Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sämtliche erforderlichen Angaben und Urkunden beizubringen. Bei einfach gelagerten Fällen erscheint hier der Antragsteller mit dem Familienstammbuch oder dem Hinweis auf ein Testament. Die Geschäftsstelle erfasst sodann die Beteiligten in Judica und schickt den Antragsteller mit dem neuen Geschäftszeichen zum Rechtspfleger. Ich nehme sodann den Erbscheinsantrag auf. Bei gesetzlicher Erbfolge höre ich ggf. die nicht erschienenen Miterben an und erteile den Erbschein. Ich ermittele nichts und besorge auch keine Urkunden. über die Formvorschriften. Sorry, aber so wird hier gearbeitet.
Genauso sorry, hier wird nämlich auch gearbeitet.
Schließlich gibt es ( genügend ) Fälle , in denen die Mitwirkungspflichten des Antragstellers nach § 27 FamFG z.B. bei der Urkundenbeschaffung erschöpft sind !
Werden bei ( wohlgemerkt ) erschöpfter Mitwirkung die Erbscheinsanträge bei Dir dann zurückgewiesen, wenn noch was fehlt ?