Beratungshilfe für Mitglied einer politischen Partei

  • Mein Direx hat mir leicht genervt erklärt ich soll nach Rechtsprechung suchen.

    Wenn er Dir schon Vorgaben machen möchte, kann er die Sache doch gleich selbst bearbeiten. Dürfte nach § 8 Abs. 1 RpflG kein Problem sein.

    Ansonsten wie die Vorredner: Wenn die Vss. vorliegen, liegen sie vor und es ist zu bewilligen. So was nennt sich Rechtsstaat, und der hilft auch dann, wenn der, der seine Vorzüge in Anspruch nimmt, sonst gegen diesen Staat ankämpft.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • offen gestanden, empfind ichs beinahe als heftiger, mit welcher Gutsherrenart dein Direktor offenbar mit der Sache (und deiner Unabhängigkeit) umgeht, als dass der Ratsuchende ein verfassungsfeindlicher Depp ist!
    Wer ist schlimmer? Der Verfassungsfeind, den man direkt als Vollpfosten erkennt, oder der dem mans eigentlich überhaupt nicht unterstellt und unterstellen will und der selber glaubt der FDGO nach wie vor zu dienen, in Wahrheit aber genau das Gegenteil tut!

    Ich weiß dass das neben der Sache und dass der Vorwurf ganz schön heftig und wohlfeil ist (ich steh ihm ja nicht gegenüber) aber dennoch: Heinrich, mir graust vor dir!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn gerichtsbekannt ist, dass er Parteimitglied ist und er gegen eine entsprechende Aussage als falsch vorgehen will, was ja wiederum falsch ist, sollte es einfach sein, den Antrag abzulehnen. Und das hat dann rein garnichts mit irgendeiner Parteizugehörigkeit zu tun, sondern nur damit, dass er gegen eine WAHRE Behauptung als falsch vorgehen will.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • offen gestanden, empfind ichs beinahe als heftiger, mit welcher Gutsherrenart dein Direktor offenbar mit der Sache (und deiner Unabhängigkeit) umgeht, als dass der Ratsuchende ein verfassungsfeindlicher Depp ist! Wer ist schlimmer? Der Verfassungsfeind, den man direkt als Vollpfosten erkennt, oder der dem mans eigentlich überhaupt nicht unterstellt und unterstellen will und der selber glaubt der FDGO nach wie vor zu dienen, in Wahrheit aber genau das Gegenteil tut! Ich weiß dass das neben der Sache und dass der Vorwurf ganz schön heftig und wohlfeil ist (ich steh ihm ja nicht gegenüber) aber dennoch: Heinrich, mir graust vor dir!


    Sehe ich auch so. Der Direktor hat sich dabei schlicht und einfach herauszuhalten, sofern er nicht z. B. im Wege der Dienstaufsicht befaßt ist. Deine unabhängige Sachentscheidung geht ihn jedenfalls (noch) nichts an.

    In der Sache selbst wäre zu überlegen, woher belastbare Erkenntnisse für das "gerichtsbekannt" denn überhaupt kommen. Hat das Gericht Unterlagen über den Mitgliederbestand vorliegen, z. B. in den Generalakten oder beruht das auf medialen Erkenntnissen, die wie wir alle wissen zum Teil leider doch sehr mit Vorsicht zu genießen sind?
    Die eigentlich Rechtsberatung selbst hat darüber hinaus auch wohl eher der Anwalt zu leisten, nicht das Gericht im Rahmen seiner Mutwilligkeitsprüfung.

  • Wenn er gerade erst für die Partei für ein Amt kandidiert hat, darf man das wohl als gerichtsbekannt voraussetzen.

    Dann ggfs. Zurückweisung wg. Mutwilligkeit. Dazu müsste man aber mehr zum Sachverhalt wissen: Will er nur dagegen vorgehen, dass behauptet wird, er sei in der Partei? (dann würde ich ablehnen) Oder geht es um andere Äußerungen, die Art und Weise der Berichterstattung etc.? (dann würde ich wohl bewilligen)

    Die Eigenbemühungen würde ich aber auch nicht ungeprüft lassen: hat er denn schon die Zeitungen angeschrieben und Gegendarstellung verlangt? Dafür braucht man m. e. keinen Anwalt.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • ...Der Antragsteller wurde im Internet bei einer Zeitung in Zusammenhang mit dieser Partei gebracht und möchte dagegen vorgehen. Gerichtsbekannt ist er jedoch Mitglied dieser Partei.
    ...
    lg

    ... nee, der will sich bestimmt nicht distanizieren, der hat grad vor kurzem für ein amt kandidiert.

    ... Dann ggfs. Zurückweisung wg. Mutwilligkeit. Dazu müsste man aber mehr zum Sachverhalt wissen: Will er .. .

    Na wirklich, über was soll man denn bei der SV-darstellung sachlich reden?:( Der Rest ist selbstredend unerheblich.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Rechtsabteilung der Partei dürfte schon deshalb keine geeignete alternative Hilfsmöglichkeit darstellen, da sie nach dem RDG nicht berechtigt sein dürfte, den Antragsteller in eigenen Angelegenheiten zu vertreten.

    Die Eigenbemühungen würde ich aber auch nicht ungeprüft lassen: hat er denn schon die Zeitungen angeschrieben und Gegendarstellung verlangt? [...]

    In der Sache scheint es um ein Unterlassungsbegehren zu gehen. Das ist etwas anderes als eine Gegendarstellung. Das Recht auf Gegendarstellung ist medien-/presserechtlicher Natur und bedeutet - vereinfacht gesagt - das Recht, seine Sicht der Dinge darzustellen. Mehr aber auch nicht; insbesondere kann über eine Gegendarstellung nicht die Unterlassung einer bestimmten Aussage erreicht werden.

    Fraglich erscheint mir auch, was genau damit gemeint ist, dass die Parteimitgliedschaft des Antragstellers gerichtsbekannt ist. Kenntnis der Entscheiderin aus den Medien? Aus einem anderen gerichtlichen Verfahren?

    Ohne spitzfindig werden zu wollen, möchte ich auch anmerken, dass selbst eine kürzliche Kandidatur für ein Parteiamt nicht ausschließt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich zu der Erkenntnis gelangt ist, sich von der Partei zu distanzieren. Entscheidungsprozesse können auch innerhalb kurzer Zeit ablaufen...

    Ich habe keine tiefschürfenden Kenntnisse des Medien- und Presserechts, habe davon aber soviel mitbekommen, dass es fachlich eine sehr komplizierte Baustelle ist. Daher sollte man meines Erachtens Vorsicht walten lassen, auf der Ebene der Mutwilligkeit im Sinne des BerHG nicht in eine Prüfung beziehungsweise Wertung über das Bestehen des fraglichen Anspruchs zu verfallen.

  • Alle sprechen hier davon, dass der Abtragsteller, der sich für die Partei exponiert, diesbezüglich wohl kaum Unterlassung begehren kann. Niemanden ist bisher die Idee gekommen, dass er dies vielleicht gar nicht will. Mir erscheint es wahrscheinlicher, dass er (berechtigte) Kritik an seiner Person und der Partei unterdrücken will.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Bei google kam raus, dass die Partei eine Rechtsabteilung hat und da sein Anliegen mit seiner Parteizugehörigkeit zu tun hat, dachte ich mir, das wäre eine andere Art der Hilfe, wenn er sich an die Rechtsabteilung seiner Partei wenden würde.


    Ist ja so ähnlich wie wenn man einer Gewerkschaft angehört oder dem Mieterschutzbund oder sowas in der Art.

    lg


    Die Rechtsabteilung der Partei dürfte schon deshalb keine geeignete alternative Hilfsmöglichkeit darstellen, da sie nach dem RDG nicht berechtigt sein dürfte, den Antragsteller in eigenen Angelegenheiten zu vertreten.

    Abgesehen von der fehlenden Berechtigung nach RDG dürfte auch der satzungsgemäße Zweck der Rechtsabteilung einer Partei ein völlig anderer sein als der einer Rechtsabteilung einer Gewerkschaft oder eines Mietervereins.
    Bei den Letztgenannten ist satzungsmäßiger Zweck der Organisation die Vertretung der sozialen Belange ihrer Mitglieder.
    Bei den Parteien sieht die Satzung etwas Anderes vor : die Mitglieder haben lediglich das Recht, im Rahmen der Parteistatuten an der politischen Willensbildung der Partei teilzunehmen und sich an parteiinternen Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Eine Vertretung einzelner Mitglieder zur Wahrnehmung irgendwie gearteter Einzelinteressen sieht die Satzung nicht vor und schon deshalb dürfte die Rechtsabteilung nicht für einzelne Mitglieder tätig werden.


  • es klingt so, als wollte die fragestellerin dem antragsteller auf weisung des direktors ("kurzer dienstweg") einem gesinnungsmäßig unliebsamen bürger unter fadenscheinigen argumenten die beratungshilfe abdrehen wollen. erschreckend.

    artikel 3 gg:
    "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

    an deiner stelle würde ich mir überlegen, ob ich in diesem fall nicht nach 5 berhg, 6 I famfg, 48 zpo vorgehen würde.

    Einmal editiert, zuletzt von nanotransfigurator (1. März 2013 um 00:45)

  • Alle sprechen hier davon, dass der Abtragsteller, der sich für die Partei exponiert, diesbezüglich wohl kaum Unterlassung begehren kann. Niemanden ist bisher die Idee gekommen, dass er dies vielleicht gar nicht will. Mir erscheint es wahrscheinlicher, dass er (berechtigte) Kritik an seiner Person und der Partei unterdrücken will.


    Spielt das denn eine Rolle?
    Man stelle sich bloß vor, ein Politiker wolle zur Wahrung seiner Glaubwürdigkeit Berichte darüber verhindern, er färbe möglicherweise seine Haare, wo doch nach Ansicht des Beratungshilfegerichtes offenkundig ist, dass dies Spekulation zutrifft.

  • Es spielt meines Erachtens insoweit eine Rolle, weil man die Mutwilligkeit dann eben nicht darauf stützen kann, dass sich der Antragsteller im Allgemeinen zu dieser Partei bekennt. Ansonsten meine ich, kann der Inhalt der angegriffenen Äußerung deshalb nicht geprüft werden, weil dies Rechtsberatung wäre.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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