Anruf aus der Psychiatrie

  • Wieder was gelernt ;)

    Aber nichtsdestotrotz ist ein Klageentwurf beim PKH-Antrag zweckdienlich, oder? Andernfalls ist die Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ja nicht möglich. Und zur Prüfung der Erfolgsaussichten gehört die Prüfung der Zulässigkeit. Somit wäre doch die anwaltliche Beteiligung zumindest beim Erstellen des Klageentwurfs notwendig... oder habe ich da einen Denkfehler? :gruebel:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Der PKH-Antrag selbst unterliegt keinem Anwaltszwang. Auch bei Land- und Oberlandesgerichten kann dieser durch die Partei selbst gestellt werden.

    Heißt das (ich weiß es nicht, wüsste es aber gern;)), dass eine Partei mit dem entsprechenden Vordruck und einem selbst geschriebenen Klageantrag nebst Begründung PKH + Beiordnung beantragen und (korrekte Prüfung durch unsere Götter vom LG vorausgesetzt) bei sachlich vorhandenen Erfolgsaussichten auch bekommen könnte?

    Letztlich die Frage: muss der Klageantrag an sich zulässig sein, oder reicht der Sachvortrag über die Erfolgsaussichten aus?

    Und:
    Muss der Anwalt benannt werden, oder kann man die Beiordnung irgendeines RAs beantragen?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Du stellst aber viele Fragen :eek:. Die kann ich Dir nur rudimentär beantworten, weil ich Anwalt bin und weiß, wie ich einen PKH-Antrag stellen muss.

    In der Zivilprozessordnung steht, dass ein Prozesskostenhilfeantrag auch zur Niederschrift gestellt werden kann. Daraus ist dann um drei Ecken zu schlussfolgern, dass gerade kein Anwaltszwang besteht. Früher hieß dies zum Beispiel, dass den Antrag auch ein Anwalt oder OLG-Zulassung stellen konnte. Es heißt aber auch, dass die Partei sich selbst an das Gericht wenden kann, mitzubringen sind wohl der ausgefüllte Vordruck und ein Sachvortrag, der wohl das Begehren (Anträge) und den Sachverhalt, aus denen sich die Erfolgsaussichten ergeben. Die muss das Gericht doch prüfen. Meines Erachtens gehört dazu auch die Zulässigkeit.

    Ob ein Anwalt benannt werden muss :gruebel:. Meines Erachtens wäre ein Beiordnungsantrag wohl erforderlich, weil Prozesskostenhilfe auch isoliert, nur für die Gerichtskosten gewährt werden kann. Ich würde den konkreten Anwalt benennen oder das Gericht bitten, mir einen übernahmebereiten Anwalt beizuordnen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die reine PKH Beantragung kann sicher auch der Mandant selber vornehmen, praktisch ist das aber aussichtslos, da zu einer PKH Bewilligung auch gehört das die Klage Aussicht auf Erfolg hat und das hat eben eine durch den Mandanten selber eingereichte Klage nicht. Klage unzulässig, =>Klage keine Aussicht auf Erfolg,=> PKH unbegründet.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • claudia sag das nicht, ich habe derzeit einen Mandanten, der sich so tief in die Abgründe des Insolvenzanfechtungsrechts eingearbeitet hat, dass sich manch' ein Insolvenzverwalter eine Scheibe abschneiden kann. Nur aufgrund des Anwaltszwangs kann er den Prozess nicht alleine führen. Zumal der Antragsteller nur den Sachverhalt darlegen muss, die Rechtsanwendung obliegt allein und ausschließlich dem Gericht.

    In vielen Fällen dürfte Deine Aussage aber richtig sein.

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  • Was soll ich nicht sagen??? :gruebel:

    Das ein PKH-Antrag, der von dem Antragsteller eingereicht wird, keine Aussicht auf Erfolg haben kann.

    p.s. Jetzt habe ich es kapiert. Also der Antragsteller kann doch einen Klageentwurf einreichen. Bei dem muss das Gericht den Anwaltszwang, der für den weiteren Rechtsstreit besteht, wohl außer Acht lassen. Weil sonst die ganze Sache sinnlos ist. Ich war jetzt davon ausgegangen, dass Du die mangelnden Erfolgsaussichten darauf stützt, dass der Mandant nicht rechtskundig ist.

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  • 1. uff da bin ich jetzt aber froh.
    2. Ich denke nicht, das der Mandant selber beim Landgericht einen Klageentwurf einreichen kann, aber vielleicht können die Kollegen an Obergerichten da Auskunft geben.
    Sicher beißt sich da die Katze in den Schwanz das man für die PKH bewilligung einen Anwalt braucht auf dessen Kosten man unter Umständen sitzne bleibt wenn die dann nicht bewilligt wird. Aber das Leben ist nun mal hart.

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  • Warum glaubst Du mir denn nicht :(. Er kann tatsächlich, genau aus den von Dir genannten Gründen. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, ist eine andere Frage.

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  • Gegs meinte damit nur, dass man das nicht pauschalisieren kann, dass die Antragsteller selbst nicht in der Lage sind, begründete Klagen einzureichen :D


    Psychisch kranke Antragsteller auf der RAST sind schwer zu handhaben. Jeder von denen tickt ganz anders.

    Ich habe mir mal mit Absicht so richtig Zeit für wen genommen (der kam jeden Tag angelatscht). Wir hatten den GANZEN Tag gesessen (hatte ich vorher mit der Kollegin abgesprochen, sie hatte die zweite RAST aufgemacht und das zwischenzeitlich aufgelaufene Publikum abgearbeitet).

    Nachdem ich dann einen Service und Unterhaltung von über 6 h geboten hatte, kam der Antragsteller sogut wie nie wieder... - hätte aber auch in die Hose gehen können, da der Antragsteller genauso gut dann jeden Tag für 6 h beschäftigt werden will. Glück gehabt :cool:

  • Auch wenn ihr mich jetzt für penetrant haltet :cool: wenn ein Klageentwurf mit einem Streitwert von über 5.000 € ohne Unterschrift eines Anwalts mit PKH Antrag beim Landgericht eingereicht wird wird der PKH Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen, weil die Klage ohne Anwalt eben unzulässig ist. Und wenn was unzulässig ist, das wissen wir doch alle, macht sich doch niemand bei Gericht über deren Begründetheit Gedanken. Und Aussicht auf Erfolg heist doch zumindes zulässig.
    Und das ist doch was Joandongs gefragt hat.

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  • Auch wenn ihr mich jetzt für penetrant haltet :cool: wenn ein Klageentwurf mit einem Streitwert von über 5.000 € ohne Unterschrift eines Anwalts mit PKH Antrag beim Landgericht eingereicht wird wird der PKH Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen, weil die Klage ohne Anwalt eben unzulässig ist. Und wenn was unzulässig ist, das wissen wir doch alle, macht sich doch niemand bei Gericht über deren Begründetheit Gedanken. Und Aussicht auf Erfolg heist doch zumindes zulässig. Und das ist doch was Joandongs gefragt hat.

    Halte ich für Kappes aus den bereits genannten Gründen. Die Klage ist ja eben gerade noch nicht erhoben und die Aussicht auf Erfolg bemisst sich somit gerade, wenn nicht ausschließlich nach der Begründetheit.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Auch wenn ihr mich jetzt für penetrant haltet :cool: wenn ein Klageentwurf mit einem Streitwert von über 5.000 € ohne Unterschrift eines Anwalts mit PKH Antrag beim Landgericht eingereicht wird wird der PKH Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen, weil die Klage ohne Anwalt eben unzulässig ist. Und wenn was unzulässig ist, das wissen wir doch alle, macht sich doch niemand bei Gericht über deren Begründetheit Gedanken. Und Aussicht auf Erfolg heist doch zumindes zulässig.
    Und das ist doch was Joandongs gefragt hat.

    Aber die PKH wird doch nicht für den konkreten Klageentwurf gewährt. § 114 ZPO regelt lediglich, dass die Erfolgsaussicht glaubhaft zu machen ist.
    Wenn der Antragsteller darlegt, wofür und warum er PKH nebst Anwaltsbeiordnung haben will und Unterlagen vorlegt, die seinen Anspruch untermauern, reicht das zur Glaubhaftmachung aus. So auch OLG Naumburg, 17.07.2007, 3 WF 219/07.
    Die Klage erhebt dann natürlich erst der beigeordnete Rechtsanwalt.

    Dass es einem rechtlichen Laien häufig schwer fallen wird, die Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Klage erfolgreich darzulegen, steht auf einem anderen Blatt.

  • Auch wenn ihr mich jetzt für penetrant haltet :cool: wenn ein Klageentwurf mit einem Streitwert von über 5.000 € ohne Unterschrift eines Anwalts mit PKH Antrag beim Landgericht eingereicht wird wird der PKH Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen, weil die Klage ohne Anwalt eben unzulässig ist. ...

    Ein Klageentwurf wird doch nicht unterschrieben. Weder von einem Anwalt noch vom Antragsteller. Er dient ja - wie SIGI schon ausführte - nur der Glaubhaftmachung der Erfolgsaussicht. Dazu bedarf es auch nicht zwingend eines Klageentwurfes, sondern es reicht, wenn der Sachverhalt dargelegt und durch Unterlagen etc. glaubhaft gemacht wird. Das kann auch auf der RAST erfolgen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich kann dem Beitrag Nr. 33 nur zustimmen. Ich bin beim Landgericht tätig. Hier kommt es ab und an vor, dass Antragsteller bei der Rechtsantragstelle PKH beantragen. Dazu lassen wir sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und nehmen einer Erklärung auf, in der sie die beabsichtigte Klage oder Klageerwiderung nebst Gründen darlegen. Daran, dass diese Begründung nicht von einem Anwalt sondern vom Rechtspfleger aufgenommen wurde, ist eine Prozesskostenhilfebewilligung dabei noch nie gescheitert.

  • Ich hänge mich hier mal ran, weil ich ein wiederkehrendes Problem habe, für das ich noch keine wirklich praktikable Lösung gefunden habe:

    Ich habe einen Besucher auf der RaSt, der meiner Meinung nach psychisch krank ist (wohl irgendwas aus dem paranoiden Krankheitskreis). Der will eine Unmenge an Klagen gegen diverse Dritte zu Protokoll erklären, die alle irgendwas mit EDV zu tun haben. Im Kern geht es immer irgendwie um Cyberangriffe durch Bekannte, Ausspähen von Daten usw. Diese Person hat Unmengen nichtssagende, selbstgebastelte "Beweise" und wird von Dritten in seinem Wahn bestärkt.

    Da ich mich selbst mit der Thematik etwas auskenne, weiß ich, dass der Vortrag dieser Partei technisch gar nicht sein kann (mal abgesehen davon ist es eher unwahrscheinlich, dass sich der Nachbar mit dem BND zusammengetan hat um ihn auszuspähen).

    Ich habe jetzt zwar schon einige Möglichkeiten erwogen, aber so richtig sinnvoll ist nichts davon:

    1. Mitteilung nach § 22a FamFG an das Betreuungsgericht

    Das wäre zwar wohl grundsätzlich nicht verkehrt, löst das grundlegende Problem aber nicht. Die Person erscheint mir unbetreubar. Zudem würde die Betreuung ihn nicht davon abhalten offensichtlich unbegründete Klagen zu Protokoll zu erklären. Allenfalls ein Einwilligungsvorbehalt würde eine rechtliche Lösung bringen, aber ich bin mir nicht sicher, ob der durch geht. Zudem wäre es keine Lösung für das praktische Problem. In meinem Zimmer wird der trotzdem auftauchen.

    2. Protokollierung der Klagen (in der gebotenen Kürze)

    Das erscheint zwar möglich, dürfte aber eine nie endende Geschichte werden. Ich käme zu nichts anderem mehr und die Zivilabteilung würde mit unsinnigen Verfahren überschwemmt, bei denen nicht einmal der Vorschuss gezahlt wird. Unabhängig davon würde der Kläger in seinen wirtschaftlichen Ruin laufen, da er die Kosten ja definitiv schuldet und diese von der Landesoberkasse beizutreiben sind. Um es klar zu sagen: Ich will dem nichts schlechtes und es widerstrebt mir, den sehenden Auges finanziell zu ruinieren (und ich möchte es mir nur ungern mit meinem Zivilrichter verscherzen ;)).

    3. Den Sachverhalt nochmal mit ihm besprechen

    Kann man zwar immer versuchen, er ist aber bisher gegen kritische Rückfragen und Erklärungsversuche immun.

    4. Die Protokollierung mit Hinweis auf die fehlende Geschäftsfähigkeit verweigern

    Halte ich rechtlich für problematisch, da ich die Geschäftsfähigkeit nicht abschließend beurteilen kann. Es drängt sich zwar ein entsprechender Verdacht auf, aber die Prozessfähigkeit wird halt eigentlich erst vom Richter im Verfahren geprüft.

    Daher meine Frage an die Kollegen: Wie geht ihr mit solchen Sachverhalten um?

    Einmal editiert, zuletzt von Corypheus (8. Juli 2019 um 13:45) aus folgendem Grund: Nach Hinweis von Kai gekürzt

  • Meines Erachtens erscheint mir die einzig richtige ( oder hier vielleicht auch am wenigsten falsche) Lösung zu sein: Klage aufnehmen, auch wenn es noch so viel Arbeit macht. Als Rechtspfleger hast Du dann das getan, wofür Du bezahlt wirst, und den Rest kannst Du nicht ändern. Weder den Rechtssuchenden ( der wohl aufgrund seiner psychischen Krankheit so reagiert) noch den Richter der Zivilabteilung ( der verständlicherweise über die unnötige Arbeit nicht begeistert ist, aber die hast Du doch auch, außerdem bitte auch immer daran denken, dass auch diese Verfahren für die Statistik zählen !) noch sonst irgendwelche Umstände.

    Ich weiß auch, dass das die Lösung ist, die mit am meisten Arbeit macht, aber ich fürchte, Dir keine bessere Lösung anbieten zu können.... Tut mir leid. Herzliches Mitgefühl.

  • Wie waterboy.

    Aber frag doch den Zivilrichter. Nebenbei: Im Zivilprozess kann der Zivilrichter dann ja immer noch die Geschäftsfähigkeit verneinen oder die Betreuung anregen. Hielte ich auch für die "rechtsstaatlichere" Lösung, den zumindest erstmal seinem gesetzlichen Richter zuzuführen und nicht schon bei der Klageerhebung den Rechtsweg zu kappen. Außerdem aus persönlicher Erfahrung: Besser, derjenige, der keine öffentlichen Besuchszeiten hat, haut das Anliegen von schwierigen Kandidaten in die Tonne als der arme Tropf, den man immer frei besuchen kann.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Soweit euer Geschäftsverteilungsplan es zulässt (Buchstabenverteilung, nicht Endziffern) würde ich evtl. mal mit einem nicht betroffenen Zivilrichter sprechen wie man weiter vorgehen kann.
    Außerdem würde ich vielleicht mal mit einem Betreuungsrichter sprechen.
    Möglicherweise tun sich dadurch weitere Möglichkeiten auf, wie man die Sache lösen kann.
    Ich denke jetzt mal ins Unreine: möglicherweise kann man den Mann ("Ich habe da mal mit einem Richter über Ihren Fall gesprochen und der hält es für am sinnvollsten...") auf die Schiene eines "Musterverfahrens" gegen den seiner Meinung nach schlimmsten Übeltäter bringen. Wenn es sich dabei um irgendeine Behörde und nicht einen harmlosen Nachbarn handelt, umso besser.
    Dann hätte man ein Verfahren in dem ggf. auch die Geschäftsfähigkeit geklärt werden könnte, es "passiert was" (in den Augen des Betroffenen) aber er hätte nur die Kosten und du und die Zivilabteilung nur die Arbeit eines Verfahrens an der Backe.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich ging und gehe auch davon aus, dass ich im Fall der Fälle protokollieren muss.

    Natürlich habe ich auch meine Verwaltung und meinen Betreuungsrichter (inoffiziell) in Kenntnis gesetzt, dort ist der Vorgang aber auch auf wenig Begeisterung gestoßen (das Betreuungsverfahren wäre extrem aufwendig (er hat ja keine Krankheitseinsicht) und würde vermutlich nicht mal viel bringen).

    Das mit dem Musterverfahren ist ein interessanter Ansatz (wenn der Richter in seinem Urteil feststellt, dass der Kläger nicht prozessfähig ist, erscheint es mir deutlich vertretbarer unter Hinweis auf dieses Urteil die Protokollierung zu verweigern (Ich weiß natürlich, dass das auch nicht ganz sauber ist, er könnte ja zwischenzeitlich gesundet sein)). Das Blöde ist nur, dass es wohl gar nicht soweit kommen wird. Ohne Vorschuss kein Urteil :(....

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