Wieder was gelernt
Aber nichtsdestotrotz ist ein Klageentwurf beim PKH-Antrag zweckdienlich, oder? Andernfalls ist die Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ja nicht möglich. Und zur Prüfung der Erfolgsaussichten gehört die Prüfung der Zulässigkeit. Somit wäre doch die anwaltliche Beteiligung zumindest beim Erstellen des Klageentwurfs notwendig... oder habe ich da einen Denkfehler?