Das relativiert #46 beträchtlich. Danke Euch für die Klarstellung(en), die die Diskussion mehr versachlichen, insbesondere weil die Verhältnisse für Nicht-Baden-Württemberger nicht so präsent sind, wer eigentlich wer ist ...
Ich würde bei Abt. IV nicht gerade von Dilettantenabteilung reden, aber Cromwell ist für eine im Zweifel lieber zu deutliche Sprache ja durchaus bekannt. Die Frage nach der glücklichen Wahl für die Beschlussfertiger stellt sich aber trotzdem. Ich erinnere mich noch gut einer Servicekraft, die nach 20 Jahren Grundbuchdasein meinte, was ich junger Hüpfer denn erzählen wolle, sie kenne sich schon aus. Ergebnis meiner Beobachtungen war, dass das für die (reine!) Grundbuchordnung und Grundbuchverfügung in der ersten Zeit durchaus zutraf. Das hat aber von Anfang an mit schöner Regelmäßigkeit in verschiedener Stärke (bis hin zu völlig) ausgesetzt, sobald es um
- Änderung der Teilungserklärung
- Gesellschaftsrecht
- internationales Privatrecht
- Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung
- außergrundbuchliche Verfügungseinschränkungen
und dergleichen mehr ging. Meistens setzte die Diskussion dann bereits an dem Punkt aus, wo denn eigentlich das Problem sei.
Deswegen halte ich es durchaus für möglich, dass die Kollegen in den in Frage stehenden drei Monaten umfassend Grundbuchrecht vermittelt bekommen. Das war es dann aber auch. Die meisten Schwierigkeiten bestehen ja eben nicht dort, sondern in den Bereichen, wo sich das Grundbuch mit außergrundbuchlichen Dingen verknüpft. Aus dem gleichen Grunde würde ein Grundbuchkommentar, der sich diesen Dingen nicht widmete, nur wenig Marktchancen haben, obwohl damit exakt nur die GBO kommentiert würde. Ist ja nicht so, dass es diese Diskussionen in Verlegerkreisen gar nicht gäbe. Aber was würdet Ihr davon halten, wenn wir die Kommentierung der §§ 51, 52 GBO auf die reine Aussage der GBO beschränkten?
Ferner wollen wir nicht vergessen, dass wir in den besagten drei Jahren Ausbildung gelernt haben (oder zumindest gelernt haben sollten), methodisch an Probleme heranzugehen, weil ja manchmal die Hauptfrage erst mal ist, wo denn das Problem überhaupt steckt.
Ich halte es daher weiter für durchaus zweifelhaft, ob es gelingen kann, einem - sicher nicht dummen, denn Pfeifen wird man für diesen Aufstieg nicht aussuchen - mittleren Beamten in drei Monaten das Wissen und Gespür für das Erkennen und das Lösen von Problemen so nahe zu bringen, wie es erforderlich ist, wenn sich bereits aus diesem Forum ergibt, dass es auch bei - ebenfalls nicht dummen, sonst hätten sie ja die Ausbildungsvoraussetzungen schon nicht erlangt - Rechtspflegerkollegen mit drei Übungsjahren nicht durchweg gelingt.
Zu guter Letzt frage ich mich, ob es nicht in der Sache klüger und für alle Beteiligten entspannender wäre (einzelne beantragende Notare vielleicht ausgenommen), wenn man den in Frage stehenden Kollegen einfach nur das ermöglichte, was man woanders "Aufstieg" nennt. Man bräuchte kein Spezialgesetz und hätte einen Haufen Folgeprobleme weniger, wenn ich allein mal an die eingeschränkte Verwendbarkeit der Bereichsrechtspfleger denke. Oder befürchtet man, die zukünftigen Grundbuchrechtspfleger würden die dreijährige Rechtspflegerausbildung nicht schaffen? Das wäre - ausgerechnet im Grundbuch - kein gutes Omen.