Erforderlichkeit eines Rechtshilfeersuches beim Erbscheinsantrag


  • Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sämtliche erforderlichen Angaben und Urkunden beizubringen. Bei einfach gelagerten Fällen erscheint hier der Antragsteller mit dem Familienstammbuch oder dem Hinweis auf ein Testament. Die Geschäftsstelle erfasst sodann die Beteiligten in Judica und schickt den Antragsteller mit dem neuen Geschäftszeichen zum Rechtspfleger. Ich nehme sodann den Erbscheinsantrag auf. Bei gesetzlicher Erbfolge höre ich ggf. die nicht erschienenen Miterben an und erteile den Erbschein. Ich ermittele nichts und besorge auch keine Urkunden. über die Formvorschriften. Sorry, aber so wird hier gearbeitet.


    :confused: Genauso sorry, hier wird nämlich auch gearbeitet.
    Schließlich gibt es ( genügend ) Fälle , in denen die Mitwirkungspflichten des Antragstellers nach § 27 FamFG z.B. bei der Urkundenbeschaffung erschöpft sind !
    Werden bei ( wohlgemerkt ) erschöpfter Mitwirkung die Erbscheinsanträge bei Dir dann zurückgewiesen, wenn noch was fehlt ?


  • Der Antragsteller übersendet eine Sterbeurkunde des Erblassers an das zuständige Nachlassgericht und bittet um Übersendung der anzulegenden Akten an sein Wohnsitzgericht zwecks beabsichtigter Stellung des Erbscheinsantrags.

    Genau das tut der Antragsteller eben nicht. Er wendet sich einfach an sein Wohnsitzgericht. Das Nachlassgericht erfährt erst von dem Fall, wenn der durch das Wohnsitzgericht aufgenommene Antrag eingeht. Und dafür ist das NLG nicht verantwortlich.

  • Bei mir hat sich noch niemand gemeldet, damit ich sein Wohnsitzgericht ersuche. Entweder die Wohnsitzgerichte nehmen die Anträge ohne Ersuchen auf oder sie verweisen an Notare. Wobei Anträge von auswärtigen Erben ohnehin fast ausschließlich über Notare gestellt werden.

  • Ich möchte mal aus NRW antoworten:

    Hier findet keine Erbenermittlung statt. Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sämtliche erforderlichen Angaben und Urkunden beizubringen.

    Natürlich ermittelt auch Ihr die Erben. Nur nicht von Amts wegen, sondern eben erst auf Antrag - und der ist formlos möglich. Deine Feststellung, ob alle Urkunden und Erklärungen vorliegen, ob alle Verwandten genannt sind, ob im ZTR irgendwelche Urkunden vorgetragen sind, ob vom Geburtsstandesamt des Erblassers nichteheliche Kinder gemeldet wurden, ob es vielleicht ein Nachlassverfahren nach dem vorverstorbenen Ehegatten gab, das ist alles Erbenermittlung.

    Unter einem Rechtshilfeersuchen stelle ich mir auch keinen leeren Aktendeckel vor mit einer einzigen kaum leserlichen handschriftlichen Notiz "ans AG X, mit der Bitte um Anhörung des Anrufers", so dass dann das ganze Ausquetschen hier hängen bleibt. Aktendeckel haben wir selber.

    Selbst wenn das alles zulässig ist, ist es nämlich auch durchaus ein wenig unkollegial.

    Einmal editiert, zuletzt von dasjott (13. April 2015 um 10:38)

  • Das setzt einen Anlass voraus. Wenn sich der Antragsteller nicht an das Nachlassgericht wendet, hat dieses auch keinen Grund, Rechtshilfeersuchen durch die Republik zu schicken. Und der Regelfall ist tatsächlich der, dass die Erben direkt zu ihrem Wohnsitzgericht gehen.

    Die die bei uns landen, haben sich ja ans NLG telefonisch/schriftlich gewandt- und werden einfach weitergeschickt. Manchmal nicht mal mit der Information, dass die Witwe gar nicht gesetzliche Alleinerbin ist, sondern die (am Ort des NLG wohnende) Tochter ja auch Erbin ist.

    Sorry, dass ich da momentan ein wenig angepisst bin, aber das sind gerade alles Beispiele der letzten vier Wochen. Wenn sich das dann so häuft, dann ist es eben recht ärgerlich.

    Einmal editiert, zuletzt von dasjott (12. März 2015 um 15:11)

  • Es bleibt aus den in #12 genannten Gründen dabei, dass ein Amtsgericht nur für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zuständig ist, wenn es selbst das zuständige Nachlassgericht ist oder wenn ein Ersuchen des zuständigen Nachlassgerichts vorliegt.

    Dass sich offenbar die halbe Republik nicht an diese Rechtslage hält, ändert nichts an der Rechtslage als solcher.

    ...

    Die halbe Republik hat eben eine andere Rechtsauffassung, nämlich die in #16 geschilderte.

  • Ich hatte gestern folgenden Fall:

    NachlassAkte vom örtlich zuständigen Nachlassgericht mit vorbereitetem Erbscheinsantrag geht mit der Bitte um Beurkundung des Erbscheinsantrages an unserem Gericht ein. Ich teile dem Erben mit, dass die Nachlassakte vorliegt und er den Erbscheinsantrag hier stellen kann. Erbe kommt vorbei, stellt den Erbscheinsantrag und fragt mich, weshalb er überhaupt zu mir kommen muss, er hatte doch bereits beim örtlich zuständigen Nachlassgericht mehrfach persönlich vorgesprochen. Ich sagte ihm, dass mich das auch gewundert hat, weil ich seine persönlichen Vorsprachen aus der Nachlassakte entnommen hatte, ich aber dachte, er wollte es so. Darauf sagte er, er wollte ganz sicher nicht zu mir kommen, da es für ihn viel umständlicher ist hierher zu fahren, als zum örtlich zuständigen Nachlassgericht! Außerdem wollte er eh nochmal bei der örtlich zuständigen Rechtspflegerin vorsprechen und noch etwas einreichen.

    Frage: Im Falle der Rechtshilfe werden wohl auswärtige Erben nicht vorher gefragt ob sie den Erbscheinsantrag bei dem für sie örtlich zuständigen Wohnsitzgericht stellen wollen? Ich bespreche so etwas vorher mit den Leuten. Oft ist es doch so, dass auswärtige Erben gern den Weg auf sich nehmen, zum einen weil man den Fall hier kennt und zum anderen sind oftmals noch andere private Angelegenheiten am letzten Wohnsitz des Erblassers zu regeln.

  • Ich hatte gestern folgenden Fall:

    NachlassAkte vom örtlich zuständigen Nachlassgericht mit vorbereitetem Erbscheinsantrag geht mit der Bitte um Beurkundung des Erbscheinsantrages an unserem Gericht ein. Ich teile dem Erben mit, dass die Nachlassakte vorliegt und er den Erbscheinsantrag hier stellen kann. Erbe kommt vorbei, stellt den Erbscheinsantrag und fragt mich, weshalb er überhaupt zu mir kommen muss, er hatte doch bereits beim örtlich zuständigen Nachlassgericht mehrfach persönlich vorgesprochen. Ich sagte ihm, dass mich das auch gewundert hat, weil ich seine persönlichen Vorsprachen aus der Nachlassakte entnommen hatte, ich aber dachte, er wollte es so. Darauf sagte er, er wollte ganz sicher nicht zu mir kommen, da es für ihn viel umständlicher ist hierher zu fahren, als zum örtlich zuständigen Nachlassgericht! Außerdem wollte er eh nochmal bei der örtlich zuständigen Rechtspflegerin vorsprechen und noch etwas einreichen.

    Frage: Im Falle der Rechtshilfe werden wohl auswärtige Erben nicht vorher gefragt ob sie den Erbscheinsantrag bei dem für sie örtlich zuständigen Wohnsitzgericht stellen wollen? Ich bespreche so etwas vorher mit den Leuten. Oft ist es doch so, dass auswärtige Erben gern den Weg auf sich nehmen, zum einen weil man den Fall hier kennt und zum anderen sind oftmals noch andere private Angelegenheiten am letzten Wohnsitz des Erblassers zu regeln.

    Mir ist nicht bekannt, dass vor Erlass eines Rechtshilfeersuchens rechtliches Gehör gewährt werden muss.

    Das ersuchte Gericht kann die ersuchte Handlung nicht ablehnen, es sei denn sie ist rechtsmissbräuchlich.

    In vorliegendem Fall könnte durch die Vorsprachen des Erbens beim Nachlassgericht und die Nichtaufnahme des Antrags ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Man hätte wohl ablehnen können. Das gemeinsame Obergericht hätte entscheiden müssen.

    Aber: der Erbe hätte der Vorladung des Rechtshilfegerichts nicht nachkommen müssen. Man hätte hundertfünfzig hinweisen können, dass er seinen Antrag auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder eines Notars stellen kann. Will der Erbe nicht zum Rechtshilfegericht kommen gehen die Akten mit Aktenvermerk unerledigt an das Nachlassgericht zurück.

    Künftig Hinweis in die Vorladung aufnehmen.

  • Oh, es gibt auch andere Tricks. Ich hatte in letzter Zeit mehrfach Rechtshilfeersuchen aus dem angrenzenden Freistaat. Jeweils waren alle Erben im Bezirk des Nachlassgerichts wohnhaft, bis auf einen, der in meinem wohnt. Die schlauen Rechtspfleger haben immer den Bogen, ob ein Erbschein beantragt wird und die Aufnahme beim Wohnsitzgericht gewünscht wird, nur an "meinen" Beteiligten geschickt, das ergab sich aus den NA. Der hiesige kam zwar brav, hatte aber keine Ahnung und keine Unterlagen.
    Da auch kein vorbereiteter Erbscheinsantrag dem RHE beilag, bestätigt mich darin, dass Arbeit nur weggedrückt wird.

  • Oh, es gibt auch andere Tricks. Ich hatte in letzter Zeit mehrfach Rechtshilfeersuchen aus dem angrenzenden Freistaat. Jeweils waren alle Erben im Bezirk des Nachlassgerichts wohnhaft, bis auf einen, der in meinem wohnt. Die schlauen Rechtspfleger haben immer den Bogen, ob ein Erbschein beantragt wird und die Aufnahme beim Wohnsitzgericht gewünscht wird, nur an "meinen" Beteiligten geschickt, das ergab sich aus den NA. Der hiesige kam zwar brav, hatte aber keine Ahnung und keine Unterlagen.
    Da auch kein vorbereiteter Erbscheinsantrag dem RHE beilag, bestätigt mich darin, dass Arbeit nur weggedrückt wird.

    Wir grenzen zum Glück nicht direkt an, aber hier geht das Formblatt, dass zunächst nach Eingang der Todesanzeige rausgeschickt wird, grundsätzlich an den, der als Auskunftgeber auf der TA steht.
    Das ist regelmäßig der, der sich auch um den Bestatter gekümmert hat, und somit der, der in der Familie die Angelegenheit übernommen hat.

    Der ist dann auch meist derjenige, der dann dort "Ich brauche einen Erbschein" angekreuzt hat. Und ja, wenn der woanders wohnt, schicke ich die Akten dorthin.
    Ein vorbereiteter Erbscheinsantrag wird eigentlich nur bei unübersichtlichen Verfahren beigefügt.

    Umgekehrt, wenn ich eine Rechtshilfe-Akte bekomme und die Standesurkunden fehlen noch, fordere ich die mit meiner Ladung an. Und wenn ich gut drauf bin, sogar auch das Nachlassverzeichnis, dass ich meist mit den Beteiligten auch durchgehe und sie dann auch darauf vorbereiten kann, in welcher Größenordnung die Kosten (vorbehaltlich der Ermittlung des NachlG) sein werden.

    Nachtrag: wenn das Vorgehen wie oben genannt tatsächlich öfters vorkommt, und sich nicht begründen lässt, wie ich es schrieb, dann sollte man sich mal beschweren.

  • Habe ich (auch in Bayern) nie so gehandhabt.
    Was Du nicht willst, das man Dir tu ...

    Die Nachlasspfleger sind persönlich angetanzt und die Beteiligten habe ich ebenfalls direkt geladen, auch wenn Sie in benachbarten Bezirk ansässig waren. Je nach örtlicher Lage ist der Weg zum zuständigen Gericht auch nicht viel weiter als zum Wohnsitzgericht.

  • Kollege berichtet:
    Erbe tanzt mit allen Unterlagen beim Nachlassgericht in Thüringen an. Und wird mit allen Unterlagen weggeschickt, er kann das auch beim Wohnsitzgericht machen.

    Das heißt also: wir nehmen wieder was ins Blaue hinein auf, Erbschaftsannahmen hin oder her, bekommen weder Gebühren noch statistisch etwas dafür und das andere Gericht freut sich über einen entscheidungsreifen Antrag.

    Meine Frage: geht's noch?

    Edit:

    Ja, Ihr habt keine Erbenermittlung von Amts wegen. Aber auf Antrag. Wenn einer der potentiellen Erben den Antrag bei Euch stellt -der ist ein formloses Schreiben- dann muss ermittelt werden. Denn wer nichts ermittelt, kann auch nichts entscheiden.

    Bremen schreibt in sein Formblatt auch gleich rein, dass die Leute ja nicht zu ihnen kommen sollen. Das finde ich nett. Die ganze (Besprechungs-)Arbeit einfach mal abschieben. Oder kennt das jemand, dass der Bürger genau weiß, was er will. Nein, das weiß er nicht.


  • Bremen schreibt in sein Formblatt auch gleich rein, dass die Leute ja nicht zu ihnen kommen sollen.


    :eek:
    Auf welcher Rechtsgrundlage denn ?


    Auf gar keiner Rechtsgrundlage natürlich, wie leider so häufig. Es sei denn man zieht § 1 der Ewigen Allgemeinen Argumente heran:
    "Das haben wir schon immer so gemacht."

    Nach Meinung meines ZPO-Professors (RIP) lassen sich übrigens fast alle juristischen Argumente auf die 5 "Ewigen Allgemeinen Argumente" zurückführen. (§ 2: "Das haben wir noch nie so gemacht."; § 3: "Wo kämen wir da hin wenn das jeder täte?"; § 4: "Das ist viel zu teuer.", § 5: "Dafür haben wir kein Formular.")

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Und wieder was, wieder mal NRW.

    Erbin will hier beantragen. Kollege meint: formlosen Antrag ans AG in NRW, die sollen dann mal die Erben feststellen und uns ersuchen.

    AG dort wimmelt natürlich ab, mit den Worten: "Lassen Sie sich nicht abwimmeln, die müssen Ihre Erklärungen aufnehmen."

    Kollege denkt sich, o.k., nehm ich halt auf, was sie zu sagen hat.

    Zwei Wochen später steht sie wieder da, dem zuständigen Gericht gefällt der Antrag nicht, da sollen noch weitere Erklärungen rein etc pp.
    Und überhaupt sollen wir beglaubigte Abschriften der Urkunden fertigen (was wir nicht dürfen...).

    Frage:

    Was ist so schwer daran, erst aufgrund eines formlosen Antrages die Erben festzustellen und dann das Gericht vor Ort zu ersuchen?
    Nichts. Außer, dass man dann seine Arbeit selbst machen müsste.

  • Frage:

    Was ist so schwer daran, erst aufgrund eines formlosen Antrages die Erben festzustellen und dann das Gericht vor Ort zu ersuchen?
    Nichts. Außer, dass man dann seine Arbeit selbst machen müsste.

    Ich arbeite zwar nicht in NRW, verstehe das Problem aber trotzdem nicht: Dem Rechtshilfegericht obliegt die Erbenermittlung doch ohnehin nicht. Dort kann nur aufgenommen werden, was der Antragsteller zu erklären imstande ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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