In einem eröffneten Disziplinarverfahren kann sich der Betroffene eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen (siehe z. B. § 20 Abs. 1 Satz 3 DG LSA).
Nehmen wir mal an, der Beamte entscheidet sich für einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten. Gehört dann der Gang zu und die Unterredung mit diesem zum Dienst? Allgemeiner gefragt, gehören die notwendigen Zeiten, die der Beamte zur Abwehr des Disziplinarverfahrens aufwendet, zum Dienst? Oder muss sich der vermeintliche Delinquent jedesmal vom Dienst freistellen bzw. beurlauben lassen?
Mein Gefühl sagt mir einerseits, dass das alles Dienst ist. Andererseits hat der Beamte sich die Suppe selbst eingebrockt.