Hallo ihr Lieben,
heute hab ich mal was, was ich gerne zur Diskussion stellen würde.
Mein Schuldner möchte sein Auto bei der Zulassungsstelle anmelden, weil er unbedingt das Auto benötigt für seine Arbeitsstelle, die er ab dem 01.08. antritt. Leider sind dort noch offenen Gebühren (Steuern?), die an sich in die Insolvenzmasse fallen würden. Die Forderung (unter 400 EUR) hat die Kreiskasse nicht zum Verfahren angemeldet, weil, so Aussage der Kreiskasse, Forderungeb unter 400 EUR nicht angemeldet werden.
Die Kreiskasse will nun aber das Fahrzeug aufgrund der noch offenen Gebühren nicht nicht anmelden und fordert vom Schuldner die offefen gebühren an. Er könne sie ja aus dem pfändungsfreien Vermögen zahlen, auf freiwilliger Basis.
Auf Rückfrage bei der Kreiskasse, wie die auf diese Idee kommen (Hinweis auf §§ 81, 87 89 InsO) hält er mir das Urteil des BHG v. 14.01.2010 IX ZR 93/09 entgegen.
Nachdem ich dasgelesen hab, versteh ich zwar schon die Anmutung der Kreiskasse, jedoch empfinde ich, dass dieses ein ganz schmaler Grad ist auf dem die sich befinden. Der Fall vom BGH war etwas anders gelagert als jetzt dieser.
Ich sehe hier den Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens/ Restschuldbefreiung ausgehebelt und das Argument, der Schuldner könne ja freiwillig bezahlen, wirkt m. E. auch nicht, denn freiwillig scheint mir das gar nicht zu sein.
Wie seht ihr das?
LG, Mausejule.