Beschränkung der Haftung eines Miterben

  • Hallo!
    Ich mache Nachlass noch nicht so lange und habe folgende Frage:
    Ist es für einen Miterben möglich, seine Haftung für die Verbindlichkeiten auf seinen Erbanteil zu beschränken? Ich habe bezüglich Nachlassverwaltung gelesen, dass dieser Antrag nur durch alle Erben gemeinschaftlich gestellt werden kann. In meinem Fall habe ich über 40 gesetzliche Erben ermittelt. Einer von denen wird demnächst einen Erbscheinsantrag stellen. Nun fragte mich einer der Miterben, ob er seine Haftung auf seinen Erbanteil beschränken könne, da er die Verstorbene als Cousine seiner Großmutter gar nicht kannte. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen?

  • §2062BGB Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.

    Ist natürlich unbefriedigend für den einzelnen Erben. Soll er weitere Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten prüfen. Ich finde es ja erst mal gut, dass ein Erbe an so etwas denkt und nicht gleich ausschlägt.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Wenn der Erbe die Haftung auf den (gesamten) Nachlass beschränken kann, dann ist doch das erreicht, was der Erbe will; nicht mit eigenem Vermögen zu haften. Ich verstehe nicht den tieferen Grund der Frage. Die Erbengemeinschaft ist nun mal eben eine Gemeinschaft....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Naja, die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass kann ja nur von allen Erben gemeinschaftlich beantragt werden. Das stellt sich in meinem Fall wohl etwas schwierig dar, da die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft - immerhin über 40 Personen - sich gar nicht kennen, sondern alle einzeln über den Nachlasspfleger ermittelt wurden. Da müssten ja dann alle Erben den Antrag stellen. Aus diesem Grund fragte der eine Erbe nach, ob es eine Möglichkeit nur für seinen Anteil gibt.

  • OK, sorry. Stand wohl gestern etwas neben mir...:)

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  • Meine Intension gestern ging Richtung Nachlassaufgebot. Das ist in meinen Augen zwar Arbeit für die Gerichte, aber eine kostengünstige Alternative und ein erster Schritt. Von der Antragsstellung her müßte es auch gehen. Den das die Nachlassverwaltung von allen Erben beantragt werden muss, hat ja was mit dem Entzug der Verfügungsgewalt zu tun.

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  • Warum sollte der Miterbe ein Inventar errichten?

    § 2059 I 1 BGB ist doch erstmal ausreichend. Und wenn ein Gläubiger in den Nachlass vollstrecken will bzw. den Erbteil pfänden will, soll er ihm das halt per notarieller Urkunde ermöglichen. (Dann fehlen nur noch die anderen 39 Miterben.)

  • Grundsätzlich ist das ein guter Hinweis im Umgang mit der Vollstreckung. Die Frage war hier aber nach Haftungsbeschränkung allgemeiner Art, weil keine Kenntnis über den Nachlass. Also die Herausforderung, welcher tausende Erben in Deutschland gegenüberstehen.

    Jetzt noch ein mal zu meiner Idee mit dem Nachlassaufgebot, ist das praktikabel?

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  • das Aufgebotsverfahren verschafft den Erben einen ersten Überblick über die Verbindlichkeiten, im Übrigen beantragt hier der Fiskus fast immer das Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern, dann kann der Erbe entscheiden, ob er Maßnahmen zur Beschränkung der Haftung einleiten soll, bzgl. ausgeschlossener Gläubiger kann der Erbe Ausschließungseinrede (§ 1973 BGB) erheben ..., für die Forderung eines ausgeschlossenen Gläubigers haftet der Erbe dann nur mit dem Nachlass ...

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Die beste Verfahrensweise ist, sich nicht ins Hemd zu machen, solange es keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses gibt.

    Genau das habe ich auch versucht, dem Miterben zu sagen, zumal die Verstorbene seit Anfang 2011 tot ist, und auch seitdem schon Nachlasspflegschaft aufgrund des beträchtlichen Vermögens angeordnet ist. Der Nachlasspfleger hat bereits alle ihm bekannt gewordenen Verbindlichkeiten getilgt, sodass meiner Meinung nach die Wahrscheinlichkeit, dass noch weitere Gläubiger auftauchen, relativ gering ist.

  • Der Miterbe zählt wohl zu den Bedenkenträgern, die sogar dort Bedenken haben, wo es -wie im vorliegenden Fall- nachgewiesenermaßen überhaupt keine Bedenken geben kann.

    Verschwendete Zeit, sich mit derlei zu beschäftigen.

  • Das ist ja ein völlig neuer Sachverhalt, das die Nachlasspflegschaft schon ewig läuft. Na dann gehe ich auch davon aus, dass das Haftungsrisiko schon auf ein Minimum reduziert ist. Der Nachlasspfleger wird ja mittlerweile einen Überblick haben und dann entsprechend reagieren.

    Aber trotzdem gut über Erbhaftungsbeschränkungen gesprochen zu haben, das Wissen in der Bevölkerung darüber hat noch enorm Luft nach oben.

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  • Der Miterbe meinte halt, Gläubiger hätten ja fünf Jahre Zeit, sich zu melden, und es könnte ja Gläubiger geben, die erst später vom Tod der Schuldnerin erfahren. Naja, mal abwarten, er will sich vielleicht nächste Woche nochmal melden, nachdem er mit dem Nachlasspfleger gesprochen hat.

  • Ich wollte ja eigentlich erst nichts sagen, aber müsste die zutreffende Antwort nicht lauten: Ich darf keine Rechtsberatung erteilen, wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

    Vorteile davon:
    - keine Haftung
    - mehr Zeit für andere Fälle (vor allem da der Miterbe jetzt scheinbar extra nochmal zu kommen scheint)

  • Ich wollte ja eigentlich erst nichts sagen, aber müsste die zutreffende Antwort nicht lauten: Ich darf keine Rechtsberatung erteilen, wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

    Vorteile davon:
    - keine Haftung
    - mehr Zeit für andere Fälle (vor allem da der Miterbe jetzt scheinbar extra nochmal zu kommen scheint)

    Rechtsberatung habe ich hier auch in keiner Weise erteilt. Im Grundsatz ging es bei dem Gespräch (welches im übrigen telefonisch ablief) auch um den allgemeinen Verfahrensstand etc. und beiläufig kam dann diese Frage auf. Ich habe ihm dann natürlich gesagt, dass ich ihn nicht beraten darf, aber dass ich es selbst auch nicht genau wüsste. Er will sich ggfls. nochmal telefonisch melden und mir mitteilen, ob er nun ausschlagen möchte oder nicht, das kann ich ihm ja nicht verwehren, auch wenn ich ihm gesagt habe, dass er das bei mir nicht anmelden muss. Meine Frage hier resultierte dann auch aus meiner eigenen Neugier heraus, weil ich im Kommentar etc. nichts gefunden hatte.

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