Probleme durch offene Zustellungen durch GV

  • Hallo,
    habe hier folgendes Problem und würde mich für eine entsprechende Lösung aus Euren Bezirken interessieren:
    Folgendes Schreiben erreicht mich als Mitarbeiter der Dienstaufsicht:

    Betr. Beschwerde gegen OGV...

    Am ... fand meine Mitbewohnerin ein an mich adressiertes Schreiben, es handelt sich um eine "letzte Haftvorladung", offen und sofort erkennbar in unserem gemeinsamen Briefkasten vor.
    Da ich als Berufssoldat sehr häufig nicht an meinem Wohnsitz bin, halte ich diese Art der Zustellung für zweifelhaft. Diesen Speziellen Falle werte ich als Eingriff in meine Privatsphäre, da deutlich erkennbar war, dass auf dem Briefkasten zwei Nachnamen aufgeführt ...

    Wir haben uns überlegt, dass man es sich als Lebensgemeinschaft schon zurechnen lassen muss, dass der Partner von den finanziellen Verhältnisse Kenntnis hat. Eine strikte Trennung und das sich berufen auf den Datenschutz läuft dem Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft schon zuwider.
    Die Gerichtsvollzieher tüten bei uns Schriftstücke nicht gesondert ein, wenn in deren Augen eine Lebensgemeinschaft (gleichwelcher Art) besteht und/oder ihnen die Verhältnisse dort bekannt sind.

    Wie wird in ähnlichen Fällen bei Euch damit umgegangen?

  • Hab ich das jetzt richtig verstanden?
    Der GV hat das Schriftstück ohne Umschlag in den Briefkasten geworfen?
    Bin zwar nicht von der Verwaltung, aber das finde ich nicht richtig.
    Und woher will der GV denn wissen, dass es sich immer um eine Lebensgemeinschaft handelt, wenn zwei Nachnamen am Briefkasten stehen?
    Kann ja schließlich auch eine Wohngemeinschaft sein.
    Wohngemeinschaften werden immer häufiger und dabei handelt es sich nicht immer um eheähnliche Gemeinschaften.
    Der Beschwerdeführer schreibt "meine Mitbewohnerin", daher schließe ich daraus, dass es sich hier nicht um seine Lebensgefährtin, sondern um eine Person handelt, mit der er nur die Wohnung, aber nicht das Bett teilt.
    Ich würde Schreiben immer eintüten. Soweit ich das weiß, wird das bei uns auch immer so gemacht.

  • Also ich würde mich bedanken, wenn mein Vermieter ein derartiges Schreiben im Briefkasten finden würde. Wir sind drei getrennte Mietparteien mit drei getrennten Wohnungen, die aufgrund des Denkmalschutzes auch nur einen gemeinsamen Briefkasten haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich würde dem OGV im Rahmen der Dienstaufsicht anweisen Schriftstücke nur in einem verschlossenen Umschlag in einem Briefkasten zu hinterlegen. Mitteilung an Beschwerdeführer und fertig...

    Ob der OGV die örtlichen Verhältnisse kennt oder nicht, spielt keine Rolle. Nicht einmal meine Frau darf meine Post öffnen, wenn ich damit nicht einverstanden bin.

  • Dto. Gerichts- und Behördenpost nur im verschlossenen Umschlag. Post- und Dienstgeheimnis sowie Datenschutz.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wir haben uns überlegt, dass man es sich als Lebensgemeinschaft schon zurechnen lassen muss, dass der Partner von den finanziellen Verhältnisse Kenntnis hat. Eine strikte Trennung und das sich berufen auf den Datenschutz läuft dem Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft schon zuwider.
    Die Gerichtsvollzieher tüten bei uns Schriftstücke nicht gesondert ein, wenn in deren Augen eine Lebensgemeinschaft (gleichwelcher Art) besteht und/oder ihnen die Verhältnisse dort bekannt sind.

    Solcherlei Hellsehereiversuche würde ich mir aber auch verbitten, zumal wenn dadurch mal kurz Art. 10 GG für unnötig erklärt wird. Ansonsten wie meine Vorschreiber.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich hatte einmal von einer Verwaltungsbehörde eine Zustellung bekommen. Aus dem Stempelaufdruck des Absenders konnte man Rückschlüsse auf den Inhalt ziehen.
    Ich wandte mich an den Landesdatenschutzbeauftragten. Der hat dann dafür gesorgt, dass in der Behörde künftig ordentlich zugestellt wird.

    Da kommt der Gerichtsvollzieher mit einer internen Weisung doch günstig weg.

  • Als ehemalige GV Prüfungsbeamtin möchte ich mal zu bedenken geben ,dass es sich sicher bei dem Schriftstück um diese Benachrichtigung bei Nichtantreffen des Schuldners handelt. Das weiss doch der GV nicht das er den Schuldner nicht antrifft. Dann reisst er so ein Formular ab schreibt drauf das sich doch der Schuldner mal melden soll.
    Da zu verlangen das er das in einen Umschlag stecken soll halte ich für ein bißchen übertrieben. Schaut doch mal in die GVGA was dazu dort steht. Leider habe ich keine mehr bei der Hand. Was sagt denn der GV dazu?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Siehe insbesondere auch § 36 Nr. 3 GVGA, wo es nur ganz eindeutig steht.



    Wenn ich den Ausgangsfall richtig verstanden habe geht es doch gar nicht um eine Zustellung sondern um eine Verhaftung.
    Beim Überfliegen der GVGA habe ich nichts gefunden wie der GV seine Mitteilungen verschicken muss per Brief (verschlossen) oder per Postkarte (offen).

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Müssen muss der Gerichtsvollzieher vielleicht nicht, aber was hindert ihn denn daran, ein paar Briefumschläge in seiner Arbeitstasche zu haben. Ich bemühe mich - insbesondere wenn Fremdantrag - bei meinen Insolvenzschuldnern auch immer um größtmögliche Diskretion.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Habe "meine" Gerichtsvollzieher gebeten, sämtl. Nachrichten, die nicht an den Schuldner persönlich ausgehändigt (zugestellt) werden, in verschlossenem Umschlag in den Briefkasten zu legen; dies gilt erst recht, wenn mehrere Namen an einem Briefkasten stehen.

  • Müssen muss der Gerichtsvollzieher vielleicht nicht, aber was hindert ihn denn daran, ein paar Briefumschläge in seiner Arbeitstasche zu haben.

    :daumenrau

    Ich mache nebenamtlich Zustellungen. Die Benachrichtigung über eine Niederlegung bringe ich in einem Briefumschlag am Hauseingang an oder werfe sie in den "Zeitungsschlitz" an der Haustür. Bei Aufnahme der Zustellungstätigkeit wurde ich sogar extra auf die Verwendung von Briefumschlägen hingewiesen. Ich kann mich allerdings nicht mehr erinnern, ob das aus Diskretionsgründen erfolgte oder wegen der besseren Erkennbarkeit/Wahrnehmbarkeit (unsere Benachrichtigungszettel für Niederlegungen sind gelb, also auch schwer übersehbar). Auf den Briefumschlägen, die ich mir dafür besorgt habe, steht zwar als Absender "Amtsgericht X, 12345 X" aufgedruckt drauf, aber ich sehe es nicht als vermeidbare Indiskretion an, wenn sowas am Hauseingang hängt oder im Flur liegt.

    Benachrichtigungszettel und Briefumschläge liegen im (verschlossenen bzw. nicht einsehbaren) Fach für die Ablage der Autobedienungsanleitung etc. vor dem Beifahrersitz in meinem Auto. Wenn mir nicht schon bekannt ist, dass unter der Zustellungsanschrift die Briefkästen ohne Zutritt zum Haus zugänglich sind, nehme ich immer einen Benachrichtigungszettel und einen Briefumschlag mit. Man will ja nicht nochmal zum Auto laufen müssen. :D Das sollte in vergleichbarer Weise auch ein GV hinbekommen.

    Was ich bei der Ausgangsfrage allerdings nicht so ganz nachvollziehen kann:

    Der ZU-Vordruck (und ich nehme an, der wird im wesentlichen oder gänzlich bundesweit einheitlich sein), sieht für die Ersatzzustellung durch Übergabe bei nicht erreichtem Adressaten vor:

    a) erwachsenen Familienangehörigen
    b) in der Familie beschäftigte Person
    c) erwachsenen ständigen Mitbewohner

    Will sagen: Wenn man eine Ersatzzustellung jedenfalls in der Variante a) oder c) macht (die Alternative b) hatte ich noch nicht), ist das auch bei Übergabe einer verschlossenen Sendung keine Gewähr dafür, dass der/die Angehörige bzw. Mitbewohner/in sich den Inhalt nicht zu Gemüte führt, bevor der eigentliche Empfänger davon Kenntnis erlangt. Beispiel 1: Ehemann macht den Brief hörbar auf, bevor die ebenfalls anwesende Tochter die Wohnungstür zumacht, während ich noch die Kreuzchen auf der Zustellungsurkunde mache. Beispiel 2: Ehefrau - nach erster Reaktion völlig ahnungslos - sagt "mein Mann ist auf der Arbeit, darf ich das aufmachen?", Antwort "ich habe Ihnen das zugestellt, alles weitere müssen Sie selbst mit sich ausmachen".

    Worauf ich also im Ergebnis heraus will: Die unverschlossene Zustellung mag unsensibel und womöglich auch datenschutzrechtlich bedenklich sein. Es ist aber nicht unbedingt so, dass die verschlossene Zustellung immer "besser" ist.

    Ferner: Wenn der Beschwerdeführer bei der Ausgangsfrage selbst schreibt, dass er Berufssoldat und daher häufig ortsabwesend ist, muss er sich doch in meinen Augen die Frage gefallen lassen, wie er es mit seiner Post handhabt. Das mag für den GV nicht erkennbar gewesen sein, wenn der Beschwerdeführer bzw. seine Tätigkeit ihm nicht schon vorher bekannt war, aber gerade dann wäre es doch schwerlich nachvollziehbar, dass selbst verschlossene Post ggf. über einen längeren Zeitraum nicht geöffnet worden wäre, bis der Beschwerdeführer wieder an Ort und Stelle anwesend war. Bei einem Auslandseinsatz sind das immerhin einige Monate.


  • Ohne Auslandseinsatz kehren aber auch Berufssoldaten meist am Wochenende in die Wohnung zurück, wenn die Kaserne nicht weit weg ist, durchaus auch täglich.

    Von einem längeren Zeitraum des Nichtöffnens der Post kann daher mangels Angaben im Sachverhalt nicht unbedingt ausgegangen werden.

  • Andererseits gebe ich zu bedenken, dass es sich um eine "letzte Haftvorladung" handelt, so dass sich davon ausgehe, dass der GV einen Haftbefehl gegen den Schuldner vollstrecken soll.
    Aus langjähriger Erfahrung würde ich dem Schuldner raten, den Ball etwas flacher zu halten, da ein Verhaftungszeremoniell auch wesentlich öffentlichkeitswirksamer erfolgen kann.
    Bei der Zustellung "normaler" Schriftstücke teile ich ja durchaus die vorstehenden Meinungen.
    Andererseits dürfte es sich vorliegend bei der Verhaftung um den letzten Akt einer ganzen Reihe von vorausgegangenen Zustellungen handeln.

    Ein Gerichtsvollzieherkollege meinte übrigens dazu gerade: "Selbstverständlich übergebe ich Haftbefehle immer an den Schuldner mit einem Schleifchen, damit kein unbefugter Dritter davon Kenntnis nimmt ..."

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Klar eine Vorgeschichte gibt es auf jeden Fall - nur finde ich es vorliegend etwas unpassend das Schriftstück unversehrt in den Briefkasten zu legen. Daher würde ich wie oben beschrieben verfahren, Anweisung an GV und Mitteilung an Schuldner. Ob er sich in Sachen Vollstreckungsdruck kein Eigentor geschossen hat wird sich zeigen...

  • Zitat von Frog

    Doch, das Öffnen wäre mangels Einverständnis des Empfängers ein eklatanter Verstoß gegen das Postgeheimnis. Eine gewisse Barriere hinsichtlich des Öffnens des Umschlags dürfte das für den Mitbewohner hoffentlich wohl darstellen.


    Ich habe das interessehalber einmal nachgelesen. Es geht vorliegend (Kenntnisnahme des Ersatzzustellungsempfängers) nicht um das Postgeheimnis (§ 39 PostG). Wie § 206 StGB zu entnehmen ist, bezieht sich das Postgeheimnis auf den Zustellungsvorgang. Mangels Verfügbarkeit qualitätvollerer Quellen kann ich nur auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel verweisen, nach dem das Postgeheimnis mit der Auslieferung endet. Tangiert sein dürfte daher das Briefgeheimnis (§ 202 StGB). Das von mir in meinem vorherigen Posting genannte Beispiel war ein Extremfall. Die meisten Empfänger sagen/machen gar nichts; das ist wahrscheinlich der Überraschungseffekt, da ich ja zu einer Zeit komme, zu der man eigentlich gar keine Zustellung mehr erwartet.


    Zitat von Frog

    Ohne Auslandseinsatz kehren aber auch Berufssoldaten meist am Wochenende in die Wohnung zurück, wenn die Kaserne nicht weit weg ist, durchaus auch täglich. Von einem längeren Zeitraum des Nichtöffnens der Post kann daher mangels Angaben im Sachverhalt nicht unbedingt ausgegangen werden.


    Das ist klar. Ich wollte folgendes zum Ausdruck bringen: Auch wenn im Sachverhalt nicht angegeben ist, wie der Beschwerdeführer z.Zt. dienstlich eingesetzt ist, dürfte er sich - ohne zu spekulativ werden zu wollen - aufgrund seines Berufs schon in der Situation befunden haben, von seiner Post nicht zeitnah persönlich Kenntnis nehmen zu können und daher in diesen Fällen entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben. Nach Lektüre des § 36 GVGA will ich gar nicht in Abrede stellen, dass die offene Zustellung zu beanstanden ist. Es ist aber m.E. bei der Gesamtwürdigung auch irgendwie zu berücksichtigen, dass er erst diese Zustellung moniert, notwendigerweise vorher erfolgte diverse andere Zustellungen aber nicht. Das hat für mich ein Stück weit den Anschein, dass er vielleicht vorher seine Situation vertuscht hat und das jetzt womöglich durch die offene Zustellung des letzten Schriftstücks aufgeflogen ist.


    Ich bin da aber vielleicht auch inhaltlich etwas befangen, da ich - wie gesagt - auch selbst zustelle und sich dadurch auch Situationen mit Ersatzzustellungen an Angehörige/Mitbewohner ergeben. Die können dann ja auch ohne Öffnen des Briefs erahnen, dass da irgendwas sein muss... Das wird schon das eine oder andere Gespräch mit bohrenden Fragen nach sich gezogen haben, was denn in dem gelben Umschlag war.

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