löschungsfähige Quittung

  • Das Finanzamt ist insoweit nachgewiesenermaßen gar nicht mehr bewilligungsberechtigt.

    Es kann jetzt natürlich nicht mehr über das Recht verfügen, aber eine Berichtigungsbewilligung kann es als Buchberechtigter schon abgeben. Stimmen sollte sie dann halt.


    :confused:

    Wie kann ich bewilligungsberechtigt sein, wenn ich nicht mehr Rechtsinhaber bin (Demharter § 19 Rn. 44)?

    Die Hintergründe der Zahlung kennen wir nicht, weswegen ich darüber gar nicht diskutieren würde. Vielleicht ist die Forderung nicht übergegangen und ganz erloschen, vielleicht ist sie aber auch übergegangen. Wir wissen es nicht. Meiner Ansicht nach werden wir daher vom Übergang ausgehen müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Finanzamt ist insoweit nachgewiesenermaßen gar nicht mehr bewilligungsberechtigt.

    Es kann jetzt natürlich nicht mehr über das Recht verfügen, aber eine Berichtigungsbewilligung kann es als Buchberechtigter schon abgeben. Stimmen sollte sie dann halt.


    :confused:

    Wie kann ich bewilligungsberechtigt sein, wenn ich nicht mehr Rechtsinhaber bin (Demharter § 19 Rn. 44)?

    Weil das Finanzamt noch als Buchberechtigter eingetragen ist (§ 894 BGB). :confused: :confused:

  • Wenn das Finanzamt hier nicht selbst Rechte gelten machen will, weil es z. B. eine verdeckte Eigentümergrundschuld pfänden möchte, hat es schlicht gepennt: Es hätte die löschungsfähige Quittung dem Eigentümer zuschicken müssen. Das würde ich denen einfach ins Telefon quatschen und gut ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Wenn das Finanzamt hier nicht selbst Rechte gelten machen will, weil es z. B. eine verdeckte Eigentümergrundschuld pfänden möchte, hat es schlicht gepennt: Es hätte die löschungsfähige Quittung dem Eigentümer zuschicken müssen. Das würde ich denen einfach ins Telefon quatschen und gut ist.

    Ich gehe auch davon aus, dass irgendwer auf dem Finanzamt gepennt hat und das Anschreiben vergessen hat. Bei unserem Vordruck für die Löschungsbewilligungen sind diese immer an das entsprechende Grundbuchamt adressiert. Es kommt dann ein Anschreiben dazu, mit welchem es an den ursprünglichen Vollstreckungsschuldner übersandt wird. Ich vermute mal, dass einfach das Anschreiben vergessen wurde.

  • Wie gesagt, ich kann mit den beiden Quittungen derzeit nichts anfangen und werde diese dem Finanzamt zurücksenden, weil auch nichts beantragt wurde und ohne ein Mitwirken X und Y auch keine Eintragung vorgenommen werden kann.

  • Das Finanzamt ist insoweit nachgewiesenermaßen gar nicht mehr bewilligungsberechtigt.

    Es kann jetzt natürlich nicht mehr über das Recht verfügen, aber eine Berichtigungsbewilligung kann es als Buchberechtigter schon abgeben. Stimmen sollte sie dann halt.


    :confused:

    Wie kann ich bewilligungsberechtigt sein, wenn ich nicht mehr Rechtsinhaber bin (Demharter § 19 Rn. 44)?

    Weil das Finanzamt noch als Buchberechtigter eingetragen ist (§ 894 BGB). :confused: :confused:

    Eben nicht!! :teufel:

    Ich sehe das genauso wie Andreas. Das Finanzamt hat eine löschungsfähige Quittung erteilt und damit formgerecht dargelegt, dass ihre Forderung durch Zahlung (von wem auch immer) erloschen ist. Im vorliegenden Fall kann man vielleicht nicht genau sagen wer jetzt Gläubiger ist, das Finanzamt ist es aber auf jeden Fal nicht mehr. Damit gilt für die auch nicht mehr die Vermutung des § 891 BGB, ich würde eine Bewilligung des Finanzamtes jedenfalls nicht mehr akzeptieren. :(

  • M. E. wäre das FA nicht berechtigt, die Grundbuchberichtigung zu verlangen, wenn kein weiteres Interesse an der Berichtigung (z. B. Pfändung verdeckte EGS) besteht, BGH v. 17.6.2005 - V ZR 78/04. Das FA ist doch nicht durch die Eintragung "beeinträchtigt" iSd § 894 BGB.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Es muß ja auch gar nicht die Grundbuchberichtigung verlangen!! Ein Buchberechtigter kann natürlich die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, was sich, wenn sonst schon nicht, dann aus § 894 BGB ableiten läßt. Ich hätte auch auf die Kommentierung zum § 1144 BGB verweisen können. Das Finanzamt ist hier derjenige, zu dessen Gunsten ein Recht eingetragen ist, das ihm tatsächlich nicht mehr zusteht. Es kann als von der Eintragung unmittelbar Betroffener daher nach § 13 GBO die Berichtigung beim Grundbuchamt beantragen und entweder einen Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO im Sinne einer löschungsfähigen Quittung vorlegen oder eben auch die Berichtigungsbewilligung!

  • An eine Berichtigungsbewilligung sind aber auch gewisse Anforderungen zu stellen. So muss sich aus ihr ergeben, dass und warum das Grundbuch unrichtig geworden ist und inwieweit es durch die bewilligte Eintragung wieder richtig wird. Dazu hätte das FA mindestens darlegen müssen, dass und warum die Forderung nicht auf den Drittzahler übergehen konnte. Das liegt nicht vor. Vielmehr wird - so sehe ich das - lediglich die pauschale Behauptung aufgestellt, die Forderung sei erloschen, und ich traue mich wetten, dass das FA dabei lediglich die ihm zustehende Forderung meinte und auf das (ohnehin nicht dargelegte) Verhältnis zwischen Schuldner und Zahler gar nicht eingehen wollte.

    So kann das FA allenfalls die Berichtigung dahin bewilligen, dass es nicht mehr Berechtigter ist*, aber das hat es nicht getan.

    *Wie mit der löschungsfähigen Quittung, die ausweisen sollte, wer gezahlt hat und folglich Rechtsinhaber ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn das Finanzamt hier nicht selbst Rechte gelten machen will, weil es z. B. eine verdeckte Eigentümergrundschuld pfänden möchte, hat es schlicht gepennt: Es hätte die löschungsfähige Quittung dem Eigentümer zuschicken müssen. Das würde ich denen einfach ins Telefon quatschen und gut ist.

    Ich gehe auch davon aus, dass irgendwer auf dem Finanzamt gepennt hat und das Anschreiben vergessen hat. Bei unserem Vordruck für die Löschungsbewilligungen sind diese immer an das entsprechende Grundbuchamt adressiert. Es kommt dann ein Anschreiben dazu, mit welchem es an den ursprünglichen Vollstreckungsschuldner übersandt wird. Ich vermute mal, dass einfach das Anschreiben vergessen wurde.

    Oder das Anschreiben ist mit 'rausgekommen, Anschreiben und Quittung sind dem Eigentümer übersandt worden und Eigentümer hat dann die Quittung ohne weiteres dem Grundbuchamt übersandt.
    Ich würde einfach das Finanzamt anrufen und fragen, ob die Quittung direkt von dort zum GBA übersandt wurde und wenn ja, was das GBA ohne Antrag damit soll.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck


  • Oder das Anschreiben ist mit 'rausgekommen, Anschreiben und Quittung sind dem Eigentümer übersandt worden und Eigentümer hat dann die Quittung ohne weiteres dem Grundbuchamt übersandt.

    Exakt mein Fall von heute :teufel: Das Anschreiben an den Steuerpflichten lautet leider nur sinngemäß "in der Anlage übersende ich Ihnen.... " ohne Hinweis das der Stpfl. die löschungsfähige Quittung nur in Verbindung mit einem eigenen Antrag an das GBA weiterleiten sollte. Habe auch schon überlegt, ob ich nicht mal anregen soll das Anschreiben etwas ausführlicher zu gestalten. Aber bis sowas umgesetzt würde... :mad:

    Ash


  • Oder das Anschreiben ist mit 'rausgekommen, Anschreiben und Quittung sind dem Eigentümer übersandt worden und Eigentümer hat dann die Quittung ohne weiteres dem Grundbuchamt übersandt.

    Exakt mein Fall von heute :teufel: Das Anschreiben an den Steuerpflichten lautet leider nur sinngemäß "in der Anlage übersende ich Ihnen.... " ohne Hinweis das der Stpfl. die löschungsfähige Quittung nur in Verbindung mit einem eigenen Antrag an das GBA weiterleiten sollte. Habe auch schon überlegt, ob ich nicht mal anregen soll das Anschreiben etwas ausführlicher zu gestalten. Aber bis sowas umgesetzt würde... :mad:

    Ash

    Guter Hinweis... Die Löschungsbewilligungen werden teilweise nur mit einer Kurzmitteilung versandt auf der angekreuzt ist "zur weiteren Veranlassung" und fertig... Ich werd mal eine amtsinterne Vorlage basteln, damit der Ex-Schuldner weiß, was auf ihn zukommt...

  • Zitat

    Die Löschungsbewilligungen werden teilweise nur mit einer Kurzmitteilung versandt auf der angekreuzt ist "zur weiteren Veranlassung" und fertig... Ich werd mal eine amtsinterne Vorlage basteln, damit der Ex-Schuldner weiß, was auf ihn zukommt...

    Ist die hier diskutierte Problematik so zu verstehen, dass löschungsfähige Quittungen von den Finanzämtern unaufgefordert erteilt und versandt werden?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zitat

    Die Löschungsbewilligungen werden teilweise nur mit einer Kurzmitteilung versandt auf der angekreuzt ist "zur weiteren Veranlassung" und fertig... Ich werd mal eine amtsinterne Vorlage basteln, damit der Ex-Schuldner weiß, was auf ihn zukommt...

    Ist die hier diskutierte Problematik so zu verstehen, dass löschungsfähige Quittungen von den Finanzämtern unaufgefordert erteilt und versandt werden?

    Teilweise... Ich kenne Ämter, dort werden im Rahmen der "Endabwicklung der Vollstreckungsakte", also wenn keine Rückstände mehr vorhanden sind, nicht nur alle Pfändungen für erledigte erklärt, sondern dem Ex-Schuldner auch die Löschungsbewilligungen übersandt. Andererseits gibt es Ämter, die ohne Antrag unter Garantie keine Löschungsbewilligung erteilen, dort kann man froh sein, wenn die Pfändungen zeitnah für erledigt erklärt werden.

  • Zitat

    Die Löschungsbewilligungen werden teilweise nur mit einer Kurzmitteilung versandt auf der angekreuzt ist "zur weiteren Veranlassung" und fertig... Ich werd mal eine amtsinterne Vorlage basteln, damit der Ex-Schuldner weiß, was auf ihn zukommt...

    Ist die hier diskutierte Problematik so zu verstehen, dass löschungsfähige Quittungen von den Finanzämtern unaufgefordert erteilt und versandt werden?

    Teilweise... Ich kenne Ämter, dort werden im Rahmen der "Endabwicklung der Vollstreckungsakte", also wenn keine Rückstände mehr vorhanden sind, nicht nur alle Pfändungen für erledigte erklärt, sondern dem Ex-Schuldner auch die Löschungsbewilligungen übersandt. Andererseits gibt es Ämter, die ohne Antrag unter Garantie keine Löschungsbewilligung erteilen, dort kann man froh sein, wenn die Pfändungen zeitnah für erledigt erklärt werden.

    Genau vor dieser Frage stehe ich. Wir (Behörde) möchten selbstverständlich eine abgeschlossene Vollstreckungsakte schließen. Sofern noch eine Zwangssicherungshypothek besteht, laufen wir ja auch noch Jahre später Gefahr, bei einem Verkauf oder an einem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt zu werden. Oftmals hat der Schuldner natürlich die damals übersandte Löschungsbewilligung "verloren".

    Um genau das zu verhindern überlege ich derzeit, ob wir nicht künftig eine löschungsfähige Quittung vorlegen und einen Antrag auf Grundbuchberichtigung beim GBA vorlegen.
    Dann sind wir raus und bekommen nicht Jahre oder Jahrzehnte später Anfragen bzgl. einer Löschung einer noch eingetragenen Zwangssicherungshypothek.
    Oftmals sind da bei uns schon die Akten ausgesondert.

    Da wir gebührenbefreit sind, scheint dies wohl eine gute Lösung zu sein.

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