidung über den Zuschlag setzt aber Unmittelbarkeit der (mündlichen) Verhandlung (ZPO § 309) nicht voraus. Sie kann daher sogleich ein (als Vertreter zuständiger) Rechtspfleger, der den Versteigerungstermin nicht durchgeführt hat (§ 87 Rdn. 3.10), auf Grund der durch das Versteigerungsprotokoll ausgewiesenen (§ 80) Vorgänge in dem wirksam abgehaltenen Versteigerungstermin treffen und verkünden.

    Das wurde dann auch von unserem Abteilungsrichter bei der Entscheidung über die Befangenheitsanträge (danach dann auch gegen meinen Kollegen) so abgesegnet.

  • Wenn ich mich bei diesem Thema einfach mal dazugesellen dürfte :) ...


    Meine Ablehnungsanträge richten sich alle gegen alle möglichen beteiligten Personen, Sachverständige, Zwangsverwalter, und Richter aller Instanzen mittlerweile :gruebel:.

    Derzeit habe ich über einen Ablehnungsantrag des Schuldners gegen den Sachverständigen zu entscheiden.
    Seine Begründung: er sei der der Terminsbestimmung durch den Sachverständigen nicht darauf hingewiesen worden, dass er nicht zwingend Zutritt gewähren muss ...bla bla ... zwingend anzunehmen, dass dieser nicht unparteiisch ist, ...

    Meine Frage richtet sich zunächst eigtl. an das Verfahren im Falle eines Ablehnungsantrags:

    Wenn ich den Antrag für unbegründet halte, weise ich ihn durch Beschluss zurück. Vorliegend auch schon wegen Unzulässigkeit, weil ein solcher Antrag - inhaltlich identisch - vor zwei Jahren schon mal eingelegt und rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

    Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 46 II 2. alt. ZPO. D.h. wenn Beschwerde eingelegt wird, wandert das Ding direkt zum LG. Meine Abteilungsrichter sind doch in keiner Weise daran beteiligt.

    Ich lese es nur oft, dass der Abteilungsrichter entschieden hat ... Gilt das nur für den Fall, dass der zuständige Rechtspfleger abgelehnt wird? Warum entscheidet dann nicht ein anderer Rechtspfleger?

    Wo kann man sich über den Gang eines solchen verfahrens informieren? ZPO spricht ja durchgehend von Richter, ich hab aber nen Sachverständigen ... und einen Zwangsverwalter :oops:

    Bin dankbar für jeden Dikussionsstoff, den Ihr liefern könnt :):cool:

  • Ich lese es nur oft, dass der Abteilungsrichter entschieden hat ... Gilt das nur für den Fall, dass der zuständige Rechtspfleger abgelehnt wird? Warum entscheidet dann nicht ein anderer Rechtspfleger?

    Wo kann man sich über den Gang eines solchen verfahrens informieren? ZPO spricht ja durchgehend von Richter, ich hab aber nen Sachverständigen ... und einen Zwangsverwalter :oops:

    Zur Ablehnung eines Sachverständigen s. § 406 ZPO. Da das eine ganz normale Entscheidung im Verfahren ist, gilt bei Rechtsmitteln der normale Verfahrensgang. Lediglich für die Ablehnung des Rpfls sagt § 10 RpflG das hierüber der Richter entscheidet.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Vielen Dank für die Hilfe!

    Hab mir den Beschluss des BayObLG gezogen, das ist genau das was ich brauchte.

    LG Suse

    Kann mir jemand mitteilen, um welchen Beschluss es sich hier handelt? Ich habe in der Vorentscheidung von Braunschweig dazu nichts gefunden. Danke.

  • ....
    ich greife das Thema mal erneut auf.
    In meinem Verfahren habe ich nun den 3ten Befangenheitsantrag bekommen, der 1te wurde von der Dezernentin zurückgewiesen.
    Der Schuldner "moniert" alles und flutet das Gericht und die Verwaltung mit Anträgen.
    Der VW, wurde trotz nicht entschiedenem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumnis eines nicht beschiedenen 30a Antrages und der 2 weiteren BAträgen festgesetzt und nunmehr vom LG aufgehoben, da die Festsetzung nicht hätte erfolgen dürfen ohne vorherige Entscheidung der noch offenen Anträge.
    Chronologie:
    24.06.14 AO der ZV WEG und Garage
    26./27.06.14 Zustellung der AO Beschlüsse
    06.08.14 Gutachterauftrag
    03.09.14 : 1. Einstellungsantrag nach 30a
    empfohlen wurde von mir eine Rücknahme, da unzulässig.
    08.09.14: Rücknahme des Antrages nach 30a zum 1ten
    08.09.14 Antrag auf Akteneinsicht
    19.09.14 1. Befangenheitsantrag
    16.10.14 SS an den Direktir: DAB und Befangenheitsantrag
    23.10.14 Zurückweisung 1.BA durch die Dezernentin
    11.10.14: Rücknahme des Antrages nach 330a vom 03.09.14 zum 2ten
    11.10.14: 2. Einstellungsantrag nach § 30 a !
    10.11.14: Zurückweisung des Einstellungsantrages vom 11.10.14
    12.11.14 sof.Beschwerde gegen die Zurückweisung des BA vom 23.10.14 ( 11 Seiten)
    02.11.14 3. Einstellungsantrag nach § 30a ! ( gleichlautend wie der 2te Antrag vom 11.10.14
    02.11.14 Rücknahme des 1. Einstellungsantrages vom 03.09.14 ! ( gleichlautend wie die 1. Rücknahme vom 08.09.14)
    13.11.14 Nichtabhilfebeschluss der Dezernentin hinsichtlich der sof. Beschwerde vom 12.11.14
    26.11.14 sof.Beschwerde gegen die Zurückweisung der Einstellung vom 10.11.14 und Wiedereinsetzungsantrag
    21.11.14 Gutachten geht bei Gericht ein
    24.11.14 Wertanhörung
    14.11.14 2. Befangenheitsantrag
    09.12.14 Beschwerde gegen Gutachten ohne Begründung
    10.12.14 Antrag auf Aussetzungder Vollziehung bis zur klärung meiner "Angelegenheit"
    10.12.14 3. Befangenheitsantrag
    12.12.14 Schreiben des Direktors keine Notwendigkeit im Wege der DA tätig zu werden.
    17.12.14 VW-Festsetzung
    02.01.15 sof. Beschwerde gegen die VW-Festsetzung vom 17.12.14
    05.01.15 Zurückweisung der sof. Beschwerde vom 12.11.14 gegen den Beschluss der Dezernentin vom 23.10.14 d.d. LG
    19.01.15 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 05.01.15
    21.01.15 Begründung der sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 05.01.15 ( 7 Seiten)
    05.02.15 Beschluss LG - Zulässigkeitsmangel einer weiteren Beschwerde-
    17.02.15 S an den Präsidenten des LG: sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.02.15 und den Richter
    07.04.15 Aufhebung des VW-Beschlusses vom 17.12.14 und Zurückverweisung da über den 2. und 3. BA-noch nicht
    entschieden wurde ubnd auch nicht über den WEA vom 26.11.14
    02.06.15 Befangenheit für gegeben zugestanden.

    Habe da überhaupt kein Problem mit....
    was soll ich mich in dem Verfahrensstadium weiter mit einem dem Schuldner herumschlagen?
    Es würde ohnehin der 4.,5. .....Befangenheitsantrag, sof. Beschwerde was auch immer folgen.


    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Wieso ist Befangenheit gegeben?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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