GNotKG in Nachlasssachen

  • Die Akten wurden vor über einem Monat angelegt, Daten aufgenommen, Erbschaft angenommen und Urkunden eingereicht....


    ...also hätte zusammen mit den Urkunden auch schon vor einem Monat der Erbscheinsantrag (z.B. in notarieller Form) zu den Gerichtsakten gereicht werden können.

    Ob nun der Erbe den Antrag nach dem 01.08.2013 (weil er erst dann einen Termin vom Gericht bekommen hat) zu Protokoll des Gerichts erklärt oder der Erbe (weil er erst dann einen Notartermin bekommen hat) nach dem 01.08.2013 zum Notar geht und der Antrag dann zu den Akten gereicht wird, macht m.E. keinen Unterschied. Im Antragsverfahren ist der Zeitpunkt des Antragseingangs ausschlaggebend und der lag nunmal nach dem 01.08.2013.

    Einziger Hilfsnagel: Man kann evtl. das Einreichen der Urkunden (ich weiß ja nicht was im Begleitschreiben steht) als "Antrag auf Erteilung eines Erbscheines" auslegen....der Antrag selber bedarf ja nicht der Beurkundung, nur die EV. Dann wäre ein Antrag vor dem 01.08.2013 in den Akten, der dann nur nochmals inhaltlich und formgerecht berichtigt aufgenommen wird. Dann muss aber jetzt bei der Aufnahme des Antrags ein Satz dazu gesagt werden.

    :daumenrau So sehe ich das auch.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Auf den Verfahrensbeginn als solchen kann es kaum ankommen. Denn sonst würde der eigenartige Fall eintreten, dass in den Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung das "Verfahren" stets früher beginnt, weil sie bei jedem Sterbefall von Amts wegen eine standesamtliche Todesanzeige erhalten, auch wenn mangels einer Verfügung von Todes wegen und mangels Erbscheinsantrags zunächst gar nichts weiter veranlasst ist.

    Man sollte im Antrags- und Amtsverfahren wie folgt unterscheiden:

    Das Verfahren zur Eröffnung von letztwilligen Verfügungen ist ein Amtsverfahren. Es beginnt mit dem Eingang der Unterlagen, die das diesbezügliche amtswegige Tätigwerden auslösen. Das kann sowohl eine amtliche Mitteilung als auch ein - überflüssiger - Eröffnungs"antrag" der Beteiligten sein.

    Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins oder TV-Zeugnisses beginnt (erst) mit dem Eingang des entsprechenden - auch zunächst nur bloßen schriftlichen - Antrags. Ob schon vorher - gleich aus welchen Gründen - eine Akte angelegt wurde, ist diesbezüglich ohne Belang.

    Diese Abgrenzung gewährleistet eine saubere und exakte zeitliche Trennung in der Kostenfrage, die gleichermaßen für alle Bundesländer - mit oder ohne amtliche Erbenermittlung - greift.

  • Ich verstehe den Fall in #55 so, dass der Antragsteller durch die Vergabe eines Termins durch das Gericht dahin gelenkt worden ist, den Antrag erst zu dem bestimmten Termin zu stellen, ihn aber eigentlich schon früher hat stellen wollen. Deshalb mein Vorschlag der Anwendung des § 21 GNotKG.

  • Die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG bestimmt eindeutig, dass es darauf ankommt, wann das konkrete Verfahren anhängig oder eingeleitet worden ist. Das ist aber nicht das Nachlassverfahren im Allgemeinen, sondern das betreffende gebührenauslösende Amts- oder Antragsverfahren. Ein Erbscheins- oder TV-Zeugniserteilungsverfahren kann begrifflich aber überhaupt nicht vor Stellung eines diesbezüglichen Antrags eingeleitet oder anhängig geworden sein. Wenn das Gericht ohne vorliegenden (schriftlichen) Antrag von Amts wegen einen Termin anberaumt, weil das Erfordernis einer Erbscheinserteilung - z.B. wegen Nachlassgrundbesitz - evident ist, bleibt es gleichwohl dabei, dass das Erbscheinsverfahren - als Antragsverfahren - erst mit der Stellung des Antrags im betreffenden Termin beginnt. Die vorbereitende amtswegige Tätigkeit des Gerichts ist daher kostenrechtlich bedeutungslos. Im Antragsverfahren kommt es nicht darauf an, was man wann frühestens hätte tun können, wenn man es nicht getan hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung und sonst nichts.

    Eine Anwendung von § 21 GNotKG kommt daher nicht in Betracht und es bedarf einer solchen Anwendung auch nicht, weil schon § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zum zutreffenden kostenrechtlichen Ergebnis führt.

  • ... Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung und sonst nichts.

    Das ist richtig, deshalb komme ich ja auch zur Anwendung neuen Kostenrechts (sonst müsste ich mir ja über § 21 GNotKG keine Gedanken machen).
    Ich sehe hier allerdings ein gewisses (Mit-)Verschulden des Gerichts an der späten Antragstellung, was ich durch § 21 GNotKG ausgleichen würde. Ich bin eigentlich der Auffassung, dass das Gericht (anders als ein Notar) zu den allgemeinen Sprechzeiten Anträge ohne Terminvergabe zu Protokoll entgegennehmen muss (was nicht ausschließt, dass in besonderen Fällen – schwierige Erbfolgen, Auslandsberührung, auswärtige Antragsteller – ein Termin vereinbart wird). Die teils geübte Praxis einer generellen Terminvergabe für die Antragsaufnahme halte ich für bedenklich. Deshalb sehe ich in der Terminvergabe eine falsche Sachbehandlung im Sinne des § 21 GNotKG. Hätte das Gericht den Antrag sogleich aufgenommen, so wären die Gebühren nach altem Recht entstanden. Deshalb ist die Differenz außer Ansatz zu lassen (was dann nur im Ergebnis, nicht im dahin führenden Weg mit der Berechnung nach altem Recht übereinstimmt).
    Wer die Verfahrensweise mit Terminsvergabe als zulässig ansieht, muss natürlich ohne Einschränkung zum neuen Recht kommen.

    2 Mal editiert, zuletzt von KlausR (6. August 2013 um 06:24) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • :zustimm:Wenn jemand beim Gericht vor dem 01.08.2013 einen Erbschein beantragen wollte und der formgerechte Antrag mit e.V. nur durch eine gerichtlich veranlasste Terminierung erst nach dem 01.08.2013 beurkundet wird, können Gebühren nur in alter Höhe anfallen. Der Weg dahin ist mir eigentlich egal, aber ich würde den zunächst formlosen Antrag als Verfahrenseinleitung werten.

  • Kostenrecht hat mit dem Ablauf des Verfahrens nichts zu tun.

    Niemand ist verpflichtet mit der Beantragung eines ES bis zu einem "Termin" bei Gericht zu warten oder überhaupt einen solchen Termin wahrzunehmen.

    Hätte die Person einen Notar aufgesucht und am 20.07. dort um einen Termin gebeten, der ihr erst nach dem 01.08. angeboten worden wäre, dann wäre ja auch ganz normal die neue Gebühr angefallen.

    Ich verstehe nicht ganz, wieso man hier "krampfhaft" nach einer Möglichkeit sucht, noch das alte Recht anwenden zu wollen....und ich verstehe überhaupt nicht, wie man in dem Zusammenhang sogar von einem "Verschulden" des Gerichts reden kann...

    Für mich ist klar: Entscheidend für die Auslösung der Kosten bei einem ESA-Verfahren ist der Antrag. Ohne Antrag kein Verfahren. Der Antrag auf ES ging dem Gericht erst nach dem 01.08.2013 zu. Daher neues Kostenrecht. Warum und woher dieser Antrag kam (privatschriftlich, zu Protokoll des Gerichts, über den Notar) macht für mich dabei aus Kostensicht keinerlei Unterschied.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • so, so und die Nachlaßpflegschaft wird jetzt wie Betreuung abgrechnet mit Jahresgebühr.
    Und wann kommt der Tatbestand nach 12312 Kostenverzeichnis für eine einzelne Rechtshandlung in Betracht ?
    Kann mal jemand Beispiele nennen ?
    (unsere Geschäftsstelle jedenfalls ist momentan bedient ohne Schulung)

  • ...und die Nachlaßpflegschaft wird jetzt wie Betreuung abgrechnet mit Jahresgebühr.

    Was ich gut und richtig finde.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ...und die Nachlaßpflegschaft wird jetzt wie Betreuung abgrechnet mit Jahresgebühr.

    Was ich gut und richtig finde.

    Aber wie soll das bei Nachlässen funktionieren, die mittellos sind bzw. evtl. lediglich aus einem überschuldeten Grundstück bestehen o.ä. ? es gibt genug Beispiele für Nachlässe, wo keinerlei Barmittel zur Verfügung stehen. Wovon soll dann diese Gebühr bezahlt werden?

    Esra 7, Vers 25
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  • PuCo:


    Das Problem stellt sich auch schon bei einer einmaligen Gebühr. Entweder wird die Gebühr niedergeschlagen oder solange mit dem Einzug der Forderung gewartet, bis der Nachlass liquide ist.

    Sobald ich auch nur etwas Nachlass zur Verfügung habe, werden zuerst die Gerichtskosten und dann meine Vergütung bezahlt. Alles andere ist "nachrangig".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ja, das ist hier auch so.
    Aber oftmals habe ich Null Barmittel.
    Na, Mal abwarten, wie es sich so entwickelt. ;)

    Die Gebühren für die TE machen mir mehr Kopfschmerzen. Ich finde das sehr, sehr ungerecht.

    Esra 7, Vers 25
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  • Kostenrecht hat mit dem Ablauf des Verfahrens nichts zu tun.

    Niemand ist verpflichtet mit der Beantragung eines ES bis zu einem "Termin" bei Gericht zu warten oder überhaupt einen solchen Termin wahrzunehmen.

    Hätte die Person einen Notar aufgesucht und am 20.07. dort um einen Termin gebeten, der ihr erst nach dem 01.08. angeboten worden wäre, dann wäre ja auch ganz normal die neue Gebühr angefallen.

    Ich verstehe nicht ganz, wieso man hier "krampfhaft" nach einer Möglichkeit sucht, noch das alte Recht anwenden zu wollen....und ich verstehe überhaupt nicht, wie man in dem Zusammenhang sogar von einem "Verschulden" des Gerichts reden kann...

    Für mich ist klar: Entscheidend für die Auslösung der Kosten bei einem ESA-Verfahren ist der Antrag. Ohne Antrag kein Verfahren. Der Antrag auf ES ging dem Gericht erst nach dem 01.08.2013 zu. Daher neues Kostenrecht. Warum und woher dieser Antrag kam (privatschriftlich, zu Protokoll des Gerichts, über den Notar) macht für mich dabei aus Kostensicht keinerlei Unterschied.


    :daumenrau


    Es kann nur auf diese objektive Gegenheit (Eingang ESA) ankommen. Alles andere (Anwendung von § 21 GKG) ist willkürlich.


    Die es anders sehen, wie würdet ihr diesen Fall behandeln:

    Ast. kam am 31.07.13 zum Gericht, um ESA zu stellen. Da keine Sprechzeit am Mittwoch ist, erfolgte Verweis auf Wiedererscheinen am nächsten Tag. Am 01.08.13 wird dann der ESA gestellt.

    Seht ihr hier auch ein Verschulden des Gerichts mit der Folge der Anwendung des § 21 GKG und des alten Rechts?

  • Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Entgegennahme löst keine Gebühren mehr aus. Led. die Beurkundung (beim Notar Unterschriftsbeglaubigung) löst eine 0,5 Gebühr, mind. 30,00 €, aus.


    die Entgegennahme einer Erbausschlagung löst also keine gesonderte Gebühr mehr aus, weil die Aufzählung in 12410 Kostenverzeichnis abschliessend ist und nicht die Erbausschlagung behandelt ?
    Welche Kostenvorchrift gilt dann für das Gericht (nicht Notar) bei Erbausschlagung ?

  • Die Entgegennahme löst keine Gebühren mehr aus. Led. die Beurkundung (beim Notar Unterschriftsbeglaubigung) löst eine 0,5 Gebühr, mind. 30,00 €, aus.


    die Entgegennahme einer Erbausschlagung löst also keine gesonderte Gebühr mehr aus, weil die Aufzählung in 12410 Kostenverzeichnis abschliessend ist und nicht die Erbausschlagung behandelt ?
    Welche Kostenvorchrift gilt dann für das Gericht (nicht Notar) bei Erbausschlagung ?

    Die Beurkundung nach 21201.

  • Die Entgegennahme löst keine Gebühren mehr aus. Led. die Beurkundung (beim Notar Unterschriftsbeglaubigung) löst eine 0,5 Gebühr, mind. 30,00 €, aus.


    die Entgegennahme einer Erbausschlagung löst also keine gesonderte Gebühr mehr aus, weil die Aufzählung in 12410 Kostenverzeichnis abschliessend ist und nicht die Erbausschlagung behandelt ?
    Welche Kostenvorchrift gilt dann für das Gericht (nicht Notar) bei Erbausschlagung ?

    Die Beurkundung nach 21201.


    Der Kostentatbestand steht aber in Teil 2 (Notargebühren) ???
    sorry, abr ich bin hier nur am scollen und habe nichts in Papierform

  • Die Entgegennahme löst keine Gebühren mehr aus. Led. die Beurkundung (beim Notar Unterschriftsbeglaubigung) löst eine 0,5 Gebühr, mind. 30,00 €, aus.


    die Entgegennahme einer Erbausschlagung löst also keine gesonderte Gebühr mehr aus, weil die Aufzählung in 12410 Kostenverzeichnis abschliessend ist und nicht die Erbausschlagung behandelt ?
    Welche Kostenvorchrift gilt dann für das Gericht (nicht Notar) bei Erbausschlagung ?

    Die Beurkundung nach 21201.


    Der Kostentatbestand steht aber in Teil 2 (Notargebühren) ???
    sorry, abr ich bin hier nur am scollen und habe nichts in Papierform

    Und wenn das Gericht diese Erklärung beurkundet, kostet die Beurkundung ja trotzdem das gleiche, nur das wir keine Mehrwertsteuer nehmen. Von daher passt das mit 21201 schon :)

  • Die Entgegennahme löst keine Gebühren mehr aus. Led. die Beurkundung (beim Notar Unterschriftsbeglaubigung) löst eine 0,5 Gebühr, mind. 30,00 €, aus.


    die Entgegennahme einer Erbausschlagung löst also keine gesonderte Gebühr mehr aus, weil die Aufzählung in 12410 Kostenverzeichnis abschliessend ist und nicht die Erbausschlagung behandelt ?
    Welche Kostenvorchrift gilt dann für das Gericht (nicht Notar) bei Erbausschlagung ?

    Die Beurkundung nach 21201.


    Der Kostentatbestand steht aber in Teil 2 (Notargebühren) ???
    sorry, abr ich bin hier nur am scollen und habe nichts in Papierform

    Das dürfte sich aus der Vorbemerkung 1 Abs. 2 ergeben. Also ganz zu Beginn des Kostenverzeichnisses. :)

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