Hallo,
nachdem wir es lange im Griff hatten, tauchen jetzt bei uns wieder verhäuft VKH-Anträge für die Ausschlagungserklärung auf.
Ich sehe es nicht so, dass hierfür VKH zu bewilligen ist. Auch ein Hartz IV -Empfänger kann die Ausschlagungskosten in Höhe von 30,00 € aufbringen. (M. E. gibt es hierfür sogar einen "Topf".)
Ich finde jedoch keine wirklich gute Begründung, um eine Zurückweisung vorzunehmen.
§ 76 I FamFG verweist auf die ZPO-Vorschriften. Diese reden von Prozessführung. Hier würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass die Ausschlagung kein Prozess ist und diese lediglich erklärt wird. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung lediglich entgegen. Des Weiteren ist eine Ausschlagungserklärung kein streitiges Verfahren und den Ausschlagenden steht es frei, die Erklärung abzugeben oder nicht.
Ich würde hierzu gern eure Meinungen und Vorschläge hören.
Vielen Dank!
PS: Vielleicht sollte ich erwähnen, dass ich die Kosten auf keinen Fall und nie niederschlage bzw. von der Erhebung absehen.