Löschung Testamentsvollstreckervermerk möglich?

  • Erbe A wurde vor 10 Jahren aufgrund Erbschein im Grundbuch samt TV-Vermerk eingetragen.

    Vor 3 Jahren legte das Nachlaßgericht eine Beschlussausfertigung vor, wonach der Erbschein als unrichtig eingezogen wird. Begründung im Beschluss: "Der Testamentsvollstrecker ist verstorben und die Testamentsvollstreckung damit beendet"

    Jetzt verkauft der Erbe das Grundstück, beantragt die Eintragung einer Vormerkung und Löschung des TV-Vermerks mit Bezugnahme auf den Beschluss des Nachlaßgerichts.

    Es ist doch nicht die TV beendet mit dem Tod, sondern nur das Amt?
    Ob Ersatz bestimmt wurde kann ich nicht sagen, weil mit die Akten nicht vorliegen.

    Muss ich mich auf den o.g. Beschluss einfach verlassen (mich stört v.a. das Wort "damit", dass darauf hinweist, dass das Nachlaßgericht sich keine Gedanken über einen Ersatz gemacht hat), oder einen Erbschein ohne TV-Anordnung, bzw. TV-Zeugnis mit Beendigungsvermerk?

  • Doch, der Tod des TV kann auch die testamentsvollstreckung an sich wegfallen lassen, nämlich dann, wenn es - wie auch immer - keinen Ersatz-Testamentsvollstrecker gibt.

    Das kann Dir letztlich aber egal sein, denn der Beschluss des Nachlassgerichts taugt ohnehin nicht als Löschungsgrundlage im Grundbuchverfahren. Für die Löschung im Grundbuch benötigst Du entweder einen Erbschein ohne TV-Vermerk oder aber ein Testamentsvollstreckerzeugnis, auf dem der Wegfall der Testamentsvollstreckung als solcher vermerkt ist - so wie Du und der Schöner/Stöber es bereits geschrieben haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich bin anderer Ansicht.

    Das Grundbuchamt kann und muss selbst prüfen, ob die TV materiell erloschen ist und es kann von einem solchen Erlöschen ausgehen, wenn die Erlöschensumstände in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind (OLG München Rpfleger 2005, 661).

    Demnach würde ich mir zunächst einmal die Nachlassakten anfordern. Denn es ist jedenfalls möglich, dass die TV durch den Tod des Vollstreckers erloschen ist.

  • Wobei das Nachlaßgericht sich beim Wegfall eines TV ja immer Gedanken über einen Ersatz machen muss (stillschweigender Antrag des Erblassers) und das Ergebnis in einem Beschluss festhalten muss (falls notwendig), wenn ich Cromwell in anderen Beiträgen richtig verstanden hab.

    Der Antrag auf Löschung des Vermerks ist in der Urkunde, beantragt ist aber derzeit nur die Eintragung der AV. Aber so oder so brauch ich das oben genannte.

  • Manchmal - oder auch häufiger - schaut das Nachlassgericht eben nicht über den Tellerrand seiner eigenen Zuständigkeit hinaus und verschwendet an die Grundbuchprobleme demzufolge keinen Gedanken. Im vorliegenden Beschluss wurde die Einziehung aber immerhin mit dem materiellen Erlöschen der Testamentsvollstreckung begründetdet. Ein solches Erlöschen ist im Einzelfall - wie bereits gesagt - ohne weiteres möglich und ich würde mich durch eine Beiziehung der Nachlassakten noch diesbezüglich vergewissern.

    Falls sich aus den Nachlassakten nichts Gegenteiliges ergibt, ist die Begründung des Einziehungsbeschlusses, der seinerseits der Form des § 20 GBO entspricht, nach meiner Ansicht ausreichend.

  • Ich muss mal dumm nachfragen: Nach meinem Wissensstand lässt sich eine Grundbuchunrichtigkeit anhand eines Urteils nur aufgrund dessen formgerecht nachweisen, was dieses Urteil im Tenor sagt; anhand der Begründung lässt sich die Unrichtigkeit nicht mehr formgerecht nachweisen (so z. B. OLG München, Beschl. v. 20.02.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104).

    Warum soll das nun bei einem Beschluss anders sein?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich nehme mal an, dass das in der unterschiedlichen Beweiskraft liegt. Im Zivilprozess hat (Zitat aus Musielak, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 314 RN 1)..“der Richter hat die durch § 314 S. 1 bewiesenen Tatsachen dem Urteil zugrunde zu legen, ohne dass es darauf ankommt, ob er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist; es handelt sich folglich bei dieser Vorschrift um eine Beweisregel iSv. § 286 Abs. 2.1 Die Möglichkeit eines Gegenbeweises wird durch § 314 S. 2 eingeschränkt…“

    Würde das Nachlassgericht eine Erklärung darüber abgeben, dass die TV beendet ist (und kein Ersatz-TV benannt wurde), dann würde es sich dabei um eine solche handeln, die der Beweiskraft des § 417 ZPO unterliegt. Denn die in § 417 ZPO (Zitat nach Krafka, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Hrsg: Vorwerk/Wolf, Stand: 15.03.2014, § 417 RN 4)…“enthaltene Beweisregel besagt, dass die öffentliche Urkunde vollen Beweis ihres Inhalts erbringt. Im Zusammenhang mit § 437 ZPO ist damit allerdings vorausgesetzt, dass die Urkunde echt ist, also von der ausstellenden Behörde stammt, wofür wiederum die dort vorgesehene Vermutung spricht, wenn die Urkunde nach Form und Inhalt sich so darstellt, als wäre sie behördlich errichtet worden (vgl Rn 8). „Vollen Beweis ihres Inhalts“ zu begründen bedeutet, dass die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung tatsächlich erlassen wurde und hierbei den Inhalt hat, der sich aus der Urkunde ergibt, und unter den in der Urkunde angegebenen Umständen ergangen ist, also Beweis erbringt auch hinsichtlich Ort und Zeit (anderer Ansicht Britz ZZP 110 (1997), 61, 72, 81)….“

    und in den RNern 1 und 3:
    „1Voraussetzung der Vorschrift ist das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde, die von einer Behörde ausgestellt wurde und eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthält. ….
    3Beispiele für unter § 417 ZPO fallende Urkunden sind gerichtliche Urteile und Beschlüsse, ein Strafbefehl, Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis sowie Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG)…“

    Weidlich kommt daher in seiner Abhandlung „Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ohne Berichtigung des Erbscheins und des Testamentsvollstreckerzeugnisses – zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 8.9.2005, 32 Wx 058/05-“ in der MittBayNot 5/2006, 390 ff

    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2006_5.pdf

    zu dem Ergebnis (Zitat):

    ..“Die zur Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch erforderlichen Nachweise beschränken sich nicht auf eine Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers oder Vorlage eines mit einem Unwirksamkeitsvermerk versehenen Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Erbscheins, in dem kein Testamentsvollstreckervermerk enthalten ist. Das Erlöschen der Testamentsvollstreckung kann auch durch Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden anderweitig nachgewiesen werden und zwar selbst dann, wenn ein gegenteiliger Erbschein oder ein gegenteiliges Testamentsvollstreckerzeugnis vorliegt. Dies setzt allerdings voraus, dass sich aufgrund der vorgelegten Urkunden keine Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen des Grundbuchamts geklärt werden können…“

    Wenn aber eine Erklärung des Nachlassgerichts über den Fortfall der TV ausreicht und anhand der beigezogenen Nachlassakten festgestellt werden kann, dass keine Ersatz-TV angeordnet wurde, dann dürfte dies auch ausreichend sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte mich mit meiner Frage mal hier anschließen:

    Mir liegt ein Antrag auf Löschung eines TV-Vermerks vor, der ursprünglich auf mehreren Grundstücken lastete.
    Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Testamentsvollstrecker verstorben sei (was auch zutreffend ist).
    Die Kollegin, die vor mir in der Gemarkung zuständig war, hat seinerzeit den Löschungsantrag bezüglich eines der anderen Grundstücke auf dem Tisch gehabt und daraufhin das NL-Gericht um Prüfung gebeten, ob von Amts wegen ein Erbschein ohne TV-Vermerk erteilt werden kann. Das NL-Gericht hat zur Antwort gegeben, allenfalls eine Einziehung komme in Betracht. Dabei komme es aber darauf an, ob die dem TV obliegenden Aufgaben erfüllt wurden.
    Die Kollegin hat dann die beantragte Löschung vorgenommen.
    Ich habe mir die NL-Akten beigezogen. Es ist aus dem Testament keinerlei Ersatzanordnung zur Person des TV ersichtlich. Damit müsste m. E. das Erlöschen der TV eingetreten sein, egal ob die Aufgaben erfüllt waren, oder nicht. Und angesichts der Entscheidung des OLG München, MittBayNot 2006, 427 wäre ich hinsichtlich einer Löschung auch recht zutraulich.
    Aber: Die Testamentsvollstreckung wurde in einem handschriftlichen Testament angeordnet.
    Dann bleibt mir doch nichts, als einen neuen Erbschein ohne TV-Vermerk anzufordern, oder? :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es ist aus dem Testament keinerlei Ersatzanordnung zur Person des TV ersichtlich.

    Das Nachlassgericht muss prüfen, ob das Testament ein Ersuchen nach § 2200 BGB enthält, das kann auch stillschweigend enthalten sein.

    Wird das Ersuchen bejaht, muss es einen Ersatz-TV ernennen, anderenfalls (von Amts wegen) den Erbschein einziehen.

    Ein neuer Erbschein wird nur auf Antrag erteilt; da der eingezogene Erbschein vermutlich die Grundlage der Eigentumseintragung ist, wird ein neuer Erbschein wohl nicht verzichtbar sein.

  • Alternative evtl. s. KG Berlin, Beschluss vom 09.12.2014, Az. 1 W 266 - 269/14.

  • Guten Morgen.

    Der Eigentümer verstirbt und setzt im notariellen Testament die Personen A, B und C zu Erben zu gleichen Teilen ein.
    Im Testament ist weiterhin ein Vorausvermächtnis ausgebracht für A bzgl. des Grundstücks. Insoweit wird ihm im Testament Vollmacht erteilt, sich dieses Grundstück selbst aufzulassen und alle Erklärungen abzugeben, die zum Eigentumserwerb erforderlich sind.
    Weiterhin wird der Vorausvermächtnisnehmer A "zum Testamentsvollstrecker bestellt mit der einzigen Auflage sich den vorbezeichneten Grundbesitz selbst zu Eigentum zu übertragen mit Befreiung von § 181 BGB".
    Im Rahmen der Grundbuchberichtigung auf die Erbengemeinschaft A bis C wurde dann bzgl. des Grundstücks auch der TV-Vermerk eingetragen.
    Danach ließ A in Ausübung der ihm in dem not. Testament erteilten Vollmacht das Grundstück an sich auf, Eigentumsumschreibung erfolgte – TV-Vermerk wurde aber nicht gelöscht.

    Nun will A das Grundstück auf sein Kind übertragen. In der Urkunde steht zur Löschung des TV-Vermerks nur: Die Beteiligten beantragen die Löschung des TV-Vermerks.

    Ich meine nach langem Lesen, dass ich den TV-Vermerk löschen kann, da durch die Übertragung des Grundstücks an den Vorausvermächtnisnehmer A die Testamentsvollstreckung beendet ist. Zwar hat A nicht in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das Grundstück an sich aufgelassen, sondern auf Grund Vollmacht (was ja auch in Ordnung ging), aber doch ist die Testamentsvollstreckung durch Erledigung aller dem TV zugewiesenen Aufgaben (Eigentumsübertragung an A) beendet.
    Oder bin ich auf dem Holzweg?

    Vielen Dank.

  • Ich denke, dass Du das richtig siehst.

    Zwar könnte man darüber diskutieren, ob eine Vollmacht von einer angeordneten Testamentsvollstreckung berührt wird. Im vorliegenden Fall waren Vollmachtnehmer und Testamentsvollstrecker aber identisch, so dass die Anordnung der TV offenbar lediglich zur "Verstärkung" der Rechtsstellung des Vollmachtnehmers erfolgt war und demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass ab dem Eintritt des Erbfalls nur noch als TV gehandelt werden konnte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!