Ich vermute, dass das (technisch) schon gar nicht umzusetzen wäre, eine Signatur vom Vollmachtgeber zu verlangen. Dazu müsste dieser überhaupt entsprechende Signaturmöglichkeiten nutzen können, was nicht bei jedem Unternehmen und schon gar nicht bei Privatpersonen der Fall ist. Zudem würde eine sichere Zuordnung zum richtigen Verfahren nur funktionieren, wenn das Az. des Vollstreckungsgerichts angegeben wird. Dieses müsste also der Bevollmächtigte erfragen und dem Vollmachtgeber mitteilen.Ein Grund mehr, § 829a ZPO nicht zu nutzen...
nicht für die Gläubiger(-Vertreter)