Verfassungsbeschwerde

  • Ich würde zu folgendem Fall mal gerne ein Meinungen von Euch einholen:

    Zuschlag ist aus dem September 2011, Verteilungstermin ist im November 2011. Der Schuldner erscheint im Verteilungstermin und kündigt u.a. die Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss und Einlegung einer Verfassungsbeschwerde an. Der Zuschlag war im VT bereits rechtskräftig. Die Kollegin hat den Termin nach 570 II ZPO ausgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich noch nicht gelmeldet. Die Beschwerde wurde aber eingereicht. Ich habe das Verfahren jetzt übernommen. 570 II ZPO hat seine Grenzen bei der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Die habe ich ja nun. Die Verfassungsbeschwerde greift die RK der Entscheidung nicht an, trotzdem kann das BVerfG den Zuschlag aufheben. Wenn ich jetzt fertig verteile und das Geld auszahle, und in 2 Jahren sagt das BVerfG "Ällebäh - alles auf Anfang", ist meine Knete weg. Kann ich den 570 II ZPO auch auf die Beschwerde beim BVerfG erweitern?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich sehe keinen Spielraum für eine Erweiterung. Das Rechtsmittelgericht hat entschieden - fertig. Das Bundesverfassungsgericht ist ja in diesem Fall nicht deine Rechtsmittelinstanz, so dass deren event. mal zu treffende Entscheidung dich nicht hindern kann.

    Außerdem brauchst du ja für eine analoge Anwendung schon eine planwidrige Regelungslücke. Da dem Gesetzgeber die Existenz de Bundesverfassungsgerichtes zumindest grob bekannt ist und auch der Rechtsmittelgang nicht ganz unbekannt sein dürfte gehe ich nicht von einer Regelungslücke aus.

  • Da eine Beschwerde nach 570 I ZPO in unseren Verfahren keine aufschiebende Wirkung hat, zahle ich bei rechtskräftigem Zuschlag immer sofort aus. Warum soll ich warten, das benachteiligt meiner Meinung nach den Gläubiger unangemessen.

  • Danke für die Entscheidung.

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    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • Ich habe die entssscheidung gelesen. Die Kommentierung sieht zu § 90 BVerGG genauso aus.

    @ stempel: Es ist unsere erste Verfassungsbeschwerde. Ich persönliche hätte nach der Entscheidung des LG auch ausgezahlt. Aber ich habe das Verfahren jetzt erst übernommen. Ich habe gestern noch beim BVerfG angerufen: da ist noch nichts in Sicht.
    Die Akte liegt auch noch bei der StA. Wenn sie von dort zurück ist, werde ich noch mal die Geschichte überdenken.

    Die Gläubiger halten im Übrigen still. Der Ersteher pocht auf die Umschreibung. Die Bank nölt wegen der GS rum.

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  • Ich habe keine Akte. Die ist angefordert, liegt aber nicht vor.

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  • :gruebel:
    Ich sehe das Problem irgendwie nicht so richtig. Nach dem Sachverhalt war der Zuschlag im September 2011 und VT im November 2011 und erst im VT erscheint erstmals der Schuldner und redet von der Zuschlagsbeschwerde etc.

    Der Zuschlagsbeschluss ist damit rechtskräftig. Wenn der Schuldner so deppert ist und die Fristen nicht beachtet, dann kann er nach § 90 II BVerfGG, wegen Nichteinhaltung und Erschöpfung des Rechtsmittelweges auch mit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden. Fristversäumnisse beim normalen Rechtsmittelweg können im Rahmen der Verfasungsbeschwerde nicht nachgeholt werden.

    Mit dieser Begründung hat das BVerfG bei einem Schuldner von mir vor Jahren die Verfassungsbeschwerde ein Jahr nach dem Zuschlag verweigert. Die Akte ist leider schon weggelegt etc.. Ich kann daher nichts mehr rauskramen und zitieren.

    Vor diesem Hintergrund hätte ich den Verteilungstermin wohl durchgezogen

  • Ich würde auch ganz normal abschließen: Der Zuschlag ist formell rechtskräftig und der Vollzug ist nicht ausgesetzt. Dem Ersteher entsteht u.U. ein erheblicher Schaden, so lange er nicht im Grundbuch steht, verlangen die meisten Banken ja höhere Zinsen für die Finanzierung. Das Risiko, den verteilten Betrag im Falle des Erfolgs von der ehemals betreibenden Gläubigerin zurückzubekommen, ist doch überschaubar.
    Aber ich bin mir nicht sicher, ob das Verfahren überhaupt im Falle des Erfolgs wieder aufzurollen wäre. Müsste das nicht außerhalb erfolgen ? Ich meine, ein ähnliches Problem wurde hier mal im Zusammenhang mit einer Restitutionsklage erörtert - aber im Suchen und verlinken bin ich ganz miserabel.

  • Ich werde, wenn ich die Akte von der StA wiederhabe, den VT auch fortsetzen. Über die Zuschlagbeschwerde ist vom LG ja nun auch schon abschließend beschieden worden. Ich habe ja auch jetzt erst das Verfahren übernommen.

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  • M.E. ist die Frage nicht, ob das BVerfG den Zuschlag aufheben kann, sondern die weitere Folge. Der Zuschlag ist rechtskräftig, damit steht einer Verteilung nichts im Wege (wie vor RK übrigens auch nicht, §§ 116, 130 ZVG). Warum soll das nun anders sein? Bei Aufhebung droht Rückabwicklung und/oder zivilrechtliche Regressansprüche, mehr nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hier:http://www.dnoti.de/DOC/2012/2bvr2537_11.pdfhat das BVerfG den Zuschlag aufgehoben. Ich würde den Eingang der Akte abwarrten.

    Dann dürfte man gar kein Verfahren mehr abwickeln.

    eben.Ergänzung (ohne die Feinheiten aus der Akte zu kennen): Ich hätte wohl schon nicht nach § 570 II ZPO ausgesetzt.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hätte wohl schon nicht nach § 570 II ZPO ausgesetzt.


    Das hätte ich nicht nur wohl, sondern auf keinen Fall getan, sondern ganz normal verteilt, es sei denn es liegt ein Fall wie jener vor:

    Hier:
    http://www.dnoti.de/DOC/2012/2bvr2537_11.pdf
    hat das BVerfG den Zuschlag aufgehoben.


    Da hätte ich allerdings auch keinen Zuschlag erteilt.

  • Hier:
    http://www.dnoti.de/DOC/2012/2bvr2537_11.pdf
    hat das BVerfG den Zuschlag aufgehoben.


    Da hätte ich allerdings auch keinen Zuschlag erteilt.

    Sondern? Die Bietzeit abgebrochen? Einen Zuschlagsverkündungstermin anberaumt in der Hoffnung, der Schuldner habe sich bis dahin "freigekauft"?

    Ich wüsste nicht, wie ich mich in solch einem Moment verhielte. Wie hättest Du, als erfahrener ZVGler, gehandelt?

  • unsere Gerichtsvollzieher hätten das Vorgehen mit mir vor dem Termin abgesprochen, mein Vorschlag wäre gewesen, die Verhaftung nur dann während des Termins durchzuführen, wenn der Schuldner den Sitzungssaal verlassen würde; anderenfalls wäre die Verhaftung nach Terminsende erfolgt

  • Hier käme (hoffentlich) kein Gerichtsvollzieher auf die Idee, eine Verhaftung während der Sitzung vorzunehmen.
    Nach Absprache mit dem Gericht kann doch wohl problemlos die Verhaftung auch nach dem Termin vorgenommen werden.
    Ich behaupte jetzt mal ganz dreist, dass in meinem Sitzungssaal niemand irgendjemand verhaftet, solange ich dem nicht zustimme.
    Und wenn der GV gegen meine Zustimmung den Schuldner aus der Sitzung herauszerrt, klingeln doch bei dem Versteigerungsrechtspfleger sämtliche Alarmglocken, so dass mindestens ein Verkündungstermin dabei herauskommt, um dem Schuldner weiterhin rechtliches Gehör zu gewähren.
    Da stimme ich Stefan zu, ich kann mir nicht vorstellen, in solch einer zugegebenermaßen kuriosen Situation sofort einen Zuschlag zu erteilen.

    Ich käme allerdings auch nicht auf die Idee, bei einer Verfassungsbeschwerde das Verfahren auszusetzen.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

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