Zustellungskosten bei Briefrecht?

  • Bin mir in einem Punkt unsicher: Bei Eintragung einer Briefgrundschuld wird der Brief mit EgR versandt, bisher 3,50 € pauschal.
    Der Betrag ist nach dem GNotKG unverändert geblieben, aber die Nr. 31002 des KV GNotKG enthält jetzt den Zusatz:
    Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.

    Also werden die Kosten für das EgR des Grundschuldbriefes nicht mehr erhoben, oder? Bin durch das Wort Rechtszug etwas irritiert...

  • Die Formulierungen sind für GB-Sachen nicht wirklich glücklich. Wir verstehen es aber so, dass neben Wertgebühren keine ZU-Kosten mehr zu erheben sind, sofern nicht mehr als 10 Zustellungen innerhalb des Verfahrens (in GB-Sachen also vom Antragseingang bis zum Abschluss durch Eintragung, Rücknahme oder Zurückweisung) erfolgt sind.
    Nur in Fällen, in denen nur Satzgebühren anfallen (z.B. Zwangsgeldverfahren), sind die Auslagen anzusetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Formulierungen sind für GB-Sachen nicht wirklich glücklich. Wir verstehen es aber so, dass neben Wertgebühren keine ZU-Kosten mehr zu erheben sind, sofern nicht mehr als 10 Zustellungen innerhalb des Verfahrens (in GB-Sachen also vom Antragseingang bis zum Abschluss durch Eintragung, Rücknahme oder Zurückweisung) erfolgt sind.
    Nur in Fällen, in denen nur Satzgebühren anfallen (z.B. Zwangsgeldverfahren), sind die Auslagen anzusetzen.


    Sind alle dieser Ansicht ?
    Ich habe - wie bisher - die Auslagen für ZU und EgR weiter erhoben.

  • Wir verstehen es aber so, dass neben Wertgebühren keine ZU-Kosten mehr zu erheben sind, sofern nicht mehr als 10 Zustellungen innerhalb des Verfahrens (in GB-Sachen also vom Antragseingang bis zum Abschluss durch Eintragung, Rücknahme oder Zurückweisung) erfolgt sind.
    Nur in Fällen, in denen nur Satzgebühren anfallen (z.B. Zwangsgeldverfahren), sind die Auslagen anzusetzen.

    Danke:), in die Richtung gingen unsere Gedanken auch, aber ein Restzweifel war eben doch noch da...bis zum Zwangsgeldverfahren waren wir gedanklich aber noch nicht angelangt, danke für den Tipp.

    Einmal editiert, zuletzt von Mata (12. August 2013 um 21:06)

  • Die Formulierungen sind für GB-Sachen nicht wirklich glücklich. Wir verstehen es aber so, dass neben Wertgebühren keine ZU-Kosten mehr zu erheben sind, sofern nicht mehr als 10 Zustellungen innerhalb des Verfahrens (in GB-Sachen also vom Antragseingang bis zum Abschluss durch Eintragung, Rücknahme oder Zurückweisung) erfolgt sind.
    Nur in Fällen, in denen nur Satzgebühren anfallen (z.B. Zwangsgeldverfahren), sind die Auslagen anzusetzen.


    Sind alle dieser Ansicht ?
    Ich habe - wie bisher - die Auslagen für ZU und EgR weiter erhoben.

    Ich denke ebenfalls, dass die Auslagen nicht mehr weiter zu erheben sind.

    Irgendwie ungewohnt, aber soll wohl so sein.

  • Wir haben bis jetzt weiter die 3,50 € erhoben, weil wir davon ausgegangen sind, dass GB-Sachen nicht betroffen sind ("Rechtszug").
    Aufgrund der obigen Ausführungen werden wir aber künftig darauf verzichten; ist ja dann auch einfacher :)

  • Wir haben bis jetzt weiter die 3,50 € erhoben, weil wir davon ausgegangen sind, dass GB-Sachen nicht betroffen sind ("Rechtszug").
    Aufgrund der obigen Ausführungen werden wir aber künftig darauf verzichten; ist ja dann auch einfacher :)


    So sei es denn;).

  • Nein, die Auslagenpauschale iHv 3,50 Euro nach der Nr. 31002 KV GNotKG ist unverändert zu erheben, da die Einschränkung ("Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.") nicht auf Grundbuchsachen abstellt. Vielmehr stellt die Regelung auf den "kostenrechtlichen Rechtszug iSd § 55 Abs. 1 GNotKG" ab (so Schneider, Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG, § 23 Rn. 39).
    Für Grundbuchsachen sieht § 55 Absatz 2 (!) GNotKG vor, dass die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben werden. Insofern gibt es keinen Rechtszug.

    Fazit: § 55 Abs. 2 GNotKG liefert die Antwort dafür, warum das Grundbuchamt unverändert die Auslagen für Zustellungen und Einschreiben gegen Rückschein verlangen kann. Es gibt keinen kostenrechtlichen Rechtszug, nach jeder Eintragung beginnt ein neues Verfahren. In der BR-Drs. 517/1/12 war ebenfalls bereits die Rede davon, dass die Anmerkung auf die Tabelle A beschränkt werden sollte, um klarer zu wirken.

  • Muß ich diesen Thread nochmal "aktivieren" .................

    gibt es hinsichtlich der 3,50 Euro ZU Kosten etwas neues/Klarheit schaffendes. Wie wird es denn nun mittlerweile landauf landab gehandhabt. Meinungen hierzu? Gerne auch von Seiten der BezRevs:D

    Im hiesigen Grundbuch ist etwas Bewegung eingetreten zu "nicht erheben"

  • Nach wie vor wie oben in #2 beschrieben. Diese Ansicht teilen meines Wissens auch unsere Revisoren.

    Ulf

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  • Bei uns werden die Kosten nicht erhoben. Ich bilde mir aber ein - evtl. auch hier im Forum :gruebel: (man wird halt alt) - gelesen zu haben, dass man das Gesetz ändern möchte, dass diese immer zu erheben. Da hat wohl einer gemerkt, wie viel Geld da verloren geht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Tatsache, das GNotKG wird geändert und zwar mit Artikel 13 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BR-Drs. 230/15 vom 22. Mai 2015), siehe hier. Inkrafttreten (überwiegend) 17. August 2015.

    Allerdings ist Nr. 31002 nicht dabei.

    Die neuen KV 14131 und 14231 (Art. 13 m) und n)) (und Vorbemerkung 1.3 Abs. 3 und 5) könnten dafür interessant für die GB-Kollegen sein...

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

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