Guten Morgen!
Der Gläubiger begehrt Kostenfestsetzung gemäß § 788 ZPO. Der Schuldner ist nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden. Der Gläubiger möchte nun die Anhörung und Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Arbeitgeber des Schuldners bewirken.
Ist das zulässig?