Da es sich allerdingens bei § 124 ZPO nur um eine Sollvorschrift handelt , dürften die von S.H. eingebrachten Ausnahmebegründungen - soweit sie glaubhaft sind - im Beschwerdeverfahren durchaus beachtlich sein.
Das denke ich auch. Aber bloße "Nachholung" der unterlassenen Erklärungen dürfte nicht ausreichen.