Vorgehensweise ab 01.01.2014 bei nachträglicher Beratungshilfe

  • Jedoch wäre auch nach altem Recht der Antrag auf Gewährung von nachtrtäglicher BerH vor der anwaltlichen Beratung zu stellen gewesen.

    Das KANN man so sehen, muss man aber nicht. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zumindest kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass ein naher zeitlicher Zusammenhang nicht eingehalten ist und daher nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Mandant "wegen Beratungshilfe" an den RA gewandt hat, also nicht ein Wahlmandat unzulässigerweise umgewandelt werden soll ;)

    Aber es ist zutreffend, dass die Anträge nach altem Recht zu behandeln sind, da die Beratungstätigkeit vor dem 1.1.14 begonnen wurde ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Yeah, hatte gestern einen Antrag mit Datum März 2013 sowie Beratungsbeginn zu diesem Zeitpunkt. Nur blöd, dass der Antrag auf dem neuen Formular gestellt wurde :cool:.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Mir liegt ein Antrag auf dem neuen Vordruck vor, in dem als Beratungsperson eine Steuerberatungsgesellschaft angegeben ist. Beratungsbeginn war November 2013.
    Über § 13 BerHG komme ich dahin, dass altes Recht anzuwenden ist. Damit kann doch für die Beratung durch Steuerberater Beratungshilfe nicht bewilligt werden, oder?

    Bonusfrage, losgelöst vom Fall: Als aussagekräftige Angelegenheit in dieser Sache ist "Schuldenbereinigung" angegeben. Wäre das bei einem Steuerberater (gehen wir mal davon aus, dass in dem Fall ausnahmsweise dafür BerH bewilligt werden könnte) eine Sache "im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung"? Wie weit gehen da unsere Prüfungspflichten?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mir liegt ein Antrag auf dem neuen Vordruck vor, in dem als Beratungsperson eine Steuerberatungsgesellschaft angegeben ist. Beratungsbeginn war November 2013.
    Über § 13 BerHG komme ich dahin, dass altes Recht anzuwenden ist. Damit kann doch für die Beratung durch Steuerberater Beratungshilfe nicht bewilligt werden, oder?


    Beratungshilfe kann grundsätzlich in der Angelegenheit bewilligt werden (das ist gesondert zu prüfen). Allerdings ist der Steuerberater nach altem Recht nicht zur Beratung im Rahmen der Beratungshilfe befugt. Sein Vergütungsantrag wäre zurückzuweisen.
    § 3 BerHG a.F. spricht ausdrücklich davon, dass die BerH durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die Mitglied einer RAK sind, gewährt wird.

    Das heißt für dich: Angelegenheit hinsichtlich der BerH-Fähigkeit prüfen (Schuldenbereinigung an sich ist keine "Wahrnehmung von Rechten", es sei denn, es handelt sich um einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch i.S.d. § 305 InsO), ggf. bewilligen, aber in jedem Fall den Vergütungsantrag des Steuerberaters mangels Befugnis zur Tätigkeit im Rahmen der BerH zurückweisen.
    Ebenso einen ggf. erneuten Antrag auf Bewilligung von BerH in derselben Angelegenheit unter Hinweis auf die bereits erfolgte Bewilligung/Zurückweisung zurückweisen.

    Ein Zurückweisungsgrund im Sinne des § 1 BerHG ist es nicht, dass der Antragsteller die falsche Beratungsperson aufgesucht hat.

    Zitat

    Bonusfrage, losgelöst vom Fall: Als aussagekräftige Angelegenheit in dieser Sache ist "Schuldenbereinigung" angegeben. Wäre das bei einem Steuerberater (gehen wir mal davon aus, dass in dem Fall ausnahmsweise dafür BerH bewilligt werden könnte) eine Sache "im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung"? Wie weit gehen da unsere Prüfungspflichten?

    Im Rahmen des Vergütungsantrags (nicht im Bewilligungsverfahren) wäre zu prüfen, ob der Steuerberater hier hätte tätig werden dürfen.
    Die Befugnisse ergeben sich aus §§ 2 ff. StBerG.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das heißt für dich: Angelegenheit hinsichtlich der BerH-Fähigkeit prüfen (Schuldenbereinigung an sich ist keine "Wahrnehmung von Rechten", es sei denn, es handelt sich um einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch i.S.d. § 305 InsO), ggf. bewilligen, aber in jedem Fall den Vergütungsantrag des Steuerberaters mangels Befugnis zur Tätigkeit im Rahmen der BerH zurückweisen.

    :daemlich

    Klar, ich muss ja zuerst auf die Angelegenheit abstellen, die Beratungsperson ist ja davon unabhängig erst bei der Vergütung zu beachten.

    Manchmal bin ich aber auch...

    Schönen Dank für's "Aufdröseln"!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hier mein Fall:

    Angelegenheit: Trennung und Folgesache

    Beratung am 28.01.
    Antragseingang am 27.02.
    Frist somit abgelaufen

    Um Antragsrücknahme wurde gebeten.

    RA sagt nun Tätigkeiten für die Vergangenheit würde er nicht abrechnen, er bittet nun jedoch um Bewilligung für zukünftige Tätigkeiten für die Angelegenheit Ehescheidung und Folgesache.

    Geht das so einfach? :gruebel:

  • Ja, Frist abgelaufen. 4 Wochen sind eben nicht ein Monat.

    Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Argumentation des RA ist - heute darf ich das sagen - Blödsinn.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn mit der Tätigkeit noch gar nicht begonnen wurde, soll der Kollege doch den Antrag einfach nochmal stellen. :teufel: Nur - Ehescheidung außergerichtlich wird nix. :cool:

    Aber ist das dann nicht quasi deckungsgleich mit der Angelegenheit, für die Beratungshilfe verwährt wurde, und deshalb kann es für die Sache nie nie nie Beratungshilfe mehr geben? :gruebel:
    Oder steh ich da grad komplett auf'em Schlauch?

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