Vollmacht erforderlich


  • Ich vermute, dass das (technisch) schon gar nicht umzusetzen wäre, eine Signatur vom Vollmachtgeber zu verlangen. Dazu müsste dieser überhaupt entsprechende Signaturmöglichkeiten nutzen können, was nicht bei jedem Unternehmen und schon gar nicht bei Privatpersonen der Fall ist. Zudem würde eine sichere Zuordnung zum richtigen Verfahren nur funktionieren, wenn das Az. des Vollstreckungsgerichts angegeben wird. Dieses müsste also der Bevollmächtigte erfragen und dem Vollmachtgeber mitteilen.

    Ein Grund mehr, § 829a ZPO nicht zu nutzen...

    nicht für die Gläubiger(-Vertreter) :cool:

  • also: keine neue Rechtsprechung aus Hannover- dementsprechend lehne ich weiterhin den Erlass der PfÜB ab, bis ich etwas vom LG bekomme, etwas wie das vom LG Meiningen.


    Bedauerlich, dass hier die Meinung vertreten wird, die Originalvollmacht nicht zu brauchen- Ihr macht mir damit echt Arbeit und ich kann dieses "andere Gerichte verlangen das auch nicht" nicht mehr lesen/hören. Wenn hier einmal alle an einem Strang ziehen würden, gäbe es dieses Problem eventuell gar nicht mehr. (Wer sich natürlich nach bei ihm vorhandener Rechtsprechung richtet ist hier ausgenommen)

  • also: keine neue Rechtsprechung aus Hannover- dementsprechend lehne ich weiterhin den Erlass der PfÜB ab, bis ich etwas vom LG bekomme, etwas wie das vom LG Meiningen.


    Bedauerlich, dass hier die Meinung vertreten wird, die Originalvollmacht nicht zu brauchen- Ihr macht mir damit echt Arbeit und ich kann dieses "andere Gerichte verlangen das auch nicht" nicht mehr lesen/hören. Wenn hier einmal alle an einem Strang ziehen würden, gäbe es dieses Problem eventuell gar nicht mehr .

    Das LG Hannover bleibt bei seiner Auffassung. Meines Wissens zuletzt: Beschluss vom 25.03.2019, -92 T 29/19.

  • also: keine neue Rechtsprechung aus Hannover- dementsprechend lehne ich weiterhin den Erlass der PfÜB ab, bis ich etwas vom LG bekomme, etwas wie das vom LG Meiningen.


    Bedauerlich, dass hier die Meinung vertreten wird, die Originalvollmacht nicht zu brauchen- Ihr macht mir damit echt Arbeit und ich kann dieses "andere Gerichte verlangen das auch nicht" nicht mehr lesen/hören. Wenn hier einmal alle an einem Strang ziehen würden, gäbe es dieses Problem eventuell gar nicht mehr .

    Das LG Hannover bleibt bei seiner Auffassung. Meines Wissens zuletzt: Beschluss vom 25.03.2019, -92 T 29/19.

    Wurde denn von den Beschlüssen des LG Hannover auch etwas veröffentlicht?


  • Bedauerlich, dass hier die Meinung vertreten wird, die Originalvollmacht nicht zu brauchen- Ihr macht mir damit echt Arbeit und ich kann dieses "andere Gerichte verlangen das auch nicht" nicht mehr lesen/hören. Wenn hier einmal alle an einem Strang ziehen würden, gäbe es dieses Problem eventuell gar nicht mehr. (Wer sich natürlich nach bei ihm vorhandener Rechtsprechung richtet ist hier ausgenommen)

    Die Frage ist eher, ob man sich das Leben durch das formalistische Bestehen auf Vorlage der Originalvollmacht nicht selbst unnötig schwer macht. Bukowski wies schon einmal darauf hin, dass ca. 90% der Gerichte keine Vollmachtsurkunde fordern. Die Entscheidung des LG Meiningen bringt insoweit genau das auf den Punkt, was wir bereits weiter oben diskutiert hatten, dass nämlich die Vorlage der Originalvollmacht lediglich in begründeten Zweifelsfällen und nicht in einer Art Automatismus zu fordern ist. Oder um mit den Worten des LG Meiningen zu sprechen: "Das Verlangen nach der Originalvollmacht ist unangebracht formalistisch." Die Kollegenschelte finde ich daher eher unangebracht.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



    2 Mal editiert, zuletzt von DeliriumDriver (15. Dezember 2020 um 20:44)

  • Die Entscheidung des LG Meiningen bringt insoweit genau das auf den Punkt, was wir bereits weiter oben diskutiert hatten, dass nämlich die Vorlage der Originalvollmacht lediglich in begründeten Zweifelsfällen und nicht in einer Art Automatismus zu fordern ist. Oder um mit den Worten des LG Meiningen zu sprechen: "Das Verlangen nach der Originalvollmacht ist unangebracht formalistisch." Die Kollegenschelte finde ich daher eher unangebracht.

    Die Entscheidung des LG Meiningen halte ich allerdings für ziemlich dürftig begründet.

    Die in Bezug genommene BGH-Entscheidung hat auch nicht den Inhalt die ihm das LG Meinigen zuschreibt. Dort äußert sich der BGH explizit nur zur Partei- und Prozessfähigkeit. Eine entsprechende Anwendung der aufgestellten Grundsätze auf die Vorlage der Vollmacht halte ich für ziemlich fragwürdig.

    Auch bezeichnend finde ich es, dass das LG Meiningen ausdrücklich aufführt, dass der Prozessbevollmächtigte ja ihm VB aufgeführt sei und überhaupt nicht auf §703 ZPO eingeht.

    Absurd finde ich zudem wie das LG Meinigen - ohne nähere Begründung - meint keine Zweifel an der Prozessvoraussetzung zu haben. Die Prozessvoraussetzung des §80 ZPO war in dem dortigen Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Vollmacht wurde nicht schriftlich zu den Akten gereicht. Das dies im Original zu geschehen hat, sagt das LG ja sogar selbst und dürfte angesichts der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht in Zweifel stehen. Die elektronische Einreichung ersetzt die schriftliche Einreichung. Das Erfordernis eines Originals würde durch die elektronische Signatur des Vollmachtgebers ersetzt.

    Und das Erfordernis der Einreichung in Schriftform (im Original) ist nach §88 II v.A.w. zu berücksichtigen. Dann ist ohne besondere Zweifel das Bestehen der Vollmacht (z.B. auch die Berechtigung zur Ausstellung) nicht zu prüfen. Eine Ausnahme gilt eindeutig nur für Rechtsanwälte. Und auch bei Rechtsanwälten ist die Vollamcht zu erfordern, wenn sich im besonderen Einzelfall Zweifel ergeben (vgl. BGH, IX ZR 309/00).
    Diesen gesetzgeberischen Willen hat das Gericht zu achten und nicht zu ignorieren weil das Befolgen des Gesetzes Arbeit macht.
    Die Auffassung des LG Meinigen verkehrt die gesetzgeberischen Anordnungen in ihr Gegenteil.

    Wenn die (nicht vom Ersteller signierte) elektronische Einreichung die Einreichung eines Schriftstückes im Original ersetzten würde, dann müsste dies auch für den Titel gelten. Das dies (außerhalb der gesetzlichen Sonderreglung in §829a ZPO) der Fall ist behauptet allerdings niemand. Eine gesetzliche Sonderregelung für die Vollmacht gibt es nicht.

    Das LG Meinigen setzt sich mit der Rechtslage kaum (quasi gar nicht) auseinander und daher kann ich die Entscheidung kaum ernst nehmen.
    Wenn man seine (Minder-)Meinung wenigstens ordentlich begründet ist das ja vollkommen in Ordnung, aber so?

    Angesichts des §703 ZPO kann ich auch nicht sehen wie man zur Auffassung kommt, dass Vorlegen einer Originalvollmacht sei zu formalistisch. Der Gesetzgeber hat für das Mahnverfahren bestimmt das keine Vollmacht vorzulegen ist. Allerdings nur für das Mahnverfahren. Er schien bis jetzt im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Sonderreglung für erforderlich zu halten. Dann kann man sich eine solche aber auch nicht einfach ausdenken.

    Vor diesem Hintergrund fände ich es erschreckend, wenn wirklich 90% der Gerichte keine (ordnungsgemäße) Vollmacht verlangen - was ich nichtmal bestreiten wollen würde -. Vor allem wenn - wie es mir scheint - das Hauptmotiv Arbeitserleichterung ist und keine rechtlichen Erwägungen.

    Auch bemerkenswert finde ich es, dass ich gefühlt häufiger von Anwälten - wo es nicht erforderlich ist - unaufgefordert eine Originalvollmacht vorgelegt bekommen als von Inkassobüros.

  • aha, und du glaubst, p wird freiwillig das Vorliegen einer Vollmacht versichern?
    Glaub ich erst, wenn ich es sehe

    Ne, daran zweifle ich ebenso wie du.

    Angesichts der vorliegenden Klarstellung des Gesetzgebers sollte es aber doch hoffentlich möglich sein, dass die Gerichte die Angelegenheit nun einheitlich handhaben.

  • Ich habe da ehrlichgesagt keine Zweifel.

    Alles, was irgendwie versichert werden kann, ohne daß es eines Nachweises bedarf, wird in aller Regel versichert.

    Ich werde mir künftig wohl sehr viele Zwischenverfügungen sparen können.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Mal ein neuer Aspekt, auf den mich eine Kollegin aufmerksam gemacht hat:

    Habt ihr die neue Vorschrift mal genau gelesen? Nach dem reinen Gesetzestext (Bezug auf § 79 II 1 ZPO) wäre das auch auf Anwälte anzuwenden, sofern man den § 753a als lex specialis zu den allgemeinen Vorschriften sieht.

    Das würde bedeuten, daß auch Anwälte ihre Bevollmächtigung versichern müßten. Ob das gewollt ist, halte ich zumindest für fraglich; der reine Gesetzestext gibt es aber her.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Das würde bedeuten, daß auch Anwälte ihre Bevollmächtigung versichern müßten. Ob das gewollt ist, halte ich zumindest für fraglich; der reine Gesetzestext gibt es aber her.

    So sehe ich das auch. Ich fordere dies für Eingänge aus dem neuen Jahr auch.
    Und ich glaube auch das es gewollt ist.
    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/20348 S. 72) ist §753a ZPO dem §703 ZPO nachempfunden. Und auch dieser gilt für Rechtsanwälte (vgl. Musielak/Voit ZPO, 17. Auflage §703, Rn. 3).

    Zudem soll die Vollmacht nach der Gesetzbegründung auch auf Rüge hin nicht mehr vorzulegen sein.
    Der Gesetzgeber hat - soweit §753a ZPO reicht - das Nachweiserfordernis der Vollmacht abgeschafft. Mithin ist §80 ZPO nicht mehr anwendbar und somit auch nicht §88 ZPO.
    Da die Vollmacht nicht vorgelegt werden muss kann es auch keinen Mangel der Vollmacht im Sinne des §88 ZPO geben.
    Von nun an haben alle in §753a ZPO genannten Bevollmächtigten ihre Vollmacht zu versichern.

    M.E. bleibt zu hoffen, dass das PfÜB-Formular zeitnah entsprechend angepasst wird (zugleich könnte man weitere Schwächen des Formulars beseitigen).

  • Auf letzteres wirst du wohl umsonst hoffen.

    Die Möglichkeit der elektronischen Pfüb-Beantragung existiert ja nicht erst seit gestern. Die nötigen Versicherungen sind jedoch im Formular nirgends zum Ankreuzen enthalten.

    Ansonsten klingen deine Ausführungen sehr plausibel.

  • Die Möglichkeit der elektronischen Pfüb-Beantragung existiert ja nicht erst seit gestern. Die nötigen Versicherungen sind jedoch im Formular nirgends zum Ankreuzen enthalten.

    :daumenrau Daher für den Fall, dass ein künftiger Revisior des PfÜB-Antrags heimlich mitliest: Die Versicherung nach § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO gehört auch in das PfÜB-Formular.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Auf letzteres wirst du wohl umsonst hoffen.

    Die Möglichkeit der elektronischen Pfüb-Beantragung existiert ja nicht erst seit gestern. Die nötigen Versicherungen sind jedoch im Formular nirgends zum Ankreuzen enthalten.

    Das glaube ich leider auch.
    Auch ein Feld für die Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung fehlt immer noch.

  • Die Diskussion kann beendet werden. Zum 01.01.2021 ist der neue §753a ZPO in Kraft getreten, der das Problem beseitigt.

    Endlich mal eine Gesetzesänderung die doch wirklich für alle Beteiligten sinnvoll ist.

    Der Gläubiger hat weniger Aufwand, das Gericht hat weniger Arbeit und der Schuldner hat noch immer alle Rechtsbehelfe, falls er die Bevollmächtigung anzweifelt. Halleluja.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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