KFB trotz PKH

  • Hallo, ich habe einen KFB erlassen obwohl PKH bewilligt ist. Hatte wohl nen schlechten Tag. Der KFB ist noch nicht rechtskräftig. Kann ich aufheben? Eventuell nach 319 ZPO?

  • Erstmal weiß ich nicht, warum die bewilligte PKH dem Erlass eines KfB entgegensteht (dafür gibt der Sachverhalt zu wenig her).
    Und wie du einen KfB nach § 319 ZPO aufheben willst, ist mir nicht so ganz klar.
    "Schlechter Tag" des Rpfl steht bei den Schreib- und Rechenfehlern und anderen offenbaren Unrichtigkeiten eher nicht mit drin.

  • Hallo,

    es geht lediglich um die Feststetzung der Gerichtskosten. Beiden Parteien ist PKH bewilligt worden. Es wird nunmehr um Aufhebung des falschen KFB gebeten. Ist eine Aufhebung möglich.

  • Wenn doch beide PKH haben, wieso hat dann einer Gerichtskosten gezahlt? Schon vor Wirksamwerden der PKH? Sind die GK ggf. durch die Staatskasse zurückzuerstatten?

    Ach - sehe grad: Aufhebung ist schon beantragt - das wirst du wohl als Erinnerung auslegen müssen...

    Ganz klar ist mir das Problem auch noch nicht - etwas ausführlicher Sachverhalt wäre vielleicht hilfreich... :(

  • Es wurde Vorschuss geleistet. Im Urteil hat der Richter den Antrag auf PKH übersehen und erst später PKH bewilligt. Die Bitte um Aufhebung ging telefonisch ein. Eine Erinnerung sollte es nicht sein, da die Gebühren des Rechtsmittelverfahrens nicht anfallen sollen.

  • Warum sollen wir hier weiter spekulieren, wenn der TS den Sachverhalt so dünn darstellt? Es wurde nicht gesagt, wer PKH hat und ab wann PKH bewilligt wurde. Die Frage hier ist ja wohl, ob hier letztlich überhaupt GK zu erheben sind oder nicht.

  • Ich kann den Unmut über die dürftige Darstellung verstehen. Ich mache keine Kosten und bin daher in diesem Thema ein völliger Leihe. Habe die Anfrage für einen älteren Kollegen erstellt, der völlig ratlos ist, was er machen soll. Ich weiß nur soviel, dass er den KFB garnicht hätte erlassen sollen. Der geleistete Vorschuss muss an den Kläger zurückerstattet werden und die Kosten sind zu stunden.

    Nun ist aber der falsche KFB in der Welt. Wie kann dieser ohne Verursachung von Kosten aufgehoben werden. Meiner Meinung nach passt der § 319 ZPO nicht. Laut Kommentierung können nur Fehler der Willenserklärung nicht der Willenbildung berichtigt werden. In der 29. Aufalge zum Zöller ZPO heißt es in RN 4 "bei offensichtl auf bloßer Gedankenlosigkeit beruhenden Fehlern wird dem zuzustimmen sei". Es ist zwar unschön sich das eingestehen zu müssen, aber die Festsetzung war gedankenlos.

    Fraglich ist allerdings, ob der § 319 ZPO nur der Berichtigung dient und nicht der Aufhebung.

    Aus anderer Sicht, gab es für den KFB aufgrund der Bewilligung der PKH keine Grundlage. Ich finde daher eine Aufhebung unschädlich. In der Folge muss dann natürlich auch der ursprüngliche Festsetzungsantrag zurückgewiesen werden.

  • Es wurde Vorschuss geleistet. Im Urteil hat der Richter den Antrag auf PKH übersehen und erst später PKH bewilligt.


    Eine weitere Frage von mir: Wurde die PKH erst nachträglich bewilligt, nachdem die Gerichtskostenrechnung und der KFB geschrieben wurde? Dann hätte der Kollege ja nix falsch gemacht. Möglichkeiten den KFB dann aufzuheben sehe ich eigentlich keine.

  • Hm, dann würde ich im ersten Schritt sagen, dass zunächst der gezahlte Vorschuss aus der Staatskasse zurück zu erstatten ist.

    Ob man hinsichtlich des KfBs um eine Erinnerung samt den damit verbundenen Kosten drum herum kommt, kann ich grad nicht sicher sagen. Grundlage des KfB ist ja nicht die Kostenrechnung, sondern die Kostengrundentscheidung. Wenn nun die Kostenrechnung falsch ist, ist der KfB in meinen Augen nicht nichtig, aber eben anfechtbar. Ob das alles noch unter eine offensichtliche Unrichtigkeit fällt - bin ich grad überfragt. Ein Irrtum liegt jedenfalls nicht vor, da der Kollege den KfB in dem Moment des Erlasses ja eben genau in dieser Form erlassen wollte.

    Nachtrag: Nur mal so ein Gedanke: Würde es sich auf den KfB auswirken, wenn der KfA nachträglich zurückgenommen wird (vermutlich aufgrund der Rechtskraft nicht, aber ich hatte so einen Fall noch nicht und habe mich deshalb noch nicht damit beschäftigt)? Ggf. bekommt man ja - nach der Erstattung aus der Staatskasse - auch eine Art Erledigungs-/Verzichterklärung vom Antragsteller? Sind alles nicht wirklich saubere Lösungen, aber vielleicht kann man so ja die Kosten eines Erinnerungsverfahrens verhindern...

  • In der Tatsache der Willensbildung liegt ja meiner Meinung nach auch das Problem. Es sollte der KFB mit dem falschen Inhalt erlassen werden. Die Erklärung ist somit ohne Mangel. Nach der Kommentierung zu § 319 ZPO ist es nicht möglich eine falsche Willensbildung zur berichtigen, sondern lediglich die Willenserklärung.

    Ich kann mich aber nicht damit anfreunden, einen nicht rechtskräftigen, offensichtlich falschen KFB nicht aufheben zu können.

  • Das ist der klassische Fall für eine Erinnerung.

    § 319 ZPO meint grundsätzlich die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne eines Schreib-/Rechenfehlers (z. B. 1000,- EUR statt 100,- EUR).
    Vorliegend ist der KFB in diesem Sinne keine offensichtliche Unrichtigkeit die von Amts wegen zu ändern ist.

    Sobald die Entscheidung in der Welt ist, kann sie nur noch im Rechtsmittelwege geändert werden. Das gilt auch dann, wenn ich erkenne, dass die Entscheidung zu Unrecht ergangen ist.
    Dafür gibt es dann die Möglichkeit der Abhilfe.

    Ob die Kosten für das Erinnerungsverfahren ggf. im Rahmen der Amtshaftung zu erstatten sind, ist dann eine andere Frage.

  • PKH wurde vor Gerichtskostenrechnung und KFA bewilligt. Dann aber nicht beachtet.

    Wann die Gerichtskostenrechnung erstellt wurde, ist meines Erachtens unbeachtlich, sondern es kommt darauf an, wann der PKH-Antrag gestellt wurde.

    Sollte dies, was gelegentlich bis selten vorkommt, erst nach Klageerhebung erfolgt sein, wäre alles korrekt, da die Kostenschuldnerschaft mit Klageeinreichung und somit vor dem PKH-Antrag entstanden wäre (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG).

    Wenn die Klage mit dem PKH-Antrag verbunden war, würde ich natürlich die gezahlten Gerichtskosten erstatten lassen. Zur Vermeidung weiteren Aufwands würde ich dann beiden Parteien mitteilen, dass der KFB versehentlich fehlerhaft ergangen ist und die darin titulierte Forderung durch die Rückzahlung der Gerichtskosten erledigt ist. Fertig, mehr nicht. Ich habe zu C- und F-Zeiten auch in einer Handvoll Fälle Sachen reparieren müssen, in denen der Fehler bei uns lag. Da fährt man am besten, wenn man das auch ganz klar sagt und die Dinge eher pragmatisch als mit Blick auf §§ angeht.

    Beispiel:

    Es war mir entgangen, dass der Gerichtskostenvorschuss höher war als die tatsächlich angefallenen Gerichtskosten. Die Akte wurde mir dann vor dem Weglegen nochmal vorgelegt mit dem Hinweis, dass der KFB wegen zu hoher berücksichtigter Gerichtskosten falsch ist :daumenrau. Ich habe nach erneutem Rechnen beiden Beteiligten mitgeteilt unter Angabe entsprechender Berechnungen, dass wegen eines gerichtlichen Fehlers eine Überzahlung um € x,xx vorliegt und ich davon ausgehe, dass man sich darüber untereinander verständigt. Einige Zeit später wurde dann ein Nachweis eingereicht, dass die Überzahlung erstattet wurde.

    Ich habe in einer Vertretungsakte auch mal unbemerkt aus Versehen die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, obwohl die Kollegin das vor dem Urlaub schon getan hatte. War aber nicht soviel, dass es sich gelohnt hätte, in ein Land ohne Auslieferungsabkommen mit Deutschland abzuhauen (er hat es auch nicht bemerkt, sondern erst die Kollegin ein Jahr später).

    Das ist jetzt allgemein zu verstehen und soll keine Stichelei gegenüber dem Threadstarter sein:

    Als gelernter Volljurist habe ich bei Lektüre von Threads, in denen es darum geht, dass gerichtlicherseits ein Fehler passiert ist, mitunter den Eindruck, dass diese Erkenntnis regelrechte Panik auszulösen scheint. ;) Meine Meinung: Dann muss man mal tief durchatmen, irgendwas schreiben (siehe o.g. Beispiel) oder zum Telefon greifen. Lässt sich alles regeln.

  • Meine Meinung: Dann muss man mal tief durchatmen, irgendwas schreiben (siehe o.g. Beispiel) oder zum Telefon greifen. Lässt sich alles regeln.


    :daumenrauUnd das in den allermeisten Fällen sogar recht gut!

  • Nachtrag: Nur mal so ein Gedanke: Würde es sich auf den KfB auswirken, wenn der KfA nachträglich zurückgenommen wird ...

    Ein interessanter Gedanke. Analog § 269 Abs. 3 ZPO würde bei einer Antragsrücknahme vor Rechtskraft des KFB dieser dann ohne weitere Gerichtsentscheidung wirkungslos. Der KFB-Antragsteller läuft dann nicht mehr Gefahr, sich eine kostenträchtige Erinnerung/Beschwerde einzufangen.
    Mir gefällt diese Variante.

  • Trotz PKH ist auch § 104 ZPO möglich. "PKH" heißt also nicht "kein KFB"...

    Das ist sicher die herrschende Meinung (auch BGH), aber man kann auch anderer Meinung darüber sein. Da verfolge ich wohl eine absolute Mindermeinung ("was ich als Partei nicht bezahlen muss, kann ich nicht erstattet verlangen und mir demzufolge auch nicht festsetzenlassen") , basierend ausschließlich auf meinem logischen Denkvermögen.

    Ich hatte letztens sogar den Fall, dass ein Anwalt seine PKH-Vergütung beantragte und zusätzlich einen KFB nach § 104 ZPO. Als ich ihn fragte, was das soll, antwortete er, es könne ja sein, dass ich in 3 Jahren Raten anordne und der Mandant doch noch etwas zahlen muss. Dann wäre ggf. Verjährung zur Titulierung eines Kostenerstattungsanspruchs eingetreten.
    --> So einen Unfug habe ich das erste Mal erlebt.
    Ich habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass eine Ratenanordnung sowieso nur in Betracht kommt, wenn die Kosten von der gegnerischen Partei nicht beigetrieben werden konnten. Außerdem ist der Anspruch gemäß § 59 RVG jetzt auf die Staatskasse übergegangen und der Kostenschuldner kann sich nicht Vollstreckungsversuchen der Staatskasse als auch denen der Partei auf Grund eines nach § 104 ZPO ergangenen KFB ausgesetzt sehen. Sowas sollte man doch, selbst wenn man mit logischem Denken und Mathematik nicht so gut bewandert ist, auch als Volljurist verstehen!

    Wenn schon ein KFB nach § 104 ZPO erlassen wird (nach meiner Meinung nach dürfte es nur eine Festsetzung nach § 126 sein), dann sollte man doch wenigstens sicher sein, dass eine PKH-Vergütung aus der Staatskasse nicht erfolgte. Und sollte das später beantragt werden, ist die vollstreckbarer Ausfertigung des KFB zurückzugeben und zu versichern, dass Zahlungen daraus bislang nicht erfolgten (aber das ist ja sowieso erforderlich). Auf jeden Fall muss sichergestellt sein, dass sich der Schuldner nicht einem Beitreibungsanspruch der Staatskasse nach § 59 RVG und zusätzlich möglichen Vollstreckungsversuchen aus einem ergangenen KFB ausgesetzt sieht bzw. sehen kann. Es kann immer nur einen Gläubiger für diese Vergütungsforderung geben.

  • Sehe ich so wie du, Andy. Nachdem ich aber neben dem BGH auch noch mein LG und mein OLG "gegen mich" hatte (das OLG schloß sich "trotz der umfangreichen und beachtlichen Argumentation des Amtsgerichts" dann doch dem BGH an), bin ich auch "eingeknickt" ;) Als "richtig" erachte ich die Entscheidungen aus diversen Gründen immer noch nicht.

    Fakt ist aber, dass es als zulässig angesehen wird, trotz voller PKH einen KFB nach § 104 ZPO zu erlassen. Was sinnvoller ist, muss jeder Antragsteller(/vertreter) dann selbst entscheiden...

    DietmarG: Die Frage, die sich mir dann noch stellt, ist, ob eine analoge Anwendung tatsächlich möglich ist. Eine Regelungslücke hinsichtlich der Rücknahme des KFA ist existent, allerdings ist es fraglich, ob diese planwidrig ist.
    Da eine vergleichbare Regelung in § 269 III ZPO vorhanden ist und diese entsprechend angewandt werden kann, dürfte die Regelungslücke nicht planwidrig sein, eine analoge Anwendung also nicht erfolgen (sondern eine entsprechende).... Aber das wäre nur eine Spitzfindigkeit ;)
    Der entscheidende Faktor ist: Kann ich § 269 III ZPO (entsprechend oder analog) im KF-Verfahren anwenden?

    Im Ergebnis sage ich "ja", aber ehrlich gesagt mangelt es mir da an vernünftiger Argumentation, die über ein reines "es ist praktikabel" hinausgeht...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nach LG Koblenz 14 W 43/09 geht eine entsprechende ;)Anwendung!
    [h=4]Leitsatz[/h]
    Wird der fehlerhafte Teil eines Kostenfestsetzungsbeschlusses dadurch wirkungslos, dass der Antragsteller sein Begehren hinsichtlich des zuviel festgesetzten Betrages zurücknimmt, erledigt sich die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde des Erstattungspflichtigen. Er kann die teilweise Wirkungslosigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO vom Gericht aussprechen lassen.(Rn.2)

  • Super, da haben wir dann die elegante, kostensparende Lösung :daumenrau

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!